TE Bvwg Beschluss 2015/9/7 W108 2017034-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.2015
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Entscheidungsdatum

07.09.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §9 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W108 2017034-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 05.12.2014, Zl. Jv 55433-33a/14, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 05.12.2014, Zl. Jv 55433-33a/14, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 05.12.2014, Zl. Jv 55433-33a/14, wurde spruchgemäß "dem Antrag der zahlungspflichtigen Partei [...], als Erbe nach [...], die im Grundverfahren [...] des Bezirksgerichtes XXXX geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrage von EUR 2.391,00 gemäß § 9 Abs 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) nachzulassen", nicht stattgegeben.1. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 05.12.2014, Zl. Jv 55433-33a/14, wurde spruchgemäß "dem Antrag der zahlungspflichtigen Partei [...], als Erbe nach [...], die im Grundverfahren [...] des Bezirksgerichtes römisch 40 geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrage von EUR 2.391,00 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) nachzulassen", nicht stattgegeben.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die zahlungspflichtige Partei (der nunmehrige Beschwerdeführer) mit Schriftsatz vom 27.12.2014 fristgerecht Beschwerde.

3. Diese Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

4. Mit Schriftsatz vom 14.08.2015 teilte die belangte Behörde mit, dass der Präsident des Landesgerichtes XXXX einen Bescheid vom 12.02.2015, Zl. 100 Jv 85/14b-33-7, erlassen habe, mit welchem der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 12.12.2014, Zl. 45 P 55/08s-VNR 1 (betreffend die Vorschreibung von Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 2.399,--) vollinhaltlich stattgegeben worden sei und mit dem die geschuldeten Gerichtsgebühren mit EUR 126,12 bestimmt worden seien, und dass der Beschwerdeführer diesen Betrag am 25.02.2015 zur Einzahlung gebracht habe.4. Mit Schriftsatz vom 14.08.2015 teilte die belangte Behörde mit, dass der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 einen Bescheid vom 12.02.2015, Zl. 100 Jv 85/14b-33-7, erlassen habe, mit welchem der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.12.2014, Zl. 45 P 55/08s-VNR 1 (betreffend die Vorschreibung von Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 2.399,--) vollinhaltlich stattgegeben worden sei und mit dem die geschuldeten Gerichtsgebühren mit EUR 126,12 bestimmt worden seien, und dass der Beschwerdeführer diesen Betrag am 25.02.2015 zur Einzahlung gebracht habe.

5. Über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes, im Hinblick auf den unter Punkt 4. dargestellten Sachverhalt eine Erklärung über die Zurückziehung oder Aufrechterhaltung der Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 05.12.2014, Zl. Jv 55433-33a/14, abzugeben, erklärte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31.08.2015 die Zurückziehung seiner Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. dargelegte entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Justizverwaltungsverfahrens und aus dem Inhalt des h.g. Gerichtsaktes, insbesondere aus der Erklärung des Beschwerdeführers über die Zurückziehung der Beschwerde, und steht unstrittig fest.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Justizverwaltungsverfahrens und aus dem Inhalt des h.g. Gerichtsaktes, insbesondere aus der Erklärung des Beschwerdeführers über die Zurückziehung der Beschwerde, und steht unstrittig fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen einen Bescheid einer Justizverwaltungsbehörde während des vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens rechtswirksam zurückgezogen. Durch die Zurückziehung der Beschwerde geht der Erledigungsanspruch verloren. Das Beschwerdeverfahren war daher durch Einstellung zu beenden.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W108.2017034.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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