TE Bvwg Beschluss 2015/9/3 W173 2006040-1

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Veröffentlicht am 03.09.2015
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Entscheidungsdatum

03.09.2015

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch

W173 2004011-1/17E

W173 2006040-1/11E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR, über den Antrag der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA Pensionsservice), vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2015, W173 2004011-1/14E, W173 2006040-1/9E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

DER ORDENTLICHEN REVISION WIRD GEMÄß § 30 ABS. 2 IVM § 30A ABS. 3 VWGG DIE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG NICHT ZUERKANNT.DER ORDENTLICHEN REVISION WIRD GEMÄß Paragraph 30, ABS. 2 IVM Paragraph 30 A, ABS. 3 VWGG DIE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG NICHT ZUERKANNT.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 28.08.2015 brachte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA Pensionsservice) eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2015, W173 2004011-1/14E, W173 2006040-1/9E, in Verbindung mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 VwGG ein.1. Mit Schriftsatz vom 28.08.2015 brachte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA Pensionsservice) eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2015, W173 2004011-1/14E, W173 2006040-1/9E, in Verbindung mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, VwGG ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die Revisionswerberin begründend aus, dass deren Gewährung notwendig sei, um dem Revisionsinhalt im wirtschaftlichen Ergebnis nicht seiner Wirkung zu berauben. Im Revisionsverfahren sei zu klären, ob nach dem Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG) neben dem Bezug als Richter bzw. Kammerpräsident des EuG auch noch ein Ruhebezug nach dem PG 1965 zustehe. Um für die Dauer des Revisionsverfahrens diesen Ruhebezug nach dem PG 1965 nicht bezahlen zu müssen, sei die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung i.S.d. § 30 VwGG unumgänglich notwendig.Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die Revisionswerberin begründend aus, dass deren Gewährung notwendig sei, um dem Revisionsinhalt im wirtschaftlichen Ergebnis nicht seiner Wirkung zu berauben. Im Revisionsverfahren sei zu klären, ob nach dem Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG) neben dem Bezug als Richter bzw. Kammerpräsident des EuG auch noch ein Ruhebezug nach dem PG 1965 zustehe. Um für die Dauer des Revisionsverfahrens diesen Ruhebezug nach dem PG 1965 nicht bezahlen zu müssen, sei die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung i.S.d. Paragraph 30, VwGG unumgänglich notwendig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2013, K 2. zu § 30a VwGG).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach Paragraph 30 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2013, K 2. zu Paragraph 30 a, VwGG).

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

2. Interessensabwägung:

In der gegenständlichen Konstellation handelt es sich um eine Amtsrevision. Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist aber nach Judikatur des VwGH die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsbeschwerde zulässig (vgl. VwGH 3.11.2014, Ra 2014/04/0035; 29.1.2015, Ra 2015/12/0007; 25.8.2015, Ro 2015/12/0013).In der gegenständlichen Konstellation handelt es sich um eine Amtsrevision. Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist aber nach Judikatur des VwGH die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsbeschwerde zulässig vergleiche VwGH 3.11.2014, Ra 2014/04/0035; 29.1.2015, Ra 2015/12/0007; 25.8.2015, Ro 2015/12/0013).

Als unverhältnismäßiger Nachteil für die Revisionswerberin ist eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Fall eine Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenslage, die sonst bei einem "auf privaten" Revisionswerber als Interesse am Aufschub des sofortigen Vollzuges des angefochtenen Erkenntnisses in die Abwägung einfließt. Dabei ist von der Revisionswerberin in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre, wobei die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht streng sind (vgl VwGH 10.12.2013, 2013/07/0059; 3.11.2014, Ra 2014/04/0035; 25.8.2015, Ro 2015/12/0013).Als unverhältnismäßiger Nachteil für die Revisionswerberin ist eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Fall eine Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenslage, die sonst bei einem "auf privaten" Revisionswerber als Interesse am Aufschub des sofortigen Vollzuges des angefochtenen Erkenntnisses in die Abwägung einfließt. Dabei ist von der Revisionswerberin in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre, wobei die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht streng sind vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/07/0059; 3.11.2014, Ra 2014/04/0035; 25.8.2015, Ro 2015/12/0013).

Mag auch die Konkretisierungspflicht in einer Amtsrevision nicht so weit gehen, wie jene für eine "private" Partei, die zur Geltendmachung ihrer überwiegenden Interessen ihre Vermögenslage weitgehend offenzulegen hat, ist doch auch von einer Amtspartei eine konkrete Gefahr der späteren Uneinbringlichkeit aufgrund des angefochtenen Bescheides zu leistender Zahlungen darzulegen (vgl. VwGH 29.1.2015, Ra 2015/12/0007; 25.8.2015, Ro 2015/12/0013). Dies ist aber im vorliegenden Antrag in keiner Weise geschehen.Mag auch die Konkretisierungspflicht in einer Amtsrevision nicht so weit gehen, wie jene für eine "private" Partei, die zur Geltendmachung ihrer überwiegenden Interessen ihre Vermögenslage weitgehend offenzulegen hat, ist doch auch von einer Amtspartei eine konkrete Gefahr der späteren Uneinbringlichkeit aufgrund des angefochtenen Bescheides zu leistender Zahlungen darzulegen vergleiche VwGH 29.1.2015, Ra 2015/12/0007; 25.8.2015, Ro 2015/12/0013). Dies ist aber im vorliegenden Antrag in keiner Weise geschehen.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung, ordentliche Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W173.2006040.1.01

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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