Entscheidungsdatum
14.09.2015Norm
AVG 1950 §13 Abs7Spruch
W114 2112721-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Georg KONETZKY als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite im Verfahren betreffend das Vergabeverfahren "AMS Schulungszentrum Graz für Erwachsene des Auftraggebers Bund, vertreten durch das Arbeitsmarktservice, dieses vertreten durch das Arbeitsmarktservice Steiermark, Babenbergerstraße 33, 8020 Graz, vertreten durch XXXX, eingeleitet über Antrag Bietergemeinschaft XXXX, vertreten durch XXXX, vom 20.08.2015 wie folgt beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Georg KONETZKY als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite im Verfahren betreffend das Vergabeverfahren "AMS Schulungszentrum Graz für Erwachsene des Auftraggebers Bund, vertreten durch das Arbeitsmarktservice, dieses vertreten durch das Arbeitsmarktservice Steiermark, Babenbergerstraße 33, 8020 Graz, vertreten durch römisch 40 , eingeleitet über Antrag Bietergemeinschaft römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , vom 20.08.2015 wie folgt beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Das Verfahren wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung am 14.09.2015 den verfahrensgegenständlichen Nachprüfungsantrag zurückgezogen. Das Verfahren ist somit beendet.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
Schlagworte
Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W114.2112721.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015