Entscheidungsdatum
28.09.2015Norm
VwGG §30a Abs1Spruch
W197 2112413-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER über den Fristsetzungsantrag des minderjährigen XXXX vom 25.09.2015, in der Rechtssache betreffend die Verhaltensbeschwerde vom 14.08.2015 wegen Gewährung von Grundversorgung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER über den Fristsetzungsantrag des minderjährigen römisch 40 vom 25.09.2015, in der Rechtssache betreffend die Verhaltensbeschwerde vom 14.08.2015 wegen Gewährung von Grundversorgung beschlossen:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 14.08.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 17.08.2015, erhob der minderjährige Antragsteller, vertreten durch XXXX ("Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH") als gesetzlichen Vertreter "gem § 10 BFA-VG", eine "Verhaltensbeschwerde gem Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG iVm § 9 Abs 2 GVG-Bund und § 53 VwGVG; in eventu gem Art 26 Aufnahmerichtlinie und Art 4 Abs 3 EUV", weiters einen "Antrag auf Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht auf Gewährung von Grundversorgung unter Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse des unbegleiteten minderjährigen Antragstellers" und einen "Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe".Mit Schriftsatz vom 14.08.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 17.08.2015, erhob der minderjährige Antragsteller, vertreten durch römisch 40 ("Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH") als gesetzlichen Vertreter "gem Paragraph 10, BFA-VG", eine "Verhaltensbeschwerde gem Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, GVG-Bund und Paragraph 53, VwGVG; in eventu gem Artikel 26, Aufnahmerichtlinie und Artikel 4, Absatz 3, EUV", weiters einen "Antrag auf Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht auf Gewährung von Grundversorgung unter Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse des unbegleiteten minderjährigen Antragstellers" und einen "Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der minderjährige Antragsteller erhob vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter, vertreten durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 25.09.2015, einen Fristsetzungsantrag und einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 30a Abs. 1. VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.
Da die Beschwerdeschrift, beim Bundesverwaltungsgericht am 17.08.2015 eingelangt ist, endet die Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG mit Ablauf des 17.02.2016. Auch in der Begründung des Fristsetzungsantrages räumt der Antragsteller ein, dass gemäß § 38 VwGG ein Fristsetzungsantrag zulässigerweise erst dann erhoben werden darf, wenn die gesetzlich vorgesehene Entscheidungsfrist abgelaufen ist. Eine solche rechtliche Regelung, so der Antragsteller, beeinträchtige jedoch "die Effektivität des (unionsrechtlichen) Rechtsschutzes", sodass sie unangewandt zu bleiben habe. Sollte damit gemeint sein, dass ein Fristsetzungsantrag in einem Fall wie dem vorliegenden gestellt werden darf, ohne dass irgendeine Frist abgelaufen sein muss, so ist dies nicht nachvollziehbar. Sollte gemeint sein, dass es für die Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrages in einem Fall wie dem vorliegenden genügt, dass eine kürzere als die in § 34 Abs. 1 VwGVG vorgesehene Frist abgelaufen ist, so bleibt neben anderen Fragen völlig unklar, wie eine solche Frist zu bemessen wäre.Da die Beschwerdeschrift, beim Bundesverwaltungsgericht am 17.08.2015 eingelangt ist, endet die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG mit Ablauf des 17.02.2016. Auch in der Begründung des Fristsetzungsantrages räumt der Antragsteller ein, dass gemäß Paragraph 38, VwGG ein Fristsetzungsantrag zulässigerweise erst dann erhoben werden darf, wenn die gesetzlich vorgesehene Entscheidungsfrist abgelaufen ist. Eine solche rechtliche Regelung, so der Antragsteller, beeinträchtige jedoch "die Effektivität des (unionsrechtlichen) Rechtsschutzes", sodass sie unangewandt zu bleiben habe. Sollte damit gemeint sein, dass ein Fristsetzungsantrag in einem Fall wie dem vorliegenden gestellt werden darf, ohne dass irgendeine Frist abgelaufen sein muss, so ist dies nicht nachvollziehbar. Sollte gemeint sein, dass es für die Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrages in einem Fall wie dem vorliegenden genügt, dass eine kürzere als die in Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG vorgesehene Frist abgelaufen ist, so bleibt neben anderen Fragen völlig unklar, wie eine solche Frist zu bemessen wäre.
Prozessvoraussetzung eines Fristsetzungsantrages ist, dass Fristversäumnis des Verwaltungsgerichtes vorliegt. Da die Entscheidungsfrist iSd § 34 Abs. 1 VwGVG noch nicht abgelaufen ist und daher zum Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrages keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 iVm Abs. 8 VwGG iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.Prozessvoraussetzung eines Fristsetzungsantrages ist, dass Fristversäumnis des Verwaltungsgerichtes vorliegt. Da die Entscheidungsfrist iSd Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG noch nicht abgelaufen ist und daher zum Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrages keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt, war der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 8, VwGG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Entscheidungsfrist, Fristsetzungsantrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W197.2112413.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.10.2015