TE Vwgh Erkenntnis 1990/1/15 87/12/0183

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Veröffentlicht am 15.01.1990
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen;

Norm

GehG 1956 §18 Abs1;
GehG 1956 §30 Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
Studienrichtung geisteswissenschaftlich naturwissen §2 Abs3 Z24 lita;
Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetschausbildung;

Betreff

N gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 17. November 1987, Zl. 14.524/III-32/87, betreffend Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin (die am 20. Juni 1963 das Studium der Germanistik und Anglistik an der Philosophischen Fakultät der Universität Wien mit der Lehramtsprüfung abschloß) steht als Amtssekretär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ab 1. Oktober 1964 wurde sie zunächst als Vertragsbedienstete und dann ab 1. September 1965 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in dem der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung unmittelbar unterstellten Fernmeldetechnischen Zentralamt (FZA) als Englischübersetzerin verwendet.

Am 20. Februar 1987 beantragte sie "rückwirkend ab dem 1.3.1984 die Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 Gehaltsgesetz 1956 im Ausmaß von drei Vorrückungsbeträgen der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse V" mit der Begründung, daß sie auf dem Arbeitsplatz Nr. 9.2/1 (Referent in besonders qualifizierter Verwendung) dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichte, die der Verwendungsgruppe A zuzuordnen seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag ab.

In der Bescheidbegründung wird nach auszugsweiser Wiedergabe des umfangreichen ergänzenden Vorbringens der Beschwerdeführerin in zahlreichen Schriftsätzen, des von ihr vorgelegten Gedächtnisprotokolls des Leiters der Abteilung T des FZA und der von ihr vorgelegten Gutachten der Universitätsprofessoren Dr. B, Dr. F, Dr. W und Dr. R, der Aufgaben des FZA sowie der von der Beschwerdeführerin während ihres Studiums besuchten Vorlesungen im Studienfach Anglistik ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei vom 1. September 1963 bis 30. September 1964 probeweise als Mittelschullehrerin tätig gewesen. Mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1964 sei sie beim FZA für den Fremdsprachenübersetzungsdienst aufgenommen worden. Seit ihrer Aufnahme werde sie bei dieser Dienststelle im Übersetzungsdienst für die englische Sprache verwendet. Die Dauer der notwendigen Einschulung habe etwa drei Jahre betragen und sei überwiegend durch Ing. T erfolgt, der mit Ablauf des 31. Dezember 1968 in den Ruhestand versetzt worden sei. Weder er noch andere Bedienstete im Übersetzungsdienst des FZA hätten eine abgeschlossene Universitätsausbildung aufweisen können.

Von der Beschwerdeführerin seien im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die von ihr seit 1984 durchgeführten Übersetzungen vorgelegt worden. Der Umfang dieser Übersetzungsarbeiten betrage sieben Briefordner, deren Inhalt die belangte Behörde in der Bescheidbegründung näher darstellt. Danach habe die Beschwerdeführerin im Jahre 1984 durchschnittlich ca. 1,4 Seiten täglich und in den Jahren 1985 und 1986 1,3 Seiten täglich übersetzt. Unter Einbeziehung der Korrekturarbeiten, die keine Neuübersetzungen erfordert hätten, ergebe sich im Gesamtschnitt der Jahre 1984 bis 1987 eine Auslastung von rund 2,5 Seiten täglich.

Nach Zitierung des § 30a Abs. 1 Z. 1 GG sowie nach Wiedergabe von Rechtssätzen des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung fährt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides fort, daß die Beschwerdeführerin im FZA ausschließlich für Übersetzerdienste und Fremdsprachenkorrespondenz in englischer Sprache, nicht aber für Dolmetschdienste verwendet worden sei. Jährlich ein- bis zweimal sei sie auch als Übersetzungshilfe für die Abteilungen des FZA bei internationalen Meetings von CEPT - Untergruppen im Inland eingesetzt worden. An Meetings im Ausland habe sie bisher nicht teilgenommen.

Die von ihr vorgelegten Übersetzungsarbeiten stellten eine technische Gebrauchssprache dar, wobei sich die Beschwerdeführerin die technische Ausdrucksweise außerhalb ihrer universitären Ausbildung durch langjährige Tätigkeit im FZA erworben habe. Die Verrichtung ihres Dienstes erfordere in keiner Weise einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft, vielmehr verrichte sie Dienste, wie sie für die Verwendungsgruppe B charakteristisch seien. Ein Vergleich mit ihrem tatsächlichen Studienverlauf und den besuchten Vorlesungen lasse nicht erkennen, daß für ihre nunmehrigen Dienste im Rahmen des FZA ihr Studium erforderlich gewesen sei.

Ihre Einwendungen im Schriftsatz vom 20. Mai 1987, wonach die Behörde festgestellt habe, daß für die Besorgung ihrer Tätigkeiten "perfekte" englische Sprachkenntnisse erforderlich seien, gingen ins Leere und seien aus dem Zusammenhang genommen. Die für die Bewertungsfragen zuständige Abteilung der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung habe vielmehr festgestellt, daß für ihre Tätigkeit im Rahmen des FZA für die Übersetzung von fachspezifischen Texten "perfekte" englische Sprachkenntnisse notwendig seien. Begrenzt auf den Zuständigkeitsbereich des FZA und auf die geringfügige Mitarbeit in technischen Untergruppen von internationalen Organisationen sei unter dem Wort "perfekt" vielmehr zu verstehen, daß eine technische Gebrauchssprache erforderlich sei, die es ermögliche, im Bereich des FZA nach entsprechender Einschulung Übersetzungsarbeiten durchzuführen. Dies benötige jedoch keine universitäre Ausbildung, sondern vielmehr eine langjährige Praxis, wie sie die Beschwerdeführerin tatsächlich aufzuweisen habe. Die übrigen Ausführungen im Schriftsatz vom 20. Mai 1987 stünden mit den tatsächlich vorgelegten Arbeiten im Widerspruch, da eine überwiegende Fremdsprachenkorrespondenz und eine Korrektur von technischen Arbeitsbeiträgen, Tagungsprotokollen, Vorschlägen für künftige Arbeitsprogramme im Rahmen der dem FZA übertragenen Mitarbeit bei Untergruppen der CEPT keineswegs der Verwendungsgruppe A zuzuordnen seien. Der Vergleich mit Bediensteten anderer Ressorts, die für Dolmetsch- und Übersetzerdienste bei schwierigen internationalen Großveranstaltungen und für Übersetzungen von Verträgen mit weitreichenden Folgen und hochgradiger juristischer Bedeutung herangezogen würden, sei unzutreffend, weil die Beschwerdeführerin nur bei nachgeordneten Teilbereichen internationaler Zusammenarbeit herangezogen werde, wobei in ihrem Fall "bei Übersetzung von Arbeitsbeiträgen, Tagungsprotokollen etc. keine weiteren Folgen geknüpft sind". Das Moment, daß im Fernmeldebereich eine rasante Entwicklung auf dem Gebiete der Kommunikationstechnik und Elektronik und damit Hand in Hand eine nahezu explosive Entwicklung der englischen Fachsprache stattgefunden habe, die ständig steigende Anforderungen an die Beschwerdeführerin stelle, sei gleichfalls unerheblich, weil ja von jedem Beamten erwartet werden müsse, daß er eine Entwicklung mitvollziehe, ohne daß deswegen seine Tätigkeiten einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet werden könnten. Es sei unerheblich, ob andere Übersetzungsdienste derartige Entwicklungen nicht aufzuweisen hätten. Im übrigen müsse in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, daß die Quantität ihrer Tätigkeit für technische Untergruppen von internationalen Organisationen - zu 95 % Untergruppen der CEPT - derartig geringfügig sei, daß selbst unter Zugrundelegung einer A-Wertigkeit keineswegs Dienste einer höheren Verwendungsgruppe in erheblichem Ausmaß verrichtet würden. Übersetzungstätigkeit und Korrekturarbeiten für die technischen Untergruppen von internationalen Organisationen einschließlich der übrigen Fremdsprachenkorrespondenz betrügen im Fall der Beschwerdeführerin im Schnitt täglich 2 bis 2,5 Seiten, wofür ein Zeitaufwand von maximal 1,5 Stunden täglich erforderlich sei. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes allein sei schon die Verrichtung eines Dienstes, der in erheblichem Ausmaß einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sei, ausgeschlossen. Die Wertigkeit und Quantität ihrer Übersetzungen habe auch die Beiziehung eines Sachverständigen entbehrlich gemacht.

Das mit Schriftsatz vom 1. Oktober 1987 vorgelegte Gedächtnisprotokoll des Leiters der Abteilung T des FZA sei für die Begründung einer Höherwertigkeit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin gleichfalls nicht zielführend. Abgesehen von der Geringfügigkeit der internationalen Aktivitäten in den verschiedenen technischen Untergruppen der CEPT - andere internationale Organisationen seien von der Abteilung T des FZA in dem in Rede stehenden Zeitraum nur einmal befaßt worden - verweise der Leiter dieser Abteilung selbst darauf, daß die Beschwerdeführerin die konzipierten englischen Vorlagen auf ein "einwandfreies" Englisch zu prüfen habe. Eigentliche technische Inhalte und die paraten Fachausdrücke würden ihr vorgegeben. Somit reduziere sich ihre Tätigkeit auch in diesem Fall auf reine Übersetzertätigkeit, wobei ihr ihre universitäre Allgemeinbildung ein Hilfsmittel sein möge, jedoch keinerlei Voraussetzung darstelle. Bemerkt werde in diesem Zusammenhang, daß die Beschwerdeführerin der Abteilung T nicht angehöre und daher dem Leiter dieser Abteilung weder eine fachliche noch eine dienstliche Aufsicht zustehe.

Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. B vom 25. Februar 1985 - übermittelt mit Schriftsatz vom 12. Oktober 1987 - verweise im übrigen darauf, daß nach Abschluß eines Studiums an einer Universität eine Einarbeitung in einem bestimmten Fachbereich erforderlich sei, was bei der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer langjährigen Tätigkeit mit Sicherheit in reichem Ausmaß gegeben gewesen sei. Damit sei klargestellt, daß sie ihre Ausbildung zur Übersetzung von technischen Texten außerhalb der universitären Ausbildung erworben habe. Die explosive Sprachentwicklung allein auf dem Gebiete der Elektrotechnik und modernen Kommunikationstechnik sei nicht ausreichend, um den Anspruch auf eine Verwendungszulage zu begründen.

Zum Gutachten des Prof. Dr. F vom 13. Oktober 1987 werde vorerst festgestellt, daß die fachliche Kompetenz der Beschwerdeführerin nicht zur Debatte gestanden sei. Im übrigen werde zum Gutachten hinsichtlich der "perfekten" Sprachkenntnisse auf die vorherigen Ausführungen verwiesen, ebenso hinsichtlich der stark expandierenden Entwicklungen im Bereich des Fernmeldesektors, wobei das "Nachvollziehen" dieser Entwicklung einer laufenden Weiterbildung gleichkomme, der sich weder Beamte noch Angestellte der privaten Wirtschaft entziehen könnten. Ein Vergleich der geringfügigen Übersetzungstätigkeit der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Tätigkeit beim Korrigieren von bereits in der Zielsprache abgefaßten Vorlagen der Abteilung T mit der Tätigkeit eines bei internationalen Organisationen höher eingestuften Übersetzer-Überprüfers könne schon allein im Hinblick auf die Wertigkeit der Texte nicht angestellt werden, weil die Beschwerdeführerin nicht Texte einer internationalen Organisation, sondern Arbeitsprotokolle, Vorschläge etc. für das FZA zu übersetzen habe. Die Aneignung der nötigen Fachterminologie für verschiedene Bereiche des FZA, deren Evidenthaltung, die Lektüre von Fachliteratur, die Beschaffung von Information und Arbeitsunterlagen sei für jeden Beamten des FZA erforderlich und beweise keine Höherwertigkeit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Bemerkt werde, daß die Fachterminologie von den Referenten vorgegeben werde. Dies werde auch durch das Gedächtnisprotokoll des Leiters der Abteilung T bestätigt. Die Lektüre der Fachliteratur - sofern überhaupt erforderlich - sei genausowenig einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen wie die Beschaffung von Arbeitsunterlagen. Die Ausführungen von Prof. Dr. F hinsichtlich des großen Umfanges der Tätigkeit der Beschwerdeführerin beruhten offensichtlich auf Unkenntnis oder Irrtum.

Das von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1987 übermittelte Arbeitspapier ihres unmittelbaren Vorgesetzten vom 16. Februar 1984 stelle lediglich Überlegungen dazu an, für den Bereich Übersetzerdienst im Rahmen des FZA eine möglichst hohe Arbeitsplatzbewertung sicherzustellen. Wie aus dem Arbeitspapier ersichtlich sei, sei dabei angeregt worden, den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin mit B/VI/VII-1 zu bewerten. Diese Jahre zurückreichenden Bemühungen seien aktenkundig.

Zusammenfassend lasse sich somit feststellen, daß keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben seien, daß die Beschwerdeführerin in erheblichem Ausmaß Dienste verrichte, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen seien. Ihr Antrag vom 20. Februar 1987 habe daher abgewiesen werden müssen.

Nach der gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Bemessung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GG durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über das Parteiengehör, die Sachverhaltsermittlung, die Bescheidbegründung und die Beweiswürdigung verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GG gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind.

Im Beschwerdefall ist strittig, ob die (der Verwendungsgruppe B angehörende) Beschwerdeführerin als Englischübersetzerin im FZA zumindest in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet hat, die der Verwendungsgruppe A zuzuordnen sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von einem "erheblichen Ausmaß" eines höherwertigen Dienstes im Sinne des § 30a Abs. 1 Z. 1 GG erst bei Vorliegen eines wenigstens 25 v.H. übersteigenden Anteiles an der Gesamttätigkeit des Beamten zu sprechen (vgl. u. a. die Erkenntnisse vom 14. März 1988, Zl. 88/12/0051, und vom 1. Dezember 1977, Zl. 2196/77, Slg. Nr. 9446/A).

Demgemäß wäre der angefochtene Bescheid schon dann rechtmäßig, wenn die Beschwerdeführerin, wie die belangte Behörde annimmt, im relevanten Zeitraum jedenfalls nicht in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet hat, die der Verwendungsgruppe A zuzuordnen sind. Ihre diesbezügliche Auffassung begründet die belangte Behörde damit, daß für die Übersetzungstätigkeit und die Korrekturarbeiten für die technischen Untergruppen von internationalen Organisationen einschließlich der übrigen Fremdsprachenkorrespondenz von im Schnitt täglich 2 bis 2,5 Seiten ein Zeitaufwand von maximal 1,5 Stunden täglich erforderlich gewesen sei. Daß die belangte Behörde damit die gesamte Übersetzungstätigkeit der Beschwerdeführerin meinte, ergibt sich aus einem anderen Begründungsteil, in dem sie feststellte, es ergebe sich im Gesamtschnitt (Übersetzungsarbeiten einschließlich Korrekturübersetzungen und Korrekturlesen) eine Auslastung von rund 2,5 Seiten täglich. Jedenfalls fehlt aber für die Feststellung, es sei für die eben genannten Übersetzungstätigkeiten ein zeitlicher Aufwand von 1,5 Stunden täglich erforderlich gewesen, jegliche Begründung. Da dies auch weder durch die Aktenlage gedeckt noch offenkundig ist (eine solche Aussage kann vielmehr, wie die Beschwerdeführerin mit Recht ausführt, nicht pauschal und unabhängig von der Schwierigkeit der zu übersetzenden Texte getroffen werden), ist dem Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich eine Überprüfung der Schlüssigkeit und Mängelfreiheit dieser Feststellung verwehrt. Schon deshalb entzieht sich aber auch die Annahme der fehlenden Erheblichkeit allfälliger (hypothetisch vorausgesetzter) A-wertiger Tätigkeit der Beschwerdeführerin einer nachprüfenden Kontrolle des Gerichtshofes und es bedarf einer Auseinandersetzung mit der grundsätzlichen Verneinung einer Zuordnung der Übersetzungstätigkeiten der Beschwerdeführerin zur Verwendungsgruppe A.

Diesbezüglich geht die belangte Behörde zutreffend davon aus, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Verwendungsgruppe A nur Dienste zuzuordnen sind, für die im allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist (vgl. die Erkenntnisse vom 15. Februar 1988, Zl. 86/12/0128, vom 18. März 1985, Zl. 84/12/0069, und vom 15. Oktober 1984, Zl. 83/12/0177). Charakteristisch für einen dieser Verwendungsgruppe zuzuordnenden Dienst ist, daß seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt (vgl. die Erkenntnisse vom 11. Jänner 1982, Zl. 12/0965/80, und vom 12. Mai 1980, Zl. 413/79). Dagegen sind für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen Arbeit, deren klaglose Bewältigung einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch die Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen; dabei ist die - auch durch private Fortbildung herbeigeführte - Erfahrungskomponente für den Verwendungserfolg von Bedeutung (vgl. die Erkenntnisse vom 15. Februar 1988, Zl. 86/12/0128, vom 28. Oktober 1982, Zl. 82/12/0045, und vom 14. September 1981, Zl. 81/12/0062). Selbst das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung - angeeigneten Kenntnissen führt - wegen des Erfordernisses des genannten Gesamtüberblickes - dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung, wenn es sich lediglich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 15. Februar 1988, Zl. 86/12/0128, vom 12. Oktober 1987, Zl. 86/12/0290, vom 18. März 1985, Zl. 84/12/0069, vom 15. Oktober 1984, Zl. 83/12/0177, vom 9. Februar 1981, Zl. 12/3562/80, und vom 24. März 1980, Zl. 2965/78). Andererseits läßt sich mit dem Vorhandensein von bloßen Grundkenntnissen - auch auf mehreren Sachgebieten - eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 28. Oktober 1982, Zl. 82/12/0045, und vom 10. Jänner 1979, Zl. 1292/77).

Da es nach diesen Grundsätzen für die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG nicht auf die Ausbildung des Beamten im Verhältnis zu der Art seiner dienstlichen Tätigkeit, sondern darauf ankommt, ob er in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe als jener, welcher er angehört, zuzuordnen sind (vgl. die Erkenntnisse vom 18. Mai 1981, Zl. 12/1057/80, und vom 25. September 1989, Zl. 88/12/0129), ist es im Beschwerdefall - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - ohne Bedeutung, daß ein Vergleich mit dem tatsächlichen Studienverlauf der Beschwerdeführerin und den von ihr besuchten Vorlesungen nicht erkennen lasse, daß für ihre nunmehrigen Dienste im Rahmen des FZA ihr Studium erforderlich gewesen sei. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob für die von der Beschwerdeführerin zu verrichtenden Übersetzungstätigkeiten - unabhängig von ihrer Ausbildung - im allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung erforderlich war. Im Beschwerdefall kommt, weil die Beschwerdeführerin nicht mehr in Abrede stellt, daß Übersetzungsarbeiten nur einen Teilbereich des Lehramtsstudiums Anglistik darstellen, der Studienzweig "Übersetzerausbildung" der Studienrichtung "Übersetzer- und Dolmetscherausbildung" (§ 2 Abs. 3 Z. 24 lit. a des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, sowie die Studienordnung für diese Studienrichtung, BGBl. Nr. 417/1972) in Betracht. Bei Beurteilung der Frage, ob der Abschluß eines solchen Studiums für die Verrichtung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im allgemeinen erforderlich war, ist es unter Bedachtnahme auf die obigen allgemeinen rechtlichen Darlegungen entscheidend, auf welchem Niveau englische Sprachkenntnisse zur Verrichtung dieser Tätigkeit erforderlich waren (vgl. zur Bedeutung des Niveaus der benötigten Kenntnisse bzw. ihrer Wertigkeit vor allem die Erkenntnisse vom 20. Mai 1974, Zl. 1924/73, und vom 5. Juni 1975, Zl. 98/75, in bezug auf Handschriftendeutung, das Erkenntnis vom 19. Februar 1976, Zl. 2054/74, in bezug auf Bibliotheksdienste, das Erkenntnis vom 9. Jänner 1981, Zl. 12/3368/79, in bezug auf die Erteilung des Englischunterrichts durch einen Sprachlehroffizier sowie das Erkenntnis vom 15. Februar 1988, Zl. 86/12/0128, in bezug auf die Tätigkeit eines Amtssachverständigen auf dem Gebiet des Strahlenschutzes).

Die belangte Behörde hat diesbezüglich festgestellt, es sei nur eine technische Gebrauchssprache erforderlich gewesen, die es ermöglicht hätte, im Bereich des FZA nach entsprechender Einschulung Übersetzungsarbeiten durchzuführen. Dazu sei keine universitäre Ausbildung nötig gewesen, sondern habe eine langjährige Praxis genügt, wie sie die Beschwerdeführerin tatsächlich aufzuweisen habe; durch sie habe sie sich die technische Ausdrucksweise erworben. Aus den oben wiedergegebenen Gründen sei so das in der Stellungnahme der für die Bewertungsfragen zuständigen Abteilung der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung genannte Erfordernis "perfekter" englischer Sprachkenntnisse zu verstehen.

Dem hält die Beschwerdeführerin - wie schon im Verwaltungsverfahren - entgegen, daß schon der Wortsinn des Wortes "perfekt" anderes besage; im Gegensatz zur genannten Abteilung der Generaldirektion hätten sowohl ihr unmittelbarer Vorgesetzter als auch der Leiter der Abteilung T immer wieder zum Ausdruck gebracht, daß zur Verrichtung ihrer Dienste eine abgeschlossene Hochschulbildung erforderlich sei. Die Aneignung der entsprechenden Fachterminologie durch langjährige Erfahrung und ständige Weiterbildung sei - wie aus den vorgelegten Gutachten hervorgehe - für jeden Fachübersetzer typisch. Eine präzise Ausdrucksweise, wie sie die Technik verlange (nichts anderes könne mit "technischer Gebrauchssprache" bzw. "technische Ausdrucksweise" gemeint sein), setze aber doch wohl Kenntnisse der "Allgemeinsprache" zwingend voraus, die, wenn sie perfekt sein sollten, eben nur im Zuge eines Hochschulstudiums erworben werden könnten. Solche Kenntnisse seien vom ersten Tage ihrer Tätigkeit an zur Bewältigung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich gewesen. Lediglich die spezielle Fachterminologie habe sie sich im Zuge ihrer Erfahrung und Weiterbildung auf dem Arbeitsplatz angeeignet. Die belangte Behörde übersehe, daß eine facheinschlägige Ausbildung bzw. Dienstprüfung auf ihrem Arbeitsplatz gar nicht vorgesehen sei. Auch das für ihre Tätigkeit charakteristische Merkmal des Fehlens jeglicher fachlichen Kontrolle durch Vorgesetzte beurteile die belangte Behörde unrichtig. Die ihr gestellten Übersetzungsaufgaben, die fast zur Gänze in der Übersetzung schwieriger Texte von der Muttersprache in die Fremdsprache bestanden hätten, wären nicht zu bewältigen gewesen, wenn sie bloß "Teilkenntnisse des Englischstudiums" hätte aufweisen können. Die belangte Behörde habe nicht überzeugend dargetan, warum sie das von Prof. Dr. F ausführlich begründete Erfordernis einer universitären Fremdsprachenausbildung zur Bewältigung ihrer Aufgaben verneint habe.

Vor dem Hintergrund der nach der gutächtlichen Äußerung des Prof. Dr. F vorzunehmenden Unterscheidung zwischen der fremdsprachlichen und sprachmittlerischen Kompetenz und der fachsprachlichen Kompetenz, die erst im Laufe der Tätigkeit des Übersetzers erworben werde, ist es zunächst für die Beurteilung des für die Verrichtung der Übersetzungstätigkeit durch die Beschwerdeführerin erforderlichen Niveaus der englischen Sprachkenntnisse im Sinne dieses Gutachtens nicht ausschlaggebend, daß die Beschwerdeführerin ihre fachsprachliche Kompetenz erst im Laufe ihrer Tätigkeit erworben hat, durch den ständigen Kontakt mit den Fachleuten am Arbeitsplatz auf dem laufenden halten und erweitern mußte und insofern die obgenannte Erfahrungskomponente für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine wichtige Rolle gespielt hat. Entscheidend ist vielmehr, ob sie für ihre Tätigkeit (und damit auch für den laufenden Erwerb der fachsprachlichen Befähigung) einer solchen fremdsprachlichen und sprachmittlerischen Kompetenz bedurfte, wie sie das obgenannte Studium der Übersetzerausbildung vermittelt.

Diesbezüglich hat die obgenannte Abteilung der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung in der mehrfach genannten Stellungnahme vom 13. April 1987 ausgeführt, es habe sich bei den "Übersetzerarbeitsplätzen" des FZA seit jeher um B-Arbeitsplätze gehandelt. Um die auf diesen Arbeitsplätzen anfallenden Tätigkeiten - 90 % des Aufgabenbereiches bestehe in der Übersetzung von fachspezifischen Texten - besorgen zu können, "sind perfekte englische bzw. französische Sprachkenntnisse erforderlich, die jedoch nicht die Kenntnisse einer abgeschlossenen Hochschulbildung voraussetzen". Abgesehen von einem Hinweis, daß "die Übersetzung fremdsprachiger Texte ... dabei grundsätzlich im Dienste der Technik" stehe, wird dies nicht näher begründet. Die Beschwerdeführerin hat aber im Verwaltungsverfahren auf ein "Arbeitspapier" ihres unmittelbaren Vorgesetzten vom 16. Februar 1984, mit dem er einen Bewertungsvorschlag der genannten Übersetzerposten begründete, hingewiesen, in dem es heißt: "Voraussetzung für die Erlangung dieser Posten ist eine abgeschlossene universitäre Übersetzerausbildung oder gleichwertige akademische Fremdsprachenausbildung. In Anbetracht der in der Arbeitsplatzbeschreibung (Arb.Pl.Nr. 9.2/1 und 9.2/2) angeführten Tätigkeiten ... ist es undenkbar, daß diese auch von Bediensteten mit Vollmatura, die normalmäßig für die Einstufung in die Verwendungsgruppe B verlangt wird, erbracht werden könnten". Sie hat ferner behauptet, daß dies von ihrem Vorgesetzten auch im Rahmen von Neufestsetzungen ihres Vorrückungsstichtages und in Anträgen auf Zuerkennung von Geldbelohnungen immer wieder festgestellt worden sei, und hat diesbezüglich die Beischaffung der betreffenden Akten begehrt. Wenn auch der unmittelbare Vorgesetzte der Beschwerdeführerin derartiges in seinen Eingaben an die belangte Behörde während des dem angefochtenen Bescheid vorausgehenden Verwaltungsverfahrens nicht mehr ausdrücklich behauptet hat, so hat er doch davon gesprochen (so im Schreiben vom 4. September 1987), es gehe darum, "die Texte in ein einwandfreies Englisch zu bringen". Das muß nicht unbedingt im Sinne eines niedrigeren Niveauerfordernisses gemeint gewesen sein. Vom Erfordernis der Übersetzung in "einwandfreies Englisch" hat auch der Leiter der Abteilung T, für die die Beschwerdeführerin nach ihrer Behauptung den Großteil ihrer Übersetzertätigkeit zu verrichten hatte, im schon genannten Gedächtnisprotokoll vom September 1987 (über ein Gespräch zwischen ihm und dem unmittelbaren Vorgesetzten der Beschwerdeführerin) gesprochen und abschließend über die Diskussion mit dem unmittelbaren Vorgesetzten über die A-Wertigkeit des Arbeitsplatzes für den Englischübersetzer im FZA ausgeführt: "Von mir wird darauf hingewiesen, daß in einem Amt, in dem von manchen Technikern in Zusammenhang mit deren internationaler Tätigkeit verlangt wird, Beiträge in Englisch zu liefern, zur sprachlichen Überarbeitung und inhaltlichen Redigierung dieser Texte eine A-wertige Übersetzungskraft unbedingt erforderlich ist. Dies wird vor allem auch daran deutlich, daß - wie die Erfahrung zeigt - die Englischkenntnisse der Techniker (auf Maturaniveau) nicht ausreichen, um eine sowohl sprachlich einwandfreie als auch sinnrichtige und eindeutig verständliche Übersetzung herzustellen." Diese Äußerung hat der Leiter der Abteilung T in diesem Gedächtnisprotokoll auch durch eine ausführliche Darstellung der Art der Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit den Technikern im Zusammenhang mit der Redigierung bereits von diesen in Englisch konzipierten Texten (vom unmittelbaren Vorgesetzten der Beschwerdeführerin und ihm folgend von der belangten Behörde "Korrekturarbeiten" genannt) begründet.

Schon diese vorliegenden Äußerungen des unmittelbaren Vorgesetzten der Beschwerdeführerin und des Leiters der Abteilung T des FZA (die sonstigen von der Beschwerdeführerin diesbezüglich beantragten Beweisaufnahmen hat die belangte Behörde nicht durchgeführt) zeigen, daß sie - im Gegensatz zu der Stellungnahme der obgenannten Abteilung der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung - Englischkenntnisse auf Hochschulniveau, also eine fremdsprachliche und sprachmittlerische Kompetenz, wie sie das obgenannte Studium vermittelt (vgl. dazu die Ausführungen im Gutachten des Prof. Dr. F), für erforderlich hielten. Wenn auch diese Einschätzungen nicht mit dem objektiven Erfordernis einer abgeschlossenen Hochschulbildung für die ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin ident sind (dies trifft aber auch für die Stellungnahme der genannten Abteilung der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung zu), so reicht doch - einerseits im Hinblick darauf, daß diese Einschätzungen von Personen stammen, die jahrelang unmittelbar Einblick in die Tätigkeit der Beschwerdeführerin hatten, und andererseits unter Bedachtnahme auf die genannten Ausführungen im Gutachten von Prof. Dr. F - weder der Hinweis auf den Zuständigkeitsbereich des FZA noch die angeblich geringfügige Mitarbeit in technischen Untergruppen von internationalen Organisationen noch schließlich die Art der zu übersetzenden Texte zur Annahme aus, es seien "perfekte" englische Sprachkenntnisse nur im Sinne einer "technischen Gebrauchssprache" erforderlich gewesen.

Was zunächst den Hinweis auf den Zuständigkeitsbereich des FZA anlangt (dem die belangte Behörde offensichtlich unter dem Gesichtspunkt des erforderlichen "Gesamtüberblickes" über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft Bedeutung beimißt), so ist zu bemerken, daß vor dem Hintergrund der obgenannten Unterscheidung zwischen der fremdsprachlichen und sprachmittlerischen Kompetenz einerseits und der fachsprachlichen Kompetenz anderseits die Begrenzung auf die Übersetzung von fachspezifischen Texten nicht von vornherein ausschließt, daß für die Übersetzungstätigkeit eine solche fremdsprachliche und sprachmittlerische Kompetenz erforderlich ist, wie sie das obgenannte Studium vermittelt. Deshalb kann - in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen - auch nicht von vornherein davon gesprochen werden, daß es sich wegen der fachlichen Begrenzung bei den geforderten Allgemeinkenntnissen lediglich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handle. Zu der von der belangten Behörde in verschiedenen Zusammenhängen festgestellten angeblich geringfügigen Mitarbeit in technischen Untergruppen von internationalen Organisationen ist einerseits auf die obigen Darlegungen zur mangelnden Erheblichkeit der A-wertigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu verweisen; anderseits fehlt eine Begründung dafür, aus welchen Gründen von vornherein nur eine solche Tätigkeit A-wertig sein könne. Es ist auch nicht offenkundig, daß eine Korrektur von technischen Arbeitsbeiträgen, Tagungsprotokollen, Vorschlägen für künftige Arbeitsprogramme im Rahmen der dem FZA übertragenen Mitarbeit bei Untergruppen der CEPT keineswegs der Verwendungsgruppe A zuzuordnen sei. Schließlich weist die Beschwerdeführerin mit Recht darauf hin, daß die Feststellung der belangten Behörde, wonach "die Fachterminologie von den Referenten - dies wird auch durch das Gedächtnisprotokoll ... bestätigt - vorgegeben wird", aktenwidrig ist. Der Leiter der Abteilung T hat in diesem Gedächtnisprotokoll nämlich nur ausgeführt, es würde bei der Konzipierung von Beiträgen in Englisch durch den Fachreferenten versucht, den technischen Inhalt und die "paraten" Fachausdrücke vorzugeben, dies bringe für den Übersetzer den Vorteil, daß technische Aussagen vom Spezialisten auf Grund seiner Sachkenntnis in dessen "Fachjargon" zitiert würden und "manche Fachausdrücke" vom Übersetzer nicht gesucht zu werden brauchten.

Aus den obigen Darlegungen zur mangelnden Erheblichkeit und fehlenden A-Wertigkeit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin folgt schließlich, daß auch die Begründung der belangten Behörde über die Entbehrlichkeit der Beiziehung eines Sachverständigen mangelhaft ist.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Hinsichtlich der zitierten, in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987120183.X00

Im RIS seit

06.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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