TE Bvwg Erkenntnis 2015/9/10 I404 2004668-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2015
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Entscheidungsdatum

10.09.2015

Norm

ASVG §8
B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. ASVG § 8 heute
  2. ASVG § 8 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2026
  3. ASVG § 8 gültig von 20.07.2024 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  4. ASVG § 8 gültig von 01.09.2022 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  5. ASVG § 8 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  6. ASVG § 8 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  7. ASVG § 8 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  8. ASVG § 8 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  9. ASVG § 8 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  10. ASVG § 8 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  11. ASVG § 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  12. ASVG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  13. ASVG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  14. ASVG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  15. ASVG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  16. ASVG § 8 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  17. ASVG § 8 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. ASVG § 8 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  19. ASVG § 8 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  20. ASVG § 8 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  21. ASVG § 8 gültig von 01.08.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  22. ASVG § 8 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  23. ASVG § 8 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  24. ASVG § 8 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  25. ASVG § 8 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  26. ASVG § 8 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  27. ASVG § 8 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  28. ASVG § 8 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  29. ASVG § 8 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  30. ASVG § 8 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  31. ASVG § 8 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 8 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  33. ASVG § 8 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  34. ASVG § 8 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  35. ASVG § 8 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  36. ASVG § 8 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  37. ASVG § 8 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  38. ASVG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  39. ASVG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  40. ASVG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  41. ASVG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  42. ASVG § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  43. ASVG § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  44. ASVG § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  45. ASVG § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  46. ASVG § 8 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  47. ASVG § 8 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  48. ASVG § 8 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  49. ASVG § 8 gültig von 07.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2002
  50. ASVG § 8 gültig von 01.01.2002 bis 06.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  51. ASVG § 8 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  52. ASVG § 8 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  53. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  54. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  55. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  56. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  57. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  58. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  59. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  60. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  61. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  62. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  63. ASVG § 8 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  64. ASVG § 8 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  65. ASVG § 8 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  66. ASVG § 8 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  67. ASVG § 8 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  68. ASVG § 8 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Spruch

I404 2004668-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Mag. Barbara Gugenberger, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol, vom 13.12.2012 betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und in der Unfallversicherung gemäß § 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetztes (ASVG) für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Mag. Barbara Gugenberger, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol, vom 13.12.2012 betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetztes (ASVG) für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und festgestellt, dass Herr XXXXR vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 nicht in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG und nicht gemäß § 8 ASVG in der Unfallversicherung pflichtversichert ist.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und festgestellt, dass Herr XXXXR vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 nicht in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG und nicht gemäß Paragraph 8, ASVG in der Unfallversicherung pflichtversichert ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde), vom 13.12.2012 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG in der Krankenversicherung und gemäß § 8 ASVG in der Unfallversicherung pflichtversichert ist. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis 31.08.2005 als Mitglied der österreichischen Apothekerkammer der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG) unterlegen sei. Am 26.01.2012 seien der SVA die Daten des Einkommenssteuerbescheides 2010 übermittelt worden, welcher Einkünfte aus Gewerbebetreib in der Höhe von € 97.447,94 enthalte. Am 11.10.2012 seien der SVA die Daten des Einkommenssteuerbescheides 2011 übermittelt worden, welcher Einkünfte aus Gewerbebetreib in der Höhe von € 99.191,81 enthalte.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde), vom 13.12.2012 wurde festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der Krankenversicherung und gemäß Paragraph 8, ASVG in der Unfallversicherung pflichtversichert ist. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis 31.08.2005 als Mitglied der österreichischen Apothekerkammer der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG) unterlegen sei. Am 26.01.2012 seien der SVA die Daten des Einkommenssteuerbescheides 2010 übermittelt worden, welcher Einkünfte aus Gewerbebetreib in der Höhe von € 97.447,94 enthalte. Am 11.10.2012 seien der SVA die Daten des Einkommenssteuerbescheides 2011 übermittelt worden, welcher Einkünfte aus Gewerbebetreib in der Höhe von € 99.191,81 enthalte.

Laut Auskunft der steuerlichen Vertretung würden die Einkünfte aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers als persönlich haftender Gesellschafter aus der Verpachtung einer Apotheke stammen. Nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG würden jene persönlich haftenden Gesellschafter in der Pflichtversicherung erfasst werden, die ohne Mitarbeit Einkünfte aus einer Handelsgesellschaft beziehen würden. Die Einbeziehung erfolge ohne Rücksicht auf den Ausschluss von der Geschäftsführung und von der Vertretung. Gemäß § 273 Abs. 7 GSVG liege die Altersausnahme in der Pensionsversicherung vor. Gemäß § 8 ASVG würden alle gemäß § 2 GSVG pflichtversicherten Personen der Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegen.Laut Auskunft der steuerlichen Vertretung würden die Einkünfte aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers als persönlich haftender Gesellschafter aus der Verpachtung einer Apotheke stammen. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG würden jene persönlich haftenden Gesellschafter in der Pflichtversicherung erfasst werden, die ohne Mitarbeit Einkünfte aus einer Handelsgesellschaft beziehen würden. Die Einbeziehung erfolge ohne Rücksicht auf den Ausschluss von der Geschäftsführung und von der Vertretung. Gemäß Paragraph 273, Absatz 7, GSVG liege die Altersausnahme in der Pensionsversicherung vor. Gemäß Paragraph 8, ASVG würden alle gemäß Paragraph 2, GSVG pflichtversicherten Personen der Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Einspruch (nunmehr als Beschwerde behandelt) an den Landeshauptmann von Tirol und brachte im Wesentlichen vor, dass bezüglich der Versicherungspflicht für das Kalenderjahr 2007 eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden sei. Zur Pflichtversicherung in der Unfallversicherung verweise er auf den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung (gemeint wohl: Landeshauptmannes von Tirol) vom 20.04.2010, womit festgestellt worden sei, dass eine Versicherungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG nicht vorliege.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Einspruch (nunmehr als Beschwerde behandelt) an den Landeshauptmann von Tirol und brachte im Wesentlichen vor, dass bezüglich der Versicherungspflicht für das Kalenderjahr 2007 eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden sei. Zur Pflichtversicherung in der Unfallversicherung verweise er auf den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung (gemeint wohl: Landeshauptmannes von Tirol) vom 20.04.2010, womit festgestellt worden sei, dass eine Versicherungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG nicht vorliege.

3. In der Folge wurde die gegenständliche Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

4. Mit Schriftsatz vom 11.08.2014 legte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers Unterlagen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb für die Jahre 2010 und 2011 vor.

5. Mit Schriftsatz vom 12.09.2014 brachte die belangte Behörde im Wesentlichen vor, dass aus § 4 Abs. 7 des Pachtvertrages für die Kurapotheke hervorginge, dass der Beschwerdeführer den Pächter erforderlichenfalls in Fragen des Betriebes der Apotheke unentgeltlich zu beraten und nach Maßgabe betrieblicher Notwendigkeit im Einvernehmen mit dem Pächter in der Apotheke als pharmazeutische Fachkraft tätig zu sein habe. Dies sei ein Hinweis darauf, dass die selbständige und betriebliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in Wahrheit nicht unterbrochen worden sei, sondern der Beschwerdeführer im Interesse der Erhaltung seiner Einkunftsquelle auch im Pachtzeitraum zur jederzeitigen beratenden Mitwirkung in Geschäftsführungsfragen, aber auch im operativen Geschäft bereit und dazu - über Aufforderung durch den Pächter - auch verpflichtet sei.5. Mit Schriftsatz vom 12.09.2014 brachte die belangte Behörde im Wesentlichen vor, dass aus Paragraph 4, Absatz 7, des Pachtvertrages für die Kurapotheke hervorginge, dass der Beschwerdeführer den Pächter erforderlichenfalls in Fragen des Betriebes der Apotheke unentgeltlich zu beraten und nach Maßgabe betrieblicher Notwendigkeit im Einvernehmen mit dem Pächter in der Apotheke als pharmazeutische Fachkraft tätig zu sein habe. Dies sei ein Hinweis darauf, dass die selbständige und betriebliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in Wahrheit nicht unterbrochen worden sei, sondern der Beschwerdeführer im Interesse der Erhaltung seiner Einkunftsquelle auch im Pachtzeitraum zur jederzeitigen beratenden Mitwirkung in Geschäftsführungsfragen, aber auch im operativen Geschäft bereit und dazu - über Aufforderung durch den Pächter - auch verpflichtet sei.

6. Am 10.09.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der Verhandlung wurden der Beschwerdeführer und der Pächter der Apotheke, Dr. Mag. Pharm. K. G, einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2010 und 2011 unbeschränkt haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft "XXXX", Verpächter XXXX KG (in der Folge kurz: KG). Die Gesellschaft verpachtete ab dem 01.09.2005 den Betrieb der öffentlichen Kurapotheke "XXXX", deren Konzessionsinhaber der Beschwerdeführer war.1.1. Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2010 und 2011 unbeschränkt haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft "XXXX", Verpächter römisch 40 KG (in der Folge kurz: KG). Die Gesellschaft verpachtete ab dem 01.09.2005 den Betrieb der öffentlichen Kurapotheke "XXXX", deren Konzessionsinhaber der Beschwerdeführer war.

1.2. Der Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2010 weist Einkünfte aus Gewerbebetreib in der Höhe von € 97.447,94 auf. Der Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2011 weist Einkünfte aus Gewerbebetreib in der Höhe von € 99.191,81 auf. Diese Einkünfte erzielte der Beschwerdeführer als persönlich haftender Gesellschafter der KG, welche Gewinne aus der Verpachtung der Apotheke samt Räumlichkeiten erzielte.

1.3. Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2010 und 2011 nicht Mitglied der Apothekerkammer in der Abteilung für selbstständige Apotheker.

1.4. § 4 Abs. 7 und 8 des Pachtvertrages, welcher abgeschlossen wurde zwischen der KG als Verpächterin und Herrn Dr. Mag. Pharm. K.1.4. Paragraph 4, Absatz 7 und 8 des Pachtvertrages, welcher abgeschlossen wurde zwischen der KG als Verpächterin und Herrn Dr. Mag. Pharm. K.

G als Pächter lauten wie folgt:

"(7) Verpächterin und Pächter stellen einvernehmlich fest, dass der Komplementär der "Kurapotheke zum Einhorn" Mag. pharm. XXXX KG, Herr Mag. pharm. XXXX, den Pächter erforderlichenfalls in Fragen des Betriebes der Apotheke unentgeltlich beraten wird und dass Herr Mag. pharm. XXXX nach Maßgabe betrieblicher Notwendigkeit und im Einvernehmen mit dem Pächter in der Apotheke als pharmazeutische Fachkraft tätig sein wird."(7) Verpächterin und Pächter stellen einvernehmlich fest, dass der Komplementär der "Kurapotheke zum Einhorn" Mag. pharm. römisch 40 KG, Herr Mag. pharm. römisch 40 , den Pächter erforderlichenfalls in Fragen des Betriebes der Apotheke unentgeltlich beraten wird und dass Herr Mag. pharm. römisch 40 nach Maßgabe betrieblicher Notwendigkeit und im Einvernehmen mit dem Pächter in der Apotheke als pharmazeutische Fachkraft tätig sein wird.

(8) Der Pächter verpflichtet sich, Herrn Mag. pharm. XXXX zumindest alle drei Jahre für eine Woche im 2/10 Dienst oder zumindest in jenem Ausmaß als pharmazeutische Fachkraft im Apothekenunternehmen zu beschäftigen, um die Bedingung des § 3 Abs 6 ApG zur Erhaltung der Konzession für Herrn Mag, pharm. XXXX zu erfüllen."(8) Der Pächter verpflichtet sich, Herrn Mag. pharm. römisch 40 zumindest alle drei Jahre für eine Woche im 2/10 Dienst oder zumindest in jenem Ausmaß als pharmazeutische Fachkraft im Apothekenunternehmen zu beschäftigen, um die Bedingung des Paragraph 3, Absatz 6, ApG zur Erhaltung der Konzession für Herrn Mag, pharm. römisch 40 zu erfüllen."

1.5. Der Beschwerdeführer hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weder für den Betrieb der Apotheke als Angestellter gearbeitet noch einen sonstigen Einfluss auf die Geschäftsführung des Apothekenbetriebes gehabt. Er war auch nicht für den Pächter der Apotheke beratend tätig. Im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum übte der Beschwerdeführer keine betriebliche Tätigkeit aus.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbeschränkt haftender Gesellschafter der KG war, basiert auf einer Abfrage im Firmenbuch und ist unstrittig. Dass die KG den Betrieb der Apotheke verpachtet hat, wird durch den vorgelegten Pachtvertrag belegt.

2.2. Die Höhe und Art der Einkünfte wurde dem Akt der belangten Behörde entnommen und ist unstrittig. Dass die Einkünfte aus der Verpachtung des Betriebes der Apotheke samt Räumlichkeiten stammen, basiert auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und wurde von ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt.

2.3. Dass der Beschwerdeführer nicht Mitglied der Apothekerkammer in der Abteilung für selbstständige Apotheker war, wurde durch eine Auskunft der Apothekerkammer bestätigt.

2.4. Die Auszüge aus dem Pachtvertrag wurden einer diesbezüglichen Kopie entnommen.

2.5. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen, dass er keinerlei Einfluss auf den Betrieb der Apotheke gehabt hat. Er hat auch dargelegt, dass er den Pächter weder beraten hat, noch für diesen jemals tätig war. Dies wurde auch ausdrücklich so vom Pächter bestätigt. Sowohl der Pächter als auch der Beschwerdeführer haben angegeben, dass eine Beratung oder Mitarbeit des Beschwerdeführers, wie sie unter Punkt § 4 Abs. 7 des Pachtvertrages festgehalten ist, tatsächlich nie zur Anwendung gekommen ist, sondern diese Bestimmung aus einem Mustervertrag übernommen wurde.2.5. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen, dass er keinerlei Einfluss auf den Betrieb der Apotheke gehabt hat. Er hat auch dargelegt, dass er den Pächter weder beraten hat, noch für diesen jemals tätig war. Dies wurde auch ausdrücklich so vom Pächter bestätigt. Sowohl der Pächter als auch der Beschwerdeführer haben angegeben, dass eine Beratung oder Mitarbeit des Beschwerdeführers, wie sie unter Punkt Paragraph 4, Absatz 7, des Pachtvertrages festgehalten ist, tatsächlich nie zur Anwendung gekommen ist, sondern diese Bestimmung aus einem Mustervertrag übernommen wurde.

Dass der Beschwerdeführer in irgendeiner anderen Weise betrieblich tätig gewesen ist, wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich verneint und gibt es dafür auch keinerlei Hinweise.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG iVm § 414 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6-9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.Gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 -, 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.

Ein diesbezüglicher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte iSd §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 erzielen, nach dem GSVG in der Krankenversicherung (und in der Pensionsversicherung) pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte iSd Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 erzielen, nach dem GSVG in der Krankenversicherung (und in der Pensionsversicherung) pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a zweiter Teilstrich ASVG sind alle selbständig Erwerbstätigen, die in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sind, in der Unfallversicherung versichert (teilversichert).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, zweiter Teilstrich ASVG sind alle selbständig Erwerbstätigen, die in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sind, in der Unfallversicherung versichert (teilversichert).

3.2.2. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Verpachtung der Apotheke durch die KG, welche beim Beschwerdeführer zu Einnahmen aus Gewerbebetrieb führte, eine betriebliche Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG darstellt und der Beschwerdeführer daher der Pflichtversicherung (in der Krankenversicherung) unterliegt.3.2.2. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Verpachtung der Apotheke durch die KG, welche beim Beschwerdeführer zu Einnahmen aus Gewerbebetrieb führte, eine betriebliche Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG darstellt und der Beschwerdeführer daher der Pflichtversicherung (in der Krankenversicherung) unterliegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.11.2013 zu Zl. 2011/08/0351 dazu wie folgt ausgeführt:

"Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. April 2013, Zl. 2011/08/0122, mwN)."Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. April 2013, Zl. 2011/08/0122, mwN).

Voraussetzung für die Pflichtversicherung ist, dass im zu beurteilenden Zeitraum eine betriebliche Tätigkeit (noch) vorliegt, und damit auch, dass eine betriebliche Tätigkeit überhaupt aufgenommen wurde.

Die Annahme einer Betriebsunterbrechung (d.h. einer zeitlich befristeten Beendigung der betrieblichen Tätigkeit aus besonderen Gründen) setzt nicht voraus, dass der Betriebsinhaber und Versicherte eine Berufsbefugnis besitzt, die ruhend gestellt werden kann. Nichts anderes kann für den Fall gelten, dass ein Betrieb verpachtet wurde. Wird ein Betrieb verpachtet und damit die betriebliche Tätigkeit (zeitlich befristet) beendet (und liegt - ungeachtet der erfolgten Verpachtung - keine sonstige betriebliche Tätigkeit vor), so wird die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterbrochen oder beginnt von vornherein nicht (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 10. April 2013, mwN).Die Annahme einer Betriebsunterbrechung (d.h. einer zeitlich befristeten Beendigung der betrieblichen Tätigkeit aus besonderen Gründen) setzt nicht voraus, dass der Betriebsinhaber und Versicherte eine Berufsbefugnis besitzt, die ruhend gestellt werden kann. Nichts anderes kann für den Fall gelten, dass ein Betrieb verpachtet wurde. Wird ein Betrieb verpachtet und damit die betriebliche Tätigkeit (zeitlich befristet) beendet (und liegt - ungeachtet der erfolgten Verpachtung - keine sonstige betriebliche Tätigkeit vor), so wird die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterbrochen oder beginnt von vornherein nicht vergleiche neuerlich das hg. Erkenntnis vom 10. April 2013, mwN).

..

Dass eine Konzession im Hinblick auf den mit ihr verbundenen Konkurrenzschutz (vgl. dazu - "Existenzschutz" - etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2008, Zl. 2004/13/0148, VwSlg. 8318 F) ein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellt, begründet keine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Der Verpächter bleibt zwar weiterhin Konzessionsinhaber; die Verwertung dieses Rechtes durch Verpachtung allein ist aber keine betriebliche Tätigkeit (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 14. November 2012, Zl. 2010/08/0215, mwN)."Dass eine Konzession im Hinblick auf den mit ihr verbundenen Konkurrenzschutz vergleiche dazu - "Existenzschutz" - etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2008, Zl. 2004/13/0148, VwSlg. 8318 F) ein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellt, begründet keine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Der Verpächter bleibt zwar weiterhin Konzessionsinhaber; die Verwertung dieses Rechtes durch Verpachtung allein ist aber keine betriebliche Tätigkeit vergleiche hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 14. November 2012, Zl. 2010/08/0215, mwN)."

3.2.3. Die belangte Behörde bringt nunmehr vor, dass aus § 4 Abs. 7 und 8 des Pachtvertrages hervorginge, dass eine betriebliche Tätigkeit des Beschwerdeführers nach wie vor vorliege.3.2.3. Die belangte Behörde bringt nunmehr vor, dass aus Paragraph 4, Absatz 7 und 8 des Pachtvertrages hervorginge, dass eine betriebliche Tätigkeit des Beschwerdeführers nach wie vor vorliege.

Im Sachverhalt samt Beweiswürdigung ist jedoch festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich weder aktiv im Unternehmen betätigt noch er dem Pächter beratend zur Seite gestanden wäre. Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist daher nicht von einer betrieblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auszugehen. Dass der Beschwerdeführer eine andere betriebliche Tätigkeit ausgeübt hat, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

3.2.4. Aus den obigen Ausführungen und der zitierten Judikatur geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum trotz seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb, welche aus der Verpachtung der Apotheke erzielt wurden, nicht der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterliegt, da eine betriebliche Tätigkeit vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht (mehr) ausgeübt wurde.3.2.4. Aus den obigen Ausführungen und der zitierten Judikatur geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum trotz seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb, welche aus der Verpachtung der Apotheke erzielt wurden, nicht der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegt, da eine betriebliche Tätigkeit vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht (mehr) ausgeübt wurde.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2011 nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG und auch nicht gemäß § 8 ASVG in der Unfallversicherung unterlegen ist.Der Beschwerde war daher Folge zu geben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2011 nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG und auch nicht gemäß Paragraph 8, ASVG in der Unfallversicherung unterlegen ist.

Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb als persönlich haftender Gesellschafter aufgrund von Pachteinnahmen der Pflichtversicherung § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterliegt, bereits vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.11.2013 zu Zl. 2011/08/0351 entschieden wurde.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb als persönlich haftender Gesellschafter aufgrund von Pachteinnahmen der Pflichtversicherung Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegt, bereits vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.11.2013 zu Zl. 2011/08/0351 entschieden wurde.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

betriebliche Tätigkeit, Krankenversicherung, Unfallversicherung,
Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:I404.2004668.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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