TE Vwgh Erkenntnis 1989/11/7 89/07/0129

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Veröffentlicht am 07.11.1989
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;

Norm

FlVfLG Tir 1978 §37 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §37;
FlVfLG Tir 1978 §62 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §63;
FlVfLG Tir 1978 §65 Abs2 litb;
FlVfLG Tir 1978 §73;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde des AL in W, vertreten durch Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, Michael Gaismayr-Straße 15, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 3. Mai 1989, Zl. 710.800/02-OAS/89, betreffend Regulierungsverfahren F-alpe (mitbeteiligte Partei: RL in K, vertreten durch Dr. Bernhard Heitzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, Müllerstraße 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.350,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

Begründung

I.

1. Auf Grund eines entsprechenden Antrages des nunmehrigen Beschwerdeführers erließ das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) unter dem Datum 17. Dezember 1985 einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"1) Die den Gutsbestand der Liegenschaft 'F-Alpe' in EZl. n1 KG. K bildenden Grundstücke sind agrargemeinschaftliche Grundstücke i.S. des § 33 Abs. 1 TFLG. 1978.

2) An dieser Liegenschaft sind die jeweiligen Eigentümer der nachstehend angeführten Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) mit folgenden Anteilen anteilsberechtigt:

a) Hof 'N' in EZl. n2 KG. W

(AL geb. ....) mit 54 Anteilen;

b) Hof 'M' in EZl. n3 KG. K

(RL geb. ....) mit 20 Anteilen.

3) Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft 'F-Alpe' in EZl. n1 KG. K gebunden ist (Stammsitzliegenschaften) bilden gem. § 34 Abs. 1 TFLG. 1978 die Agrargemeinschaft F-Alpe. Diese ist Eigentümerin der genannten Liegenschaft."

2.1. Unter Bezugnahme auf diesen Bescheid stellte der Beschwerdeführer (als Eigentümer des geschlossenen Hofes N) mit an die AB gerichtetem Schreiben vom 12. Juni 1986 den Antrag, "für die F-Alpe in K einen Regulierungsplan sowie einen Wirtschaftsplan zu erlassen, damit die ordnungsgemäße Weiterbewirtschaftung dieser Alpe gewährleistet ist".

2.2. Mit Eingabe an die AB vom 1. April 1987 stellte der Beschwerdeführer den Antrag "auf Erstellung eines Regulierungsplanes für die F-Alpe, K, EZl. n1 K". Hiebei wurde unter Hinweis darauf, dass sich die für das Jahr 1986 versuchte Lösung nicht bewährt habe, begehrt, die "Regulierung" möge so erfolgen, dass der Hochleger als Galtviehleger und der Niederleger in erster Linie für Melkkühe genutzt und die Auftriebsberechtigung für beide Anteilsberechtigte im Verhältnis ihrer Anteilsrechte festgelegt werde.

2.3. Im Rahmen der von der AB am 23. April 1987 über den Regulierungsantrag des Beschwerdeführers durchgeführten Verhandlung beantragte dieser festzustellen, für wie viel Vieh auf der F-Alpe Futter vorhanden sei und Bedeckung gefunden werden könne; die Auftriebszahlen sollten getrennt für Hoch- und Niederalm, und zwar für beide Beteiligte entsprechend ihren Anteilsverhältnissen festgelegt werden; es möge ferner festgestellt werden, welche Zäune notwendig seien und die Zaunlast auf beide Beteiligte aufgeteilt werden. Beantragt werde schließlich die Erlassung eines Wirtschaftsplanes und einer Satzung gemäß § 70 Abs. 1 lit. a des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978.

2.4. In ihrem Schriftsatz vom 19. August 1987 an die AB wies die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens u.a. darauf hin, dass zwischen ihr und dem Beschwerdeführer "traditionell Meinungsverschiedenheiten über die Art und das Ausmaß der Bewirtschaftung" (der F-Alpe) bestünden; dies habe auch das Ergebnis der Verhandlung vom 23. April 1987 gezeigt. Dem Mitbeteiligten scheine eine Realteilung der Alm dahingehend sinnvoll, dass die Hochalm ins Alleineigentum des Beschwerdeführers übertragen werde und die Niederalm im Miteigentum des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei bleibe, wobei auf der Niederalm dem Beschwerdeführer 28 Kuhgräser und dem Mitbeteiligten 20 Kuhgräser zustünden. Die AB werde daher auch ersucht, vorerst in diesem Sinne einen Wirtschaftsplan zu erlassen.

2.5. Im Rahmen einer weiteren Verhandlung vor der AB (am 9. Dezember 1987) stellten der Beschwerdeführer und der Mitbeteiligte gemeinsam den Antrag, "dass vorerst von der Erlassung eines Wirtschaftsplanes Abstand genommen und die Auftriebsberechtigung entschieden wird". Hinsichtlich letzterer hielten beide Parteien an ihren bisher eingenommenen Standpunkten fest.

3. Nach Einholung eines Gutachtens des Amtssachverständigen für Alm- und Weidewirtschaft entschied die AB mit Bescheid vom 10. Dezember 1987 "über die Anträge der beiden Mitglieder der Agrargemeinschaft F-Alpe vom 23. April und 9. Dezember 1987 betreffend Auftriebsberechtigung und" - dies ist hier nicht von Belang - "Benützungsrecht an Gebäuden gemäß § 37 Abs. 2 TFLG 1978 wie folgt:

1) Auftriebsberechtigung:

Die F-Alpe EZ. n1 GB K ist in eine Niederalm (Niederleger) und eine Hochalm (Hochleger), die voneinander durch einen Zaun getrennt sind, gegliedert. Die Niederalm ist als Kuhalm (Melkalm) und die Hochalm als Galtalm zu nutzen. Die Auftriebsberechtigung für die beiden Stammsitzliegenschaften wird wie folgt festgesetzt:

a) für EZ. nn2 GB W (AL): 35 Kühe auf der Niederalm; 19 Galtrinder auf der Hochalm

b) für EZ. nn3 GB K (RL): 13 Kühe auf der Niederalm, 7 Galtrinder auf der Hochalm".

(Von der Wiedergabe des im vorliegenden Beschwerdefall nicht bedeutsamen Spruchpunktes 2) betreffend Benützungsrecht an Gebäuden - dieser ist in Rechtskraft erwachsen - wird abgesehen.)

4. Auf Grund der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung erkannte der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) mit Bescheid vom 21. April 1988 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 73, 37, 62, 63, 64 und 65 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978 (TFLG 1978), LGB1. Nr. 54 idF LGB1. Nr. 18/1984, wie folgt:

"Der Berufung wird Folge gegeben und Punkt 1) des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides behoben und die Rechtssache zur Einleitung und Durchführung eines Regulierungsverfahrens an die Agrarbehörde I. Instanz verwiesen."

5. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid des LAS erhobene Berufung wies der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 3. Mai 1989 gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950, § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit §§ 73, 37 und 62 ff. TFLG 1978 als unbegründet ab.

Zur Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes im wesentlichen folgendes aus: Verfahrensbeherrschend sei die Frage, welche Bestimmungen des TFLG 1978, nämlich § 37 Abs. 2 oder die §§ 62 ff, angewendet werden müssten. Während die AB nach Würdigung der - nach wie vor aufrechten - Parteienanträge sich für § 37 Abs. 2 leg. cit. entschieden habe, hätte nach Ansicht des LAS auf Grund eben dieser Anträge ein Regulierungsverfahren eingeleitet werden müssen.

Unter der Überschrift "Aufsicht über die Agrargemeinschaften" bestimme jene Norm, dass über Streitigkeiten, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden habe. Sinn und Zweck des § 37 TFLG 1978 sei die Kontrolle über die Agrargemeinschaften. Ein Verfahren nach § 37 Abs. 2 leg. cit. finde regelmäßig außerhalb eines Agrarverfahrens statt (konkret: wenn kein Regulierungsverfahren anhängig sei bzw. kein diesbezüglicher Antrag vorliege). Die Agrarbehörden seien also befugt, als Aufsichtsbehörden Anordnungen zu treffen, die geeignet seien, die Einhaltung der Bestimmungen des TFLG 1978 sowie des Regulierungsplanes sicherzustellen; sie seien aber nicht befugt, rechtsgestaltend (bezogen auf die Inhalte vorangegangener Agrarverfahren) einzugreifen. Sinn des § 37 leg. cit. sei es somit, die nach durchgeführten Agrarverfahren festgelegten "Spielregeln" einer Agrargemeinschaft zu überwachen und für ihre Einhaltung zu sorgen bzw. dann einzugreifen, wenn Streitigkeiten oder Unklarheiten über diese "Spielregeln" entstünden. Hingegen könnten, wenn antragsgemäß ein Regulierungsverfahren einzuleiten sei, nicht Teile desselben ausgeklammert und nach § 37 Abs. 2 TFLG entschieden werden. Dies wäre eine unzulässige Verfahrensvereinfachung und vor allem eine Umgehung der Vorschriften des TFLG 1978. § 37 Abs. 2 leg. cit. setze de facto voraus, dass schon reguliert worden sei und dennoch Streitigkeiten entstünden. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Argument der Trennbarkeit treffe nicht zu. Denn es könne nicht ein inhaltlich klar auf ein Regulierungsverfahren abgestellter Antrag eingebracht und sodann der Anspruch erhoben werden, ein Teil des Verfahrensinhaltes möge unter Zugrundelegung einer anderen Norm - nur weil dies schneller gehe - sogleich außerhalb des Regulierungsverfahrens entschieden werden. Dieser vorgezogene Antrag sei von der Erstinstanz entgegen den Vorschriften des TFLG 1978 über die Regulierung unzutreffenderweise nach § 37 Abs. 2 lag. cit. behandelt worden.

Nach § 62 Abs. 1 TFLG 1978 sei ein Regulierungsverfahren auf Antrag - und ein solcher liege im gegenständlichen Verfahren immer noch vor - oder von Amts wegen einzuleiten. Diesem Antrag habe die Behörde nachzukommen. Losgelöst davon lege § 62 Abs. 3 TFLG 1978 fest, dass allenfalls von Amts wegen einzuleiten sei (lit. a und b). Wenn der Beschwerdeführer in der Berufung ausführe, dass "das Regulierungsverfahren nur einzuleiten ist, wenn es 'erforderlich' ist", so zitiere er § 62 Abs. 3 leg. cit. nur teilweise und aus dem Zusammenhang gerissen. Dies betreffe nämlich nur die Einleitung von Amts wegen, die eben erforderlich sei, wenn die Voraussetzungen der lit. a und b vorlägen. Außerdem sei aber das Regulierungsverfahren regelmäßig dann einzuleiten, wenn - was hier zutreffe - ein entsprechender Parteienantrag vorliege. Im übrigen zeigten die Berufungsausführungen, dass im Beschwerdefall genau jene Situation gegeben sei, die der Gesetzgeber in § 62 Abs. 3 lit. b TFLG 1978 darstelle (" .... weil das Regulierungsverfahren wegen Streitigkeiten hierüber erforderlich erscheint").

Schließlich meine der Beschwerdeführer, der Mitbeteiligte könne sich durch die erstinstanzliche Entscheidung über die Auftriebsberechtigung nicht beschwert erachten; er habe dies auch nicht gerügt. Es sei der LAS somit gar nicht berechtigt gewesen, diesen Punkt ohne Berufungsantrag aufzugreifen. Dieses Vorbringen sei - so die belangte Behörde - schon insofern unbegründet, als der Mitbeteiligte in seiner Berufung ganz allgemein auf die Unvollständigkeit und Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens hingewiesen habe, woraus folge, dass er sich durch dieses Verfahren beschwert erachte. Außerdem liege es im Bereich der Erforschung der materiellen Wahrheit, an der Anwendung einer falschen Norm nicht vorbeizugehen.

6. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid "in seinem Recht auf Entscheidung der Agrarbehörde über Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Agrargemeinschaft Falpe K aus diesem Mitgliedschaftsverhältnis verletzt". Er begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

7. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Auch der Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß Abs. 2 des mit der Überschrift "Aufsicht über die Agrargemeinschaften" versehenen § 37 TFLG 1978 hat über Streitigkeiten, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden.

Nach § 62 Abs. 1 leg. cit. ist das Regulierungsverfahren auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten. Zufolge des Abs. 2 dieses Paragraphen ist das Regulierungsverfahren auf Antrag einzuleiten, wenn sich mindestens ein Viertel der bekannten Parteien .... für die Einleitung des Verfahrens erklären.

Gemäß § 63 leg. cit. ist bei der Regulierung Gegenstand des Ermittlungsverfahrens u.a. die Ermittlung des dem Anteilsrecht entsprechenden Anspruches der einzelnen Parteien auf die Nutzungen, die Schaffung der Grundlagen für einen Wirtschaftsplan und für Verwaltungssatzungen sowie für die Regulierung aller sonstigen Verhältnisse, die einer solchen bedürfen.

§ 65 Abs. 2 TFLG 1978 ordnet an, dass der - gemäß Abs. 1 nach Rechtskraft des Verzeichnisses der Anteilsrechte zu erlassende - Regulierungsplan insbesondere zu enthalten hat (lit. b) die Entscheidung nach den §§ 33, 34 und 38 Abs. 1. Nach § 34 Abs. 4 leg. cit. sind bei Agrargemeinschaften, denen keine Satzungen verliehen sind, die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen.

Gemäß § 73 TFLG 1978 steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens (§ 72) - dazu zählt auch ein Regulierungsverfahren - die Entscheidung über die Fragen zu, (lit. a) ob in einem gegebenen Fall eine Agrargemeinschaft vorhanden ist, (lit. b) auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (§ 33), (lit. c) wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (§ 38 Abs. 1), (lit. d) ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. d handelt, (lit. e) ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen.

2. Die im Beschwerdefall entscheidende Rechtsfrage besteht darin, ob die von der AB mit ihrem Bescheid vom 10. Dezember 1987 getroffene Entscheidung betreffend die "Auftriebsberechtigung" hinsichtlich der F-Alpe - wie von der Erstinstanz und vom Beschwerdeführer vertreten - in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren nach § 37 TFLG 1978 ergehen durfte oder ob - so der übereinstimmende Standpunkt des LAS und der belangten Behörde - eine solche Entscheidung nur im Rahmen eines Regulierungsverfahrens (§§ 62 ff leg. cit.) zulässig ist.

2.1. Auszugehen ist davon, dass der Beschwerdeführer - wie aus der Sachverhaltsdarstellung ersichtlich - bei der AB mehrere Male einen die agrargemeinschaftliche F-Alpe betreffenden Antrag auf Erlassung eines Regulierungsplanes, somit auf Einleitung und Durchführung eines Regulierungsverfahrens gestellt hat. Er hat diese Anträge von mal zu mal spezifiziert, wobei den detailliert formulierten Begehren - dies im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerde - in keinem Fall zu entnehmen ist, dass ein Einschreiten der Agrarbehörde als Aufsichtsbehörde über Agrargemeinschaften (§ 37 TFLG 1978) beantragt oder angestrebt worden wäre. Vielmehr lassen die der ersten Antragstellung vom 12. Juni 1986 folgenden, jeweils detaillierter und umfangreicher gewordenen Anträge vom 1. April 1987 und vom 23. April 1987 klar erkennen, dass das Begehren des Beschwerdeführers auf eine die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten in umfassender Weise regelnde Regulierung ausgerichtet war. Dass schließlich der Beschwerdeführer und der Mitbeteiligte - dieser hatte in seiner Eingabe vom 19. August 1987 (oben I.2.4.) ein Begehren an die AB gerichtet, das inhaltlich betrachtet gleichfalls als Antrag auf Regulierung zu werten ist - am 9. Dezember 1987 gemeinsam den Antrag stellten, vorerst von der Erlassung eines Wirtschaftsplanes abzusehen und zunächst über die Auftriebsberechtigung zu entscheiden, bedeutet weder eine Zurücknahme noch (auch nur) eine Modifikation der vorher gestellten Regulierungsanträge, sondern lediglich das Begehren, im Rahmen des durchzuführenden Regulierungsverfahrens einer bestimmten, den Parteien besonders wichtig erscheinenden Frage Priorität einzuräumen. Von da her gesehen verschlägt es auch nichts, dass die AB im Bescheid vom 10. Dezember 1987 "über die Anträge der beiden Mitglieder der Agrargemeinschaft F-Alpe vom 23. April und 9. Dezember 1987 betreffend Auftriebsberechtigung ...." abgesprochen hat, besteht doch kein Zweifel, dass diese beiden Anträge, soweit sie vom Beschwerdeführer gestellt worden sind, bloß nähere Ausführungen des einheitlichen, erstmals am 12. Juni 1986 gestellten Regulierungsantrages darstellen.

2.2. Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass die Erstinstanz ihre Entscheidung zu Unrecht in Anwendung des § 37 Abs. 2 TFLG 1978 in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren getroffen hat. Im Hinblick auf das Vorliegen eines ausdrücklich auf die Durchführung einer Regulierung gerichteten Antrages oblag es der AB, über diesen Antrag abzusprechen und gemäß § 62 Abs. 2 leg. cit. - dass die dort genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines solchen Antrages nicht vorlagen, lässt sich den Akten nicht entnehmen - das Regulierungsverfahren einzuleiten. Sie war demnach nicht befugt, funktionell als Aufsichtsbehörde einzuschreiten und in dem dafür vorgesehenen Verfahren über einen Teilaspekt der (umfassenden) Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte (vgl. § 63 TFLG 1978) zu entscheiden. Die durch die belangte Behörde im Instanzenzug ausgesprochene ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 entspricht somit dem Gesetz.

2.3. Schließlich ist aber auch nicht zu übersehen, dass die Rechtsauffassung der belangten Behörde (wie bereits vor ihr des LAS), über die von der Erstinstanz entschiedene Frage der "Auftriebsberechtigung" sei nicht im Aufsichtsverfahren, sondern im Regulierungsverfahren abzusprechen, im Hinblick auf die vorzitierten §§ 63, 65 Abs. 2 lit. b und 73 TFLG 1978 zutreffend ist. Danach ist die "Auftriebsberechtigung", wie sie im erstinstanzlichen Bescheid vom 10. Dezember 1987 festgelegt wurde, eine dem Anteilsrecht des Beschwerdeführers und des Mitbeteiligten entsprechende, nach Art und Maß näher bestimmte Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungen, deren sachverhaltsmäßige Grundlagen im Regulierungsverfahren zu ermitteln sind (§ 63 TFLG 1978), die Inhalt des Regulierungsplanes zu sein hat (§ 65 Abs. 2 lit. b leg. cit.), und die im Sinne der taxativ aufgezählten Angelegenheiten des § 73 leg. cit. - in diesem Katalog scheint die Entscheidung über den den Parteien zustehenden Anspruch auf die Nutzungen an agrargemeinschaftlichen Grundstücken nicht auf - nicht Gegenstand einer außerhalb eines Regulierungsverfahrens getroffenen Entscheidung sein darf.

2.4. Bei diesem Ergebnis bedarf es keiner weiteren Darlegungen, dass die Meinung des Beschwerdeführers, es stehe § 59 Abs. 1 AVG 1950 der von der AB gewählten Vorgangsweise nicht entgegen, das Vorziehen der besonders umstrittenen Frage der Auftriebsberechtigung sei vielmehr zweckmäßig gewesen, bereits vom Ansatz her verfehlt ist, geht es doch im Beschwerdefall ausschließlich um die Unzulässigkeit der Entscheidung einer bestimmten Frage außerhalb eines vom Gesetz hiefür vorgesehenen Verfahrens.

2.5. Wenn die Beschwerde schließlich die Befugnis des LAS verneint, von sich aus " - ohne darauf gerichtetes Vorbringen der mitbeteiligten Partei und ohne diesbezügliche Beschwer der mitbeteiligten Partei - " die Frage "einer vorgezogenen Entscheidung über die Auftriebsberechtigung" aufzugreifen, so übersieht sie, dass - wie oben II. 2.1. dargetan - auch der Mitbeteiligte vor der AB ein als Regulierungsantrag zu wertendes Begehren gestellt hat, folglich sein Berufungsvorbringen, es sei das bisherige Verfahren vor der AB "sehr mangelhaft und unvollständig" geblieben, durchaus auch dahin zu verstehen ist, dass er die Nichteinleitung des (auch von ihm beantragten) Regulierungsverfahrens rügt. Demnach hat sich sowohl der LAS wie auch die dessen Entscheidung bestätigende belangte Behörde im Rahmen der durch den Parteienantrag, den erstinstanzlichen Abspruch und die dagegen erhobene Berufung konstituierten "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950 gehalten.

3. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen (II. 2.1. bis 2.4.) ist der Verfahrensrüge, wonach es die belangte Behörde zu beantworten unterlassen habe, "aus welchen gesetzlichen Bestimmungen es abzuleiten sei, dass ein Regulierungsverfahren ein Verfahren gemäß § 37 (2) TFLG ausschließe", der Boden entzogen.

4. Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführer nicht in dem vom Beschwerdepunkt (oben I. 6.) erfassten subjektiven Recht verletzt. Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 sowie 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und Abs. 3 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Wien, am 7. November 1989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989070129.X00

Im RIS seit

29.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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