Entscheidungsdatum
14.09.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W195 2112322-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX, Honorarnote zu Gutachten zu GZ XXXX datiert mit XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von römisch 40 , Honorarnote zu Gutachten zu GZ römisch 40 datiert mit römisch 40 , beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als Sachverständiger vom XXXX werden gemäß § 39 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz idgF (GebAG) mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von römisch 40 als Sachverständiger vom römisch 40 werden gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz idgF (GebAG) mit
€ 437,-- (inkl. USt)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Antragsteller, Facharzt für Gerichtliche Medizin, wurde mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, GZ. XXXX, von der Gerichtsabteilung XXXX gemäß § 52 AVG um Erstattung eines Befundes und eines Gutachtens aus gerichtsmedizinischer Sicht zu den nachstehenden Fragen ersucht:Der Antragsteller, Facharzt für Gerichtliche Medizin, wurde mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , von der Gerichtsabteilung römisch 40 gemäß Paragraph 52, AVG um Erstattung eines Befundes und eines Gutachtens aus gerichtsmedizinischer Sicht zu den nachstehenden Fragen ersucht:
• An welcher Krankheit oder welchem Gebrechen leidet die Beschwerdeführerin?
• Welche medizinische Behandlung oder Versorgung benötigt sie?
• Welche Konsequenzen hätte es für sie, wenn diese ihr nicht gewährleistet wäre?
In der Honorarnote vom XXXX, welche am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller eine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt vor:In der Honorarnote vom römisch 40 , welche am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller eine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt vor:
-) 1x Mühewaltung und Gutachten
(analog Honorarrichtlinien der ÖÄK: Aktenstudium, Vorbereitung für
und Teilnahme an Verhandlung, Studium wissenschaftlicher Literatur,
Erörterung etc.) (§ 43/1/2b) (€ 300,00) € 300,00Erörterung etc.) (Paragraph 43 /, eins /, 2 b,) (€ 300,00) € 300,00
-) 0,5h Hilfskraft - Kanzleiführung (anteilig) (§ 30/1) (€ 30,00) €-) 0,5h Hilfskraft - Kanzleiführung (anteilig) (Paragraph 30 /, eins,) (€ 30,00) €
15,00
-) 0,5h Schriftführerin (Protokollübertragung) (§ 30/1) (€ 30,00) €-) 0,5h Schriftführerin (Protokollübertragung) (Paragraph 30 /, eins,) (€ 30,00) €
15,00
-) 4x Schreibgebühr (Urschrift € 2,00/Seite, Durchschrift € 0,60/Seite)
(§ 31/3) (€ 2,60) € 10,40(Paragraph 31 /, 3,) (€ 2,60) € 10,40
Zwischensumme 1 € 340,40
20% USt. (§ 31/6) € 68,0820% USt. (Paragraph 31 /, 6,) € 68,08
Zwischensumme 2 € 408,48
Zwischensumme 2 (gerundet) € 408,00
Barauslagen (Kostenersatz für die Nutzung von Ressourcen der
XXXX - siehe beiliegende Rechnung) (§ 31) € 110,00römisch 40 - siehe beiliegende Rechnung) (Paragraph 31,) € 110,00
Endsumme € 518,00
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde dem Antragsteller nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 34 Abs. 2 GebAG und des § 43 GebAG zur Kenntnis gebracht, dass sich im gegenständlichen Fall aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung XXXX insgesamt drei Fragenkomplexe ergäben. Da vom Sachverständigen zwei Fragenkomplexe beantwortet worden seien, sei eine doppelte Honorierung nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig. Dem Antragsteller wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt, innerhalb derer er schriftlich Stellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme nehmen konnte.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde dem Antragsteller nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 2, GebAG und des Paragraph 43, GebAG zur Kenntnis gebracht, dass sich im gegenständlichen Fall aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung römisch 40 insgesamt drei Fragenkomplexe ergäben. Da vom Sachverständigen zwei Fragenkomplexe beantwortet worden seien, sei eine doppelte Honorierung nach dem Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG zulässig. Dem Antragsteller wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt, innerhalb derer er schriftlich Stellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme nehmen konnte.
Der Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Antragsteller am XXXX ordnungsgemäß zugestellt.Der Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Antragsteller am römisch 40 ordnungsgemäß zugestellt.
Mit Aktenvermerk vom XXXX hielt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass sich der Antragsteller im Zuge eines Telefonates am XXXX mit der vorläufigen Gebührenberechnung einverstanden erklärt und mitgeteilt habe, dass er von der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme absehe.Mit Aktenvermerk vom römisch 40 hielt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass sich der Antragsteller im Zuge eines Telefonates am römisch 40 mit der vorläufigen Gebührenberechnung einverstanden erklärt und mitgeteilt habe, dass er von der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme absehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.Gemäß Paragraph eins, GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß § 39 GebAG ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. § 40 GebAG).Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß Paragraph 39, GebAG ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschluss zu erfolgen vergleiche Paragraph 40, GebAG).
Aus den oben zitierten Bestimmungen geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht das GebAG anzuwenden hat.
Zu A)
§ 34 Abs. 2 GebAG normiert: "Ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus dem Amtsgeldern des Gerichtes verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen."Paragraph 34, Absatz 2, GebAG normiert: "Ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus dem Amtsgeldern des Gerichtes verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG, Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Absatz eins, im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen."
Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in Paragraph 43, GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.
Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:Die Tarife sind in Paragraph 43, GebAG wie folgt geregelt:
"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 €
b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 €
c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 €
d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;
e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro
[...]"
Da sich im gegenständlichen Fall aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung XXXX insgesamt drei Fragenkomplexe ergeben und vom Sachverständigen zwei Fragenkomplexe beantwortet wurden, ist eine doppelte Honorierung nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig.Da sich im gegenständlichen Fall aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung römisch 40 insgesamt drei Fragenkomplexe ergeben und vom Sachverständigen zwei Fragenkomplexe beantwortet wurden, ist eine doppelte Honorierung nach dem Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG zulässig.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Gerichtsmedizinisches Gutachten gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG €Gerichtsmedizinisches Gutachten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG €
116,20
eine weitere Fragestellung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG €eine weitere Fragestellung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG €
116,20
Hilfskraft - Kanzleiführung wie beantragt € 15,00
Schriftführerin wie beantragt € 15,00
Schreibgebühr wie beantragt € 10,40
Zwischensumme 1 € 272,80
20 % USt € 54,56
Zwischensumme 2 € 327,36
Barauslagen wie beantragt € 110,00
Gesamt € 437,36
Gesamtsumme gerundet € 437,00
Die Gebühren des Sachverständigen waren daher mit € 437,-- (inkl. USt) zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu spezifischen Fragestellungen der Auslegung von § 43 GebAG - insbesondere hinsichtlich der Frage, wann eine mehrfache Honorierung und nach welcher Höhe zulässig ist - bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt bzw. aus dem Erkenntnis des VwGH vom 11.07.2001, 97/93/0147, diesbezüglich keine Rechtssätze erhellen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu spezifischen Fragestellungen der Auslegung von Paragraph 43, GebAG - insbesondere hinsichtlich der Frage, wann eine mehrfache Honorierung und nach welcher Höhe zulässig ist - bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt bzw. aus dem Erkenntnis des VwGH vom 11.07.2001, 97/93/0147, diesbezüglich keine Rechtssätze erhellen.
Schlagworte
ärztlicher Sachverständiger, Gebührenfestsetzung, Mehrbegehren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W195.2112322.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.10.2015