TE Vwgh Erkenntnis 1987/7/7 86/07/0076

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Veröffentlicht am 07.07.1987
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht;
80/06 Bodenreform;

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z2 idF 1974/476;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z2;
FlVfGG §1 Abs2 Z2;
FlVfGG §26;
FlVfGG §32;
FlVfLG Tir 1978 §42 Abs4;
FlVfLG Tir 1978 §44;
FlVfLG Tir 1978 §53 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §53 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §58;
FlVfLG Tir 1978 §59 Abs2 lita;

Beachte

Vorgeschichte:3123/79 B 14. Dezember 1979;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde des JK in H, vertreten durch Dr. Hermann Tscharre, Rechtsanwalt in Innsbruck, Templstraße 3, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 5. März 1986, Z1. 710.104/01-OAS/86, betreffend Sonderteilung X-Alpe (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft X-Alpe, vertreten durch Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in Innsbruck, MariaTheresien-Straße 38), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis vom 5. März 1986 wies der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft die Berufung des Beschwerdeführers gegen ein Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 10. Oktober 1985, betreffend ein agrargemeinschaftliches Sonderteilungsverfahren, soweit diese Berufung die Frage der Errichtung und Erhaltung von Zäunen in Hinsicht einer auf den Beschwerdeführer entfallenden Abfindungsfläche zum Gegenstand hatte, gemäß § 7 Abs. 1 des Agrarbehördengesetzes 1950 in der Fassung der Agrarbehördengesetzesnovelle 1974 (AgrBehG), im übrigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, bei der Errichtung und Erhaltung von Zäunen gehe es um gemeinsame Anlagen, über die das Erkenntnis des Landesagrarsenates im fortgesetzten Verfahren abgesprochen habe. Die Berufung an den Obersten Agrarsenat sei jedoch bei der Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke auch im Fall eines wie vorliegend abändernden Erkenntnisses des Landesagrarsenates gemäß § 7 Abs. 2 Z. 2 AgrBehG nur hinsichtlich der Fragen der Gesetzmäßigkeit der Abfindung zulässig. Eine Entscheidung über die Festlegung gemeinsamer Anlagen berühre aber den Abfindungsanspruch der Partei auf wertgleiche Grundabfindung und Geldausgleichung nicht, betreffe also nicht Fragen der Gesetzmäßigkeit der Abfindung. In Bezug auf das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers zur Abfindungsfläche und zu den Wertpunkten der Abfindung müsse darauf hingewiesen werden, dass Fragen der Gesetzmäßigkeit der Abfindung gar nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens gewesen seien. Es sei lediglich um die Teilfrage der Verteilung der Zaunlasten bei der Errichtung eines Weidezaunes sowie um die Frage gegangen, ob auf den dem Beschwerdeführer zugewiesenen Abfindungsflächen Dienstbarkeitsrechte bestünden. Bei der Verteilung der Zaunlasten habe die Behörde von den bisherigen rechtskräftigen Entscheidungsergebnissen auszugehen gehabt, Lage, Umfang und Ausmaß der Ausscheidungsflächen ergäben sich aus den Lageplänen zu den Erkenntnissen des Landesagrarsenates vom 9. Oktober 1975, des Obersten Agrarsenates vom 3. November 1976 (samt Berichtigungserkenntnis vom 5. Oktober 1977), wie dies im Punkt D 1 des Spruches im zusammenfassenden Sonderteilungsplan (der Agrarbehörde erster Instanz) vom 24. Februar 1978 durch Berufungen unangefochten rechtskräftig verfügt worden sei. Soweit die Berufung ein Begehren nach Änderung der Abfindung enthalte, liege daher entschiedene Sache vor.

Das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 5. März 1986 wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Sachentscheidung verletzt erachtet.

Die belangte Behörde sowie die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften, in denen die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 AgrBehG endet im Agrarverfahren der Instanzenzug mit den im Abs. 2 bezeichneten Ausnahmen beim Landesagrarsenat. Bei der Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist gegen (abändernde) Erkenntnisse des Landesagrarsenates gemäß § 7 Abs. 2 Z. 2 dieses Gesetzes die Berufung an den Obersten Agrarsenat nur hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung zulässig. Die Entscheidung über gemeinsame Anlagen und Maßnahmen unter anderem im Teilungsverfahren kann gemäß § 7 Abs. 3 desselben Gesetzes in der Berufung an den Obersten Agrarsenat nicht mehr angefochten werden.

Der Beschwerdeführer begründet seinen Standpunkt mit der näher erläuterten Behauptung, das vor dem Obersten Agrarsenat angefochtene Erkenntnis des Landesagrarsenates beruhe auf einem Lageplan, welcher dem rechtskräftig festgestellten Abfindungsanspruch nicht entspreche, sondern einen darunter, liegenden Wert repräsentiere; darüberhinaus gehe dieser unzulässigerweise von einem vorweggenommenen Flächentausch aus.

Selbst dann, wenn die diesbezüglichen Annahmen des Beschwerdeführers zuträfen, wäre aber dadurch für die vorliegende Beschwerde nichts gewonnen. Denn mit dem Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 10. Oktober 1985 ist lediglich Punkt E 2 (betreffend die Mitübertragung bücherlicher Lasten) und E 15 (betreffend die Kostenaufteilung für die Errichtung und Erhaltung eines bestimmten Zaunes zwischen Beschwerdeführer und mitbeteiligter Partei) im Sonderteilungsplan vom 24. Februar 1978, und zwar dahingehend abgeändert worden, dass zu Punkt E 2 die Mitübernahme der Dienstbarkeit einer Wasserleitung auf näher bezeichneten Ausscheidungsgrundstücken festgestellt und zu Punkt E 15 anhand eines Lageplanes das Ausmaß der den Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei treffenden Zaunerrichtungs- und - erhaltungspflicht neu festgelegt wurde, wobei durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1980, Zl. 3124/79, dargetan ist, dass es sich dabei um eine eine gemeinsame wirtschaftliche Anlage betreffende Regelung handelt. Dass in der Frage der Mitübertragung von Dienstbarkeiten der Oberste Agrarsenat angerufen werden kann, weil damit die Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung berührt wird, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 1980, Zl. 3374/79, Slg. Nr. 10.252/A, ausgesprochen. Die Dienstbarkeitsregelung im Bescheid des Landesagrarsenates vom 10. Oktober 1985 wurde vom Beschwerdeführer in seiner Berufung jedoch, wie auch in der Beschwerde hervorgerufen wird, nicht angefochten. Was aber die erwähnte gemeinsame Anlage betrifft, hätte der Landesagrarsenat mit dem eben genannten Bescheid auch dann, wenn seine diesbezüglichen Bestimmungen auf einem Lageplan aufbauten, der, wie der Beschwerdeführer behauptet, Größe, Lage und Ausformung der Abfindung unrichtig wiedergäbe, eine Entscheidung über die Abfindung nicht getroffen - ein dahingehender Bescheidwille kommt nicht zum Ausdruck sondern wäre höchstens von einer mit der bereits rechtsverbindlich festgelegten Abfindung nicht übereinstimmenden planlichen Voraussetzung ausgegangen. Durch einen bei der eine gemeinsame Anlage betreffenden Regelung verwendeten unrichtigen Lageplan würde nicht die Abfindung selbst rechtlich (neu) bestimmt, sie bliebe als solche unberührt; der betreffende Fehler würde sich nur auf die gemeinsame wirtschaftliche Anlage betreffende Regelung auswirken.

Aus dem Vorstehenden folgt, dass mit der Zurückweisung der als unzulässig anzusehenden Berufung durch den angefochtenen Bescheid in Rechte des Beschwerdeführers nicht eingegriffen wurden. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985; die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft - von ihr auch nicht entrichtete - Stempelgebühren, von denen sie gemäß § 2 Z. 3 des Gebührengesetzes 1957 befreit war, sowie die Umsatzsteuer, die wegen der gesetzlichen Kostenpauschalierung nicht gesondert vergütet werden kann.

Wien, am 7. Juli 1987

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070076.X00

Im RIS seit

15.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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