TE Vwgh Erkenntnis 1990/1/15 88/15/0082

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Veröffentlicht am 15.01.1990
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Index

20/08 Urheberrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UrhG §1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z17;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 321;

Betreff

N gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VII) vom 13. April 1988, Zl. 6/3-3382/86, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1981 bis 1983

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:

Der Beschwerdeführer übte in den Streitjahren 1981 bis 1983 den Beruf eines Graphikers selbständig aus. Die von ihm erzielten Umsätze besteuerte er mit dem begünstigten Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z. 8 UStG 1972. Im Zuge einer für diesen Zeitraum durchgeführten Betriebsprüfung wurde u. a. festgestellt, daß es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers um Werbe- bzw. Gebrauchsgraphik handle, wofür der ermäßigte Steuersatz nicht zustehe.

In der gegen die auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheide 1981 bis 1983 eingebrachten Berufung begehrte der Beschwerdeführer die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes nach § 10 Abs. 2 Z. 8 bzw. § 10 Abs. 2 Z. 17 UStG 1972.

Mit dem nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab, nachdem sie ein Gutachten der Sachverständigenkommission beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport zur Beurteilung der künstlerischen Tätigkeit von Gebrauchsgraphikern eingeholt hatte. Die belangte Behörde führte unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens, in dem das Vorliegen einer eigenschöpferischen Tätigkeit einstimmig verneint worden war, aus, es liege keine künstlerische Tätigkeit als Graphiker vor, weshalb der ermäßigte Steuersatz nach § 10 Abs. 2 Z. 8 UStG 1972 nicht zustehe. Auch die Steuerermäßigung nach § 10 Abs. 2 Z. 17 UStG 1972 könne nicht gewährt werden, da aus den vorgelegten Honorarnoten nicht zu entnehmen sei, daß der Beschwerdeführer auch für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergäben, entlohnt worden wäre. Im übrigen würde auch der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung verbieten, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zum Zweck einer günstigeren Besteuerung in seine Bestandteile zu zerlegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich, soweit mit ihm über die Umsatzsteuer abgesprochen wurde, die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Anwendung des begünstigten Steuersatzes gemäß § 10 Abs. 2 Z. 17 UStG 1972 verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer machte im Abgabenverfahren für dieselben Umsätze als Graphiker gleichzeitig den ermäßigten Steuersatz nach § 10 Abs. 2 Z. 8 (aus der Tätigkeit als Künstler) und Z. 17 (für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben) UStG 1972 ohne Erfolg geltend.

Im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren wendet er sich nur gegen die Verweigerung des ermäßigten Steuersatzes nach der zitierten Z. 17.

Im Hinblick auf das dem Beschwerdeführer in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgehaltene und von ihm weder im Abgabenverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestrittene Gutachten der Sachverständigenkommission beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport zur Beurteilung der künstlerischen Tätigkeit von Gebrauchsgraphikern, wonach den den Gegenstand seiner Umsätze bildenden Werken sowohl die eigentümliche geistige Schöpfung als auch künstlerisches Niveau mangelt, wurde er durch die angefochtene Berufungsentscheidung nicht in dem von ihm behaupteten Recht verletzt, weil - abgesehen von einem hier nicht in Betracht kommenden Werk der Literatur - das Urheberrecht gemäß § 1 UrhG das Recht des Urhebers an einem Werk der Kunst oder des Kunstgewerbes ist und die Verwertungsrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes somit ein solches Werk voraussetzen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne daß es erforderlich war, auf die weiteren Beschwerdeausführungen einzugehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988150082.X00

Im RIS seit

15.01.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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