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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, in der Rechtssache des N
gegen die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, betreffend Pensionsauszahlung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der für den Beschwerdeführer zu GZ 7 SW m/88 des BG Hietzing bestellte Sachwalter gab mit Schriftsatz vom 14. Dezember 1989 bekannt,
"..... den als Klage bezeichneten Schriftsatz des N vom 14. September 1989 nicht zu genehmigen.
Soweit aus dem Schriftsatz ein sachliches Substrat gezogen werden kann, fühlt sich Herr N dadurch beschwert, daß aufgrund meiner Bestellung zum Sachwalter seine Pension nicht mehr direkt auf sein Pensionskonto bei der X-Bank sondern auf eines meiner Anderkonten überwiesen wird und ich darüberhinaus, um Exekutionsführungen von Herrn N abzuhalten, nicht die Gesamtpension in Höhe von S 7.116,90 (Höhe 1988), sondern nur den Betrag von S 6.000,-- an ihn weitergeleitet habe. Diesem Sacherhalt liegt kein Bescheid einer Verwaltungsbehörde zugrunde, weshalb die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde weder sinnvoll noch zielführend ist."
Infolge der Nichtgenehmigung der Prozeßführung vor dem Verwaltungsgerichtshof war die Beschwerde ("Klage"), da ihr der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich auch die Behebung der der Beschwerde anhaftenden formellen Mängel sowie die Prüfung der Frage, ob die "Klage" nicht auch wegen des Mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes und damit wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen gewesen wäre.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080260.X00Im RIS seit
16.01.1990