Entscheidungsdatum
11.09.2015Norm
VwGG §30a Abs1Spruch
L514 1429698-3/31E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER über den Fristsetzungsantrag des XXXX vom 10.09.2015, Zl. L514 1429698-3/30, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2013 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER über den Fristsetzungsantrag des römisch 40 vom 10.09.2015, Zl. L514 1429698-3/30, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2013 beschlossen:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 25.07.2013, beim Asylgerichtshof eingelangt am 30.07.2013, erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2013, Zl. 12 06.246-BAE. Mit Schriftsatz vom 10.09.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.09.2015, stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag und einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.07.2013, Zl. 12 06.246-BAE, noch keine Entscheidung getroffen hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im vorliegenden Fall wurde über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25.07.2013 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.10.2013, Zl. E7 429698-2/2013/10E, entschieden. Das Erkenntnis, mit welchem die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 idgf als unbegründet abgewiesen wurde, wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels Telefax am 16.10.2013 und der antragstellenden Partei durch das Bezirkspolizeikommando Güssing (vgl. Meldung OZ 12) am 19.10.2013 zugestellt (persönliche Übernahme durch den BF) wurde.Im vorliegenden Fall wurde über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25.07.2013 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.10.2013, Zl. E7 429698-2/2013/10E, entschieden. Das Erkenntnis, mit welchem die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 idgf als unbegründet abgewiesen wurde, wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels Telefax am 16.10.2013 und der antragstellenden Partei durch das Bezirkspolizeikommando Güssing vergleiche Meldung OZ 12) am 19.10.2013 zugestellt (persönliche Übernahme durch den BF) wurde.
Gegen dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde vom Beschwerdeführer bzw. seinem rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gem. Art. 144a B-VG an den VfGH erhoben.Gegen dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde vom Beschwerdeführer bzw. seinem rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gem. Artikel 144 a, B-VG an den VfGH erhoben.
Mit Entscheidung des Verfassungsgerichthofes vom 06.06.2014, Zl. U 2439/2013-13, wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.10.2013, Zl. E7 429.698-2/2013/10E, insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer durch diese Entscheidung, soweit der Status als subsidiär Schutzberechtigter nicht zuerkannt und die Ausweisung ausgesprochen worden sei, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2015, Zl. L514 1429698-3/28E, wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 01.09.2016 erteilt. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2015, Zl. L514 1429698-3/28E, wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 01.09.2016 erteilt. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Diese Entscheidung wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels Telefax am 01.09.2015 und dem Vertreter der antragstellenden Partei, dem MigrantInnenverein St. Marx, mittels RSa am 03.09.2015 zugestellt.
Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2013 bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.10.2013 bzw. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2015 gefällt wurde, liegt eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor (vgl. VwGH vom 12.11.2014, Fr 2014/20/0028). Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2013 bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.10.2013 bzw. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2015 gefällt wurde, liegt eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor vergleiche VwGH vom 12.11.2014, Fr 2014/20/0028). Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Fristsetzungsantrag, mangelnder Anknüpfungspunkt, Säumnis,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:L514.1429698.3.01Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015