TE Bvwg Beschluss 2015/9/9 W195 2111259-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.09.2015
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Entscheidungsdatum

09.09.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §39 Abs1
GebAG §43 Abs1 Z1 litd
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 39 heute
  2. GebAG § 39 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 39 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. GebAG § 39 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 39 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 39 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. GebAG § 39 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 39 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 43 heute
  2. GebAG § 43 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  3. GebAG § 43 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 43 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 43 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 43 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 43 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch

W195 2111259-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX , Honorarnote zu Gutachten zu XXXX datiert mit XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von römisch 40 , Honorarnote zu Gutachten zu römisch 40 datiert mit römisch 40 , beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als Sachverständiger vom XXXX werden gemäß § 39 Gebührenanspruchsgesetz idgF (GebAG) mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von römisch 40 als Sachverständiger vom römisch 40 werden gemäß Paragraph 39, Gebührenanspruchsgesetz idgF (GebAG) mit

€ 1.294,-- (inkl. USt)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Antragsteller, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , von der Gerichtsabteilung XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG als nichtamtlicher Sachverständiger zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Neben der Untersuchung des in der Beschwerdesache Betroffenen wurde der Sachverständige ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:Der Antragsteller, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , von der Gerichtsabteilung römisch 40 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als nichtamtlicher Sachverständiger zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Neben der Untersuchung des in der Beschwerdesache Betroffenen wurde der Sachverständige ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:

1.) Ist der BF voll verhandlungsfähig?

2.) Ist es wahrscheinlich, dass der BF bei der Erstbefragung am XXXX , der Einvernahme am XXXX sowie am XXXX aufgrund psychischer Störungen in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt war?2.) Ist es wahrscheinlich, dass der BF bei der Erstbefragung am römisch 40 , der Einvernahme am römisch 40 sowie am römisch 40 aufgrund psychischer Störungen in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt war?

3.) Liegen beim BF psychisch medizinisch indizierte Störungen vor?

4.) Wenn ja, lassen sich diese auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsland zurückführen?

5.) Bedürfen diese einer entsprechenden Behandlung?

6.) Wenn ja, welche Therapiemaßnahmen sind indiziert?

7.) Mit welchen wahrscheinlichen gesundheitlichen Folgen wäre bei einer Nichtbehandlung zu rechnen?

In der Honorarnote vom XXXX , welche am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller eine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt vor:In der Honorarnote vom römisch 40 , welche am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller eine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt vor:

-) Mühewaltung § 43 (1)-) Mühewaltung Paragraph 43, (1)

Psychiatrischer Befund und Gutachten € 116,20

Neurologischer Befund und Gutachten € 116,20

sieben weitere Fragestellungen 7 x € 116,20 €1.045,80

-) Aktenstudium § 36 € 40,00-) Aktenstudium Paragraph 36, € 40,00

-) Schreibgebühr § 31/3 1 Urschrift (á € 2,00) á 14 Seiten-) Schreibgebühr Paragraph 31 /, 3, 1 Urschrift (á € 2,00) á 14 Seiten

2 Durchschriften (á € 0,60) á 14 Seiten € 44,80

-) Kosten nach § 30-) Kosten nach Paragraph 30

(Beiziehung von Hilfskräften, Anlegen eines Handaktes,

Terminkoordination, Anfertigung von Kopien, etc.) € 30,00

-) Geh- bez. Fahrzeiten zum Aktentransport € 22,70

-) Porti und Telefon € 11,70

Summe € 1.195,00

20% USt. € 239,00

Endsumme € 1.434,00

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde dem Antragsteller nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 34 Abs. 2 GebAG und des § 43 GebAG zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall sowohl eine neurologische als auch eine psychiatrische Befunderhebung vorgenommen worden sei, wodurch eine doppelte Honorierung nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig sei. Zudem wurde angemerkt, dass sich aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung XXXX insgesamt sieben Fragenkomplexe ergäben, weshalb der Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG daher insgesamt acht Mal zu verrechnen sei. Dem Antragsteller wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt, innerhalb derer er schriftlich Stellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme nehmen konnte.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde dem Antragsteller nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 2, GebAG und des Paragraph 43, GebAG zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall sowohl eine neurologische als auch eine psychiatrische Befunderhebung vorgenommen worden sei, wodurch eine doppelte Honorierung nach dem Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG zulässig sei. Zudem wurde angemerkt, dass sich aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung römisch 40 insgesamt sieben Fragenkomplexe ergäben, weshalb der Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG daher insgesamt acht Mal zu verrechnen sei. Dem Antragsteller wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt, innerhalb derer er schriftlich Stellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme nehmen konnte.

Der Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Antragsteller (laut Poststempel auf dem im Akt befindlichen Rückschein) am XXXX durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.Der Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Antragsteller (laut Poststempel auf dem im Akt befindlichen Rückschein) am römisch 40 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.Gemäß Paragraph eins, GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß § 39 GebAG ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. § 40 GebAG).Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß Paragraph 39, GebAG ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschluss zu erfolgen vergleiche Paragraph 40, GebAG).

Aus den oben zitierten Bestimmungen geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht das GebAG anzuwenden hat.

Zu A)

§ 34 Abs. 2 GebAG normiert: "Ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus dem Amtsgeldern des Gerichtes verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen."Paragraph 34, Absatz 2, GebAG normiert: "Ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus dem Amtsgeldern des Gerichtes verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG, Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Absatz eins, im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen."

Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in Paragraph 43, GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.

Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:Die Tarife sind in Paragraph 43, GebAG wie folgt geregelt:

"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 €

b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 €

c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 €

d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;

e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro

[...]"

Da im gegenständlichen Fall sowohl eine neurologische als auch eine psychiatrische Befunderhebung vorgenommen wurde, ist eine doppelte Honorierung nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig. Aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung XXXX ergeben sich insgesamt sieben Fragenkomplexe.Da im gegenständlichen Fall sowohl eine neurologische als auch eine psychiatrische Befunderhebung vorgenommen wurde, ist eine doppelte Honorierung nach dem Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG zulässig. Aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung römisch 40 ergeben sich insgesamt sieben Fragenkomplexe.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Neurologisches Gutachten gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG € 116,20Neurologisches Gutachten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG € 116,20

Psychiatrisches Gutachten gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG €Psychiatrisches Gutachten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG €

116,20

sechs weitere Fragestellungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG €sechs weitere Fragestellungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG €

697,20

Aktenstudium wie beantragt € 40,00

Schreibgebühr wie beantragt € 44,80

Kosten nach § 30 (Beiziehung von Hilfskräften udgl.) wie beantragt €Kosten nach Paragraph 30, (Beiziehung von Hilfskräften udgl.) wie beantragt €

30,00

Geh- bez. Fahrzeiten zum Aktentransport wie beantragt € 22,70

Porti und Telefon wie beantragt € 11,70

Zwischensumme € 1.078,80

20 % USt € 215,76

Gesamt € 1.294,56

Gesamtsumme gerundet € 1.294,00

Die Gebühren des Sachverständigen waren daher mit € 1.294,-- (inkl. USt) zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu spezifischen Fragestellungen der Auslegung von § 43 GebAG - insbesondere hinsichtlich der Frage, wann eine mehrfache Honorierung und nach welcher Höhe zulässig ist - bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt bzw. aus dem Erkenntnis des VwGH vom 11.07.2001, 97/93/0147, diesbezüglich keine Rechtssätze erhellen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu spezifischen Fragestellungen der Auslegung von Paragraph 43, GebAG - insbesondere hinsichtlich der Frage, wann eine mehrfache Honorierung und nach welcher Höhe zulässig ist - bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt bzw. aus dem Erkenntnis des VwGH vom 11.07.2001, 97/93/0147, diesbezüglich keine Rechtssätze erhellen.

Schlagworte

ärztlicher Sachverständiger, Gebührenfestsetzung, Mehrbegehren,
mehrfache Honorierung, Sachverständigengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W195.2111259.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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