Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
02.09.2015Norm
AsylG 2005 §58 Abs10Rechtssatz
Rechtssatz 3
Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 abs. 2 EMRK nicht durchzuführen ist (Erk. vom 10.12.2013, 2013/22/0362).Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des Paragraph 44 b, NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, abs. 2 EMRK nicht durchzuführen ist (Erk. vom 10.12.2013, 2013/22/0362).
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, Rechtskraftwirkung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:L515.1427927.3.03Zuletzt aktualisiert am
14.03.2016