TE Bvwg Beschluss 2015/9/22 W122 2108219-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.09.2015
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Entscheidungsdatum

22.09.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
WG 2001 §24
WG 2001 §26 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WG 2001 § 24 heute
  2. WG 2001 § 24 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2024
  3. WG 2001 § 24 gültig von 01.12.2019 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  4. WG 2001 § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  5. WG 2001 § 24 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  6. WG 2001 § 24 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  7. WG 2001 § 24 gültig von 01.12.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  8. WG 2001 § 24 gültig von 22.12.2001 bis 30.11.2002
  1. WG 2001 § 26 heute
  2. WG 2001 § 26 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. WG 2001 § 26 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  4. WG 2001 § 26 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  5. WG 2001 § 26 gültig von 01.12.2002 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  6. WG 2001 § 26 gültig von 22.12.2001 bis 30.11.2002

Spruch

W122 2108219-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Wachtmeister Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Militärkommandanten Wien vom 13.04.2015, Zl. N /76/02/00/51 betreffend Einberufung zu einer Milizübung, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Wachtmeister Dr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Militärkommandanten Wien vom 13.04.2015, Zl. N /76/02/00/51 betreffend Einberufung zu einer Milizübung, beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1, erster Halbsatz in Verbindung mit § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, erster Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.04.2015 wurde der für tauglich befundene Beschwerdeführer gemäß § 24 des Wehrgesetzes 2001 zur Ableistung einer Milizübung vom XXXX einberufen.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.04.2015 wurde der für tauglich befundene Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, des Wehrgesetzes 2001 zur Ableistung einer Milizübung vom römisch 40 einberufen.

Dagegen erhob er binnen offener Frist am 08.05.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er im Wesentlichen berufliche Gründe und wirtschaftlichen bzw. volkswirtschaftlich relevanten Schaden an. Als Leiter eines mehrere (zweistellig) Millionen Euro umfassenden Entwicklungsprojekts im medizinisch - pharmakologischen Bereich sei er für seinen Arbeitgeber unabkömmlich, was dieser bestätigte.

Die Beschwerde wurde dem BVwG am 11.06.2015 zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Beschluss des BVwG vom 29.06.2015 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 10.07.2015 wurde der Beschwerdeführer befristet bis zum ursprünglich vorgesehenen Ende der intendierten Milizübung aufgrund seiner beruflichen Stellung (Unabkömmlichkeit als Projektleiter und stellvertretender Leiter der Entwicklungsabteilung) von der Verpflichtung zur Leistung einer Milizübung befreit.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die Angaben des Beschwerdeführers - auch zu dem drohenden bedeutenden Schaden - konnten durch amtlich durchgeführte Ermittlungen des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport bestätigt werden.

Es gibt keinen Grund an der Feststellung, dass der Beschwerdeführer von der gegenständlich bekämpften Verpflichtung zur Leistung einer bestimmten Milizübung (bereits vor dem Beginn der angesetzten Übung) befreit worden war, zu zweifeln. Entgegenstehendes wurde nicht vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015 sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG ist bei Einstellungen eines Verfahrens kein Erkenntnis zu fassen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz VwGVG ist bei Einstellungen eines Verfahrens kein Erkenntnis zu fassen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG hat das BVwG Entscheidungen, die nicht durch Erkenntnis zu fällen sind, durch Beschluss zu fassen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hat das BVwG Entscheidungen, die nicht durch Erkenntnis zu fällen sind, durch Beschluss zu fassen.

Zu A)

Gemäß § 26 Abs. 4 Wehrgesetz 2001 wird mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung gewährt wurde, eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung für ihn unwirksam.Gemäß Paragraph 26, Absatz 4, Wehrgesetz 2001 wird mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung gewährt wurde, eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung für ihn unwirksam.

Aufgrund des rechtskräftigen Bescheides, mit dem der Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Leistung der Milizübung, die er mit gegenständlicher Beschwerde bekämpft, befreit wurde, befindet sich der Beschwerdeführer in einem Stadium der materiellen Klaglosstellung. Weitere Rechtswirkungen, die von der Existenz des bekämpften Bescheides abzuleiten wären existieren nicht.

Der angefochtene Einberufungsbefehl wurde für den Beschwerdeführer daher unwirksam. Die Beschwerde ist dadurch gegenstandslos geworden (vgl. Verwaltungsgerichtshof, 19.04.1994, Zl. 94/11/0071 und 21.10.1994 Zl. 94/11/0264).Der angefochtene Einberufungsbefehl wurde für den Beschwerdeführer daher unwirksam. Die Beschwerde ist dadurch gegenstandslos geworden vergleiche Verwaltungsgerichtshof, 19.04.1994, Zl. 94/11/0071 und 21.10.1994 Zl. 94/11/0264).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich der Einstellung von Verfahren nach Klaglosstellung im Zusammenhang mit Einberufungen von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Befreiungsbescheid, Einberufungsbefehl, Gegenstandslosigkeit,
Klaglosstellung, Milizübung, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2108219.1.01

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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