TE Vwgh Erkenntnis 1987/11/23 87/10/0130

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Veröffentlicht am 23.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §52;
ForstG 1975 §16 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z3;
ForstG 1975 §174;
VStG §19;
VStG §24;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des MW in F, vertreten durch Dr. Heinz Walther, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Alter Platz 23/I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 14. Juli 1987, Zl. 10R-265/3/1987, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975 zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 14. Juli 1987 hat der Landeshauptmann von Kärnten (die belangte Behörde) den Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe ab der letzten Oktoberwoche 1985 bis 31. Oktober 1985 auf der gesamten Fläche seines Waldgrundstückes nnn, KG S, im Ausmaß von 0,4799 ha insofern eine Waldverwüstung begangen, als er den gesamten Boden planiert und anschließend abgeeggt habe, wodurch die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt worden sei, und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 1 lit. a

Z. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 (FG), begangen. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb eine Geldstrafe in der Höhe von S 7.500,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzarrest in der Dauer von 72 Stunden, verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

Zur Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde nach zusammengefasster Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes, wörtlicher Wiedergabe des von ihr in einem ergänzenden Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachtens des forsttechnischen Amtssachverständigen (vom 1. Juni 1987) und Zitierung der einschlägigen Bestimmungen des Forstgesetzes im wesentlichen (soweit für die Erledigung des Beschwerdefalles von Belang) folgendes aus: Auf der verfahrensgegenständlichen Fläche sei der forstliche Jungwuchs, bestehend aus Esche, Hasel, Rotbuche und Fichte aus Naturverjüngung, die nach der Fällung eines Kiefernaltholzes zurückgeblieben sei, entfernt sowie die Fläche einplaniert und geeggt worden. Durch das Planieren der Fläche sei der Waldboden in seinem typischen Aufbau in Horizonten und mit den diesen eigenen Bodenorganismen und Pilzen in seinem Gefüge zerstört worden. Der vorhandene Humus und die Feinerdeanteile seien in tiefere Bodenschichten eingebracht worden, sodass die nachhaltige Nährstoffnachlieferung aus der Humusschichte nicht mehr möglich sei. Seitens des forsttechnischen Amtssachverständigen sei in schlüssiger Form dargelegt worden, dass durch das Planieren und Eggen der Waldfläche eine wesentliche Schwächung der Produktionskraft des Waldbodens herbeigeführt worden sei, da die geringmächtige Humusauflage auf dem karbonatischen, sehr grobskelettreichen Untergrund wie auch die Feinerdeanteile in tiefere Bodenschichten verschüttet worden seien und auf ca. der Hälfte der Fläche des Grundstückes 452 eine zum Teil humuslose Geröllhalde zurückgeblieben sei. Zufolge dieser Sachlage und unter Zugrundelegung des § 16 Abs. 2 lit. a FG habe der Beschwerdeführer durch die von ihm gesetzten Maßnahmen eine Waldverwüstung begangen.

2. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid nach dem ganzen Beschwerdevorbringen in seinem Recht, nicht der ihm zur Last gelegten Übertretung schuldig erkannt und ihretwegen nicht bestraft zu werden, verletzt. Er behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 3 FG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs. 1 nicht befolgt; die Übertretung ist mit einer Geldstrafe bis zu S 60.000,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu ahnden. Gemäß § 16 Abs. 1 FG ist jede Waldverwüstung verboten, wobei sich dieses Verbot gegen jedermann richtet. Gemäß Abs. 2 desselben Paragraphen liegt eine Waldverwüstung unter anderem dann vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet wird (lit. a).

2.1. Einen wesentlichen Verfahrensmangel erblickt die Beschwerde darin, dass sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung allein auf das von ihr eingeholte Amtssachverständigengutachten vom 1. Juni 1987 gestützt habe, eine Überprüfung der in der dazu vom Beschwerdeführer abgegebenen Stellungnahme enthaltenen "Einwendungen" jedoch unterblieben sei. Da es dem Beschwerdeführer innerhalb der ihm eingeräumten zweiwöchigen Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zum Amtssachverständigengutachten nicht möglich gewesen sei, das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, habe er selbst eine Äußerung verfassen müssen. Wenngleich die vom Beschwerdeführer für die Entfernung des Bewuchses dargelegten Gründe in seiner Äußerung vom 24. Juni 1987 nicht auf der gleichen fachlichen Ebene basierten wie das Gutachten des Amtssachverständigen, sei darauf hinzuweisen, dass die Argumente des Beschwerdeführers durch die von ihm eingeholte Stellungnahme der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten vom 14. Juli 1987 erhärtet worden seien. Statt die vom Beschwerdeführer "aufgestellten Behauptungen" im Rahmen eines Ortsaugenscheines sowie einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, habe die belangte Behörde lediglich den wesentlichen Inhalt des Amtssachverständigengutachtens übernommen. Damit sei sie auch ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen übersichtlich zusammenzufassen. Da das erwähnte Gutachten der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten erst am 14. Juli 1987 verfasst worden sei, sei einer Vorlage desselben an die belangte Behörde der gleichfalls mit 14. Juli 1987 datierte bekämpfte Bescheid zuvorgekommen. Der Beschwerdeführer lege daher nunmehr dieses Gutachten zu dem ihm frühestmöglichen Zeitpunkt (dem Verwaltungsgerichtshof) vor und beantrage, dieses Beweismittel im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zuzulassen, sowie dessen Verfasser Dipl.Ing. Günther K. als Sachverständigen (sachverständigen Zeugen) einzuvernehmen.

2.2.1. Es trifft zu, dass die belangte Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung das Gutachten eines ihr beigegebenen forsttechnischen Amtssachverständigen zu Grunde gelegt hat. Da die Frage, ob eine Waldverwüstung vorliegt, vom Tatsächlichen her gesehen eine Fachfrage ist, entsprach die Heranziehung eines Sachverständigen des genannten Fachgebietes dem Gesetz (vgl. § 52 Abs. 1 AVG 1950). Gleichfalls nicht zu beanstanden ist es, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG 1950) die Annahme des von ihr als wesentlich erachteten Sachverhaltes auf die Tatsachenfeststellungen (Befund) und die daraus gezogenen fachlichen Schlussfolgerungen (Gutachten im engeren Sinn) gründete. Der Beschwerdeführer zog im Verwaltungsverfahren weder die Vollständigkeit des vom Amtssachverständigen aufgenommenen Befundes noch die Schlüssigkeit des fachlichen Urteiles des Gutachters in Zweifel. Er vertrat vielmehr - bei Übereinstimmung hinsichtlich der sachverhaltsmäßigen Grundlagen - abweichend vom Amtssachverständigen die Meinung, dass durch die von ihm gesetzten Maßnahmen (Entfernung des forstlichen Jungwuchses; Einplanierung und Eggen des in Rede stehenden Grundstückes) Bedingungen geschaffen worden seien, unter denen eine Naturverjüngung und ein entsprechender Mischwald leichter zu begründen sei. Dass die belangte Behörde bei dieser Sachlage dem - schlüssigen - Gutachten ihres Sachverständigen und nicht der - wie in der Beschwerde ausdrücklich eingeräumt - nicht gleichermaßen fachlich fundierten Meinung des Beschwerdeführers gefolgt ist, hält der Verwaltungsgerichtshof für rechtlich unbedenklich.

2.2.2. Dem Umstand, dass die Ansicht des Beschwerdeführers durch eine Stellungnahme der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten im Ergebnis bestätigt worden ist, kommt deshalb keine Relevanz zu, weil diese fachliche Äußerung (sie trägt dasselbe Datum wie der angefochtene Bescheid und ist laut Beschwerde bei der belangten Behörde nach wie vor nicht aktenkundig) schon aus zeitlichen Gründen bei der Abfassung der bekämpften Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnte. Wenn der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang der belangten Behörde offenbar zum Vorwurf macht, es sei die Frist zur Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen zu kurz bemessen gewesen, sodass die Einholung eines Gegengutachtens nicht möglich gewesen sei, so genügt dazu der Hinweis, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen war, einen Antrag auf Fristerstreckung zu stellen.

2.2.3. Ebenso wenig stichhältig ist der Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde hätte zur Erörterung des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 1987 einen Lokalaugenschein sowie eine mündliche Verhandlung durchführen müssen. Weder die im Beschwerdefall anzuwendende Verwaltungsvorschrift, das Forstgesetz, noch das VStG 1950 schreiben die Durchführung eines Ortsaugenscheines oder einer mündlichen Verhandlung zu dem vom Beschwerdeführer bezeichneten Zweck vor. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des nach dem zuletzt genannten Gesetz durchzuführenden ordentlichen Verfahrens als Beschuldigter vor die Behörde geladen worden ist, wurde nach Ausweis der Akten mit ihm die für diesen Fall vorgesehene mündliche Verhandlung vor der Behörde erster Instanz durchgeführt (am 31. Jänner 1986 und am 8. Oktober 1986). Zum Ergebnis der später vorgenommenen und von der belangten Behörde in ihrem Bescheid verwerteten Ermittlungen Stellung zu nehmen, wurde dem Beschwerdeführer unbestrittenermaßen Gelegenheit geboten; er machte davon auch Gebrauch. Eine Verpflichtung der Behörde, die im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs abgegebene Äußerung des Beschwerdeführers zum Gegenstand weiterer Ermittlungsschritte, wie etwa einer Verhandlung oder eines Ortsaugenscheines, zu machen, bestand nicht.

2.2.4. Zu Unrecht wird der belangten Behörde ein Verstoß gegen die ihr gemäß §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG 1950 obliegende Begründungspflicht vorgeworfen. Die Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach Ansicht des Gerichtshofes sämtlichen der im § 60 leg. cit. angeführten Elemente gerecht. Dem steht nicht entgegen, dass in der Bescheidbegründung das Amtssachverständigengutachten wörtlich wiedergegeben worden ist, hat die belangte Behörde doch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass und weshalb sie diesem Gutachten folgt.

2.2.5. Was schließlich die vom Beschwerdeführer begehrte Beweisaufnahme durch den Verwaltungsgerichtshof anlangt, so ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung dieses Gerichtshofes die Beweiswürdigung der Behörde seiner Kontrolle (nur) insoweit zugänglich ist, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt ausreichend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. ob sie u.a. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen; wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung führen demnach zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A).

Da, wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben, der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung Unschlüssigkeit nicht anhaftet, und auch nicht zu erkennen ist, dass der von der belangten Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegte Sachverhalt (in einem wesentlichen Punkt) ergänzungsbedürftig geblieben ist, leidet der bekämpfte Bescheid auch unter diesem Blickwinkel nicht an der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit. An dieser Stelle sei angemerkt, dass die Nichtbeiziehung eines landwirtschaftlichen Sachverständigen durch die belangte Behörde an diesem Ergebnis nichts ändert, da der vom Beschwerdeführer in seiner Berufung gestellte Antrag auf Zuziehung eines Sachverständigen aus dem genannten Fachgebiet die Feststellung zum Ziel hatte (Beweisthema), "ob die gegenständliche Parzelle nun eine landwirtschaftliche Fläche ist". Da dieses Thema vom Beschwerdeführer ausschließlich im Zusammenhang mit dem ihm von der Erstinstanz (auch) zum Vorwurf gemachten, von der belangten Behörde nicht aufrechterhaltenen Verstoß gegen das Rodungsverbot genannt worden ist, durfte die belangte Behörde von dieser Beweisaufnahme, da in Bezug auf den hier allein relevanten Vorwurf der Waldverwüstung unerheblich, absehen.

Im Hinblick auf die dargestellte Mängelfreiheit des Verwaltungsverfahrens ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Möglichkeit des Verwaltungsgerichtshofes, bei Vorliegen von Verfahrensmängeln im Sinne seines Erkenntnisses vom 14. Dezember 1978, Slg. Nr. 9723/A, selbst Beweise aufzunehmen, verfehlt.

3. Hat nach dem Gesagten die belangte Behörde im Beschwerdefall den objektiven Tatbestand der Übertretung des § 174 Abs. 1 lit. a Z. 3 FG zu Recht als verwirklicht angesehen, so sieht sich der Gerichtshof derzeit nicht in der Lage, abschließend zu beurteilen, ob auch die subjektive Tatseite erfüllt ist.

Das erstinstanzliche Straferkenntnis enthält zur Schuldfrage keine Ausführungen; in der Begründung desselben wird die Strafbarkeit bereits aus dem tatbestandsmäßigen Verhalten abgeleitet. Im angefochtenen Bescheid findet sich in Bezug auf die subjektive Tatseite lediglich der im Rahmen der Begründung des Strafausspruches gegebene Hinweis, dass die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 7.500,-- als durchaus "schuldangemessen" anzusehen sei. Darlegungen, worin dieses Verschulden erblickt werde, dem die verhängte Strafe entspreche, hat die belangte Behörde unterlassen. Da in den Tatbestand der Waldverwüstung, wie dem § 16 Abs. 2 FG zu entnehmen ist, der "Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr" aufgenommen ist (vgl. § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950), handelt es sich bei der Nichtbefolgung des Waldverwüstungsverbotes um ein Erfolgsdelikt. Dies hat zur Folge, dass die Behörde dem Täter das Verschulden nachzuweisen hat; für die Erbringung eines Entlastungsbeweises durch den Beschuldigten im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 bleibt demnach kein Raum.

4. Das Fehlen jeglicher Auseinandersetzung mit der Frage des Verschuldens bewirkt, dass der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf. Der angefochtene Bescheid war auf Grund dieser Ergänzungsbedürftigkeit und des daraus resultierenden Begründungsmangels gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

5. Ungeachtet dessen, dass dieses Ergebnis ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen entbehrlich machte, wird für das fortzusetzende Verfahren bemerkt, dass dem im Rahmen der Bemessung von Geldstrafen zu beachtenden Gebot der Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 19 Abs. 2 VStG 1950) nicht mit einem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer hierüber jegliche Auskunft verweigert habe, entsprochen werden kann. Die Behörde ist in einem solchen Fall vielmehr gehalten, eine Schätzung des Einkommens vorzunehmen. Erst auf dieser Grundlage kann in einer dem Gesetz gemäßen Weise auf die genannten Verhältnisse Bedacht genommen werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 1985, Zl.84/07/0381 und vom 17. Februar 1987, Zl. 86/07/0089).

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, dass zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung die Entrichtung von Stempelgebühren lediglich in der Höhe von S 570,-- erforderlich war.

Wien, am 23. November 1987

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietErmittlungsverfahren AllgemeinPersönliche Verhältnisse des BeschuldigtenParteiengehörAndere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten DiversesVerwaltungsstrafverfahrenGutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100130.X00

Im RIS seit

23.11.1987

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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