TE Bvwg Beschluss 2015/9/30 I406 1316664-2

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Veröffentlicht am 30.09.2015
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Entscheidungsdatum

30.09.2015

Norm

AsylG 2005 §75 Abs20
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §32
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I406 1316664-2/28E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, Zl. 07 08.345-BAG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, Zl. 07 08.345-BAG beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte (unter Angabe des Namens XXXX, des Geburtsdatums XXXX und der Staatsangehörigkeit Marokkos) im Jahr 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2007, Zl. 07 08.345-BAG, wurde dieser Antrag abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.Der Beschwerdeführer stellte (unter Angabe des Namens römisch 40 , des Geburtsdatums römisch 40 und der Staatsangehörigkeit Marokkos) im Jahr 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2007, Zl. 07 08.345-BAG, wurde dieser Antrag abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.

Mit Erkenntnis vom 22.12.2008, Zl. A4 316.664-1/2008/12E gab der Asylgerichtshof der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, hob diesen gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm. § 23 AsylGHG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.Mit Erkenntnis vom 22.12.2008, Zl. A4 316.664-1/2008/12E gab der Asylgerichtshof der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, hob diesen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, Zl. 07 08.345-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.

Dagegen erhob dieser neuerlich Beschwerde an den Asylgerichtshof. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens teilte er mit, dass er bisher eine falsche Identität angegeben habe und stellte seine Identität unter Vorlage entsprechender Dokumente richtig (auf: XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko).Dagegen erhob dieser neuerlich Beschwerde an den Asylgerichtshof. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens teilte er mit, dass er bisher eine falsche Identität angegeben habe und stellte seine Identität unter Vorlage entsprechender Dokumente richtig (auf: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko).

Mit Erkenntnis vom 25.10.2013, Zl. B11 316.664-2/2009/25E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Umfang der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter) und Spruchpunkt II. (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Umfang der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter) des angefochtenen Bescheides ab, gab der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko) statt und stellte fest, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.Mit Erkenntnis vom 25.10.2013, Zl. B11 316.664-2/2009/25E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Umfang der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter) und Spruchpunkt römisch zwei. (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Umfang der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter) des angefochtenen Bescheides ab, gab der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko) statt und stellte fest, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.

Mit Schreiben vom 27.01.2014 (beim Bundesverwaltungsgericht per E-Mail eingelangt am 30.01.2014) stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.10.2013, Zl. B11 316.664-2/2009/25E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und legte zur Untermauerung des geltend gemachten Grunds der Wiederaufnahme (bei dem es sich offenkundig um das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG handelt) Unterlagen vor, mit denen belegt wird, dass sich der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des versuchten Mordes beginnend mit 24.09.2013 in Untersuchungshaft befand (u.a. eine "Vollzugsinformation" und ein Auszug aus dem Melderegister).Mit Schreiben vom 27.01.2014 (beim Bundesverwaltungsgericht per E-Mail eingelangt am 30.01.2014) stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.10.2013, Zl. B11 316.664-2/2009/25E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und legte zur Untermauerung des geltend gemachten Grunds der Wiederaufnahme (bei dem es sich offenkundig um das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG handelt) Unterlagen vor, mit denen belegt wird, dass sich der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des versuchten Mordes beginnend mit 24.09.2013 in Untersuchungshaft befand (u.a. eine "Vollzugsinformation" und ein Auszug aus dem Melderegister).

In einem weiteren Schreiben (E-Mail vom 11.02.2014) legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 09.01.2014 vor, aus dem sich eine nähere Beschreibung der polizeilichen Ermittlungsergebnisse samt Anführung der korrespondierenden Beweismittel und Zeugendaten zu dem den Beschwerdeführer treffenden Verdacht des versuchten Mordes (und der versuchten Bestimmung zur falschen Zeugenaussage) ergibt.

Mit Schreiben vom 27.02.2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt beim Verwaltungsgericht einzubringen ist, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Es wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf hin, dass in einem Antrag auf Wiederaufnahme die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind. Es teilte ihr mit, dass die Rechtzeitigkeit des im vorliegenden Fall gestellten Wiederaufnahmeantrags angesichts der vorgelegten Unterlagen nicht auf der Hand liege und erteilte den Auftrag, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Auftrags die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist nach § 32 Abs. 2 VwGVG ergibt, glaubhaft zu machen. Schließlich belehrte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber, dass der Antrag bei fruchtlosem Verstreichen der zur Verbesserung gesetzten Frist zurückzuweisen wäre (§ 13 Abs. 3 AVG iVm. §§ 17 und 32 VwGVG).Mit Schreiben vom 27.02.2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt beim Verwaltungsgericht einzubringen ist, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Es wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf hin, dass in einem Antrag auf Wiederaufnahme die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind. Es teilte ihr mit, dass die Rechtzeitigkeit des im vorliegenden Fall gestellten Wiederaufnahmeantrags angesichts der vorgelegten Unterlagen nicht auf der Hand liege und erteilte den Auftrag, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Auftrags die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist nach Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ergibt, glaubhaft zu machen. Schließlich belehrte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber, dass der Antrag bei fruchtlosem Verstreichen der zur Verbesserung gesetzten Frist zurückzuweisen wäre (Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraphen 17 und 32 VwGVG).

Dieses Schreiben wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol am 05.03.2014 zugestellt und blieb ohne Reaktion.

Mit Beschluss vom 26.05.2015, Zl I402 1316664-3/11E wies das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.10.2013, Zl. B11 316.664-2/2009/25E, rechtskräftig abgeschlossene Beschwerdesache des Beschwerdeführers den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2014 auf Wiederaufnahme des genannten Verfahrens zurück und beschloss, das Beschwerdeverfahren im Umfang des Spruchpunktes II. (Stattgabe der Beschwerde gegen die mit Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, Zl. 07 08.345-BAG ausgesprochene Ausweisung und Feststellung, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig ist) gemäß § 32 Abs. 3 und Abs. 1 Z 2 VwGVG in Verbindung mit § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG von Amts wegen wieder aufzunehmen.Mit Beschluss vom 26.05.2015, Zl I402 1316664-3/11E wies das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.10.2013, Zl. B11 316.664-2/2009/25E, rechtskräftig abgeschlossene Beschwerdesache des Beschwerdeführers den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2014 auf Wiederaufnahme des genannten Verfahrens zurück und beschloss, das Beschwerdeverfahren im Umfang des Spruchpunktes römisch zwei. (Stattgabe der Beschwerde gegen die mit Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, Zl. 07 08.345-BAG ausgesprochene Ausweisung und Feststellung, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig ist) gemäß Paragraph 32, Absatz 3 und Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 6, VwGbk-ÜG von Amts wegen wieder aufzunehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Pkt. I. getroffenen Aussagen zum Verfahrensgang werden als Sachverhalt festgestellt.Die unter Pkt. römisch eins. getroffenen Aussagen zum Verfahrensgang werden als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ist aktenkundig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Mit der Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom vom 25.10.2013, Zl. B11 316.664-2/2009/25E, abgeschlossenen Verfahrens im Umfang des Spruchpunktes III. des genannten Erkenntnisses tritt dieses Verfahren im genannten Umfang (dh. im Umfang der Anfechtung des Spruchpunktes III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, Zl. 07 08.345-BAG betreffend die Ausweisung des Mitbeteiligten aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko) in jene Lage zurück, in der es sich vor Bescheiderlassung befunden hat.Mit der Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom vom 25.10.2013, Zl. B11 316.664-2/2009/25E, abgeschlossenen Verfahrens im Umfang des Spruchpunktes römisch drei. des genannten Erkenntnisses tritt dieses Verfahren im genannten Umfang (dh. im Umfang der Anfechtung des Spruchpunktes römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, Zl. 07 08.345-BAG betreffend die Ausweisung des Mitbeteiligten aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko) in jene Lage zurück, in der es sich vor Bescheiderlassung befunden hat.

Die Verfügung der Wiederaufnahme wirkt ex tunc (VwSlg. 15960 A/2002), woraus sich ergibt, dass in rechtlicher Hinsicht so vorzugehen ist, als wäre der angefochtene Bescheid vom 25.10.2013 (im Umfang des Spruchpunktes III.) nicht ergangen.Die Verfügung der Wiederaufnahme wirkt ex tunc (VwSlg. 15960 A/2002), woraus sich ergibt, dass in rechtlicher Hinsicht so vorzugehen ist, als wäre der angefochtene Bescheid vom 25.10.2013 (im Umfang des Spruchpunktes römisch drei.) nicht ergangen.

Ausgehend davon ist das vorliegende Verfahren so zu behandeln, als wäre die Beschwerde noch anhängig und (im Umfang des Spruchpunktes III.) nicht abgeschlossen worden.Ausgehend davon ist das vorliegende Verfahren so zu behandeln, als wäre die Beschwerde noch anhängig und (im Umfang des Spruchpunktes römisch drei.) nicht abgeschlossen worden.

Daher ist das Verfahren so zu behandeln wie ein mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof noch anhängiges Beschwerdeverfahren. § 75 Abs. 19 AsylG sieht vor, dass alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen sind.Daher ist das Verfahren so zu behandeln wie ein mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof noch anhängiges Beschwerdeverfahren. Paragraph 75, Absatz 19, AsylG sieht vor, dass alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen sind.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:Paragraph 75, Absatz 20, AsylG lautet:

"(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz"(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,3. den zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen."

Der Fall, dass sich eine Beschwerde ausschließlich gegen die in einem vor 1.1.2014 erlassenen Bescheid des Bundesasylamtes ausgesprochene, mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz verbundene, Ausweisung richtet, ist in § 75 Abs. 20 AsylG 2005 nicht geregelt.Der Fall, dass sich eine Beschwerde ausschließlich gegen die in einem vor 1.1.2014 erlassenen Bescheid des Bundesasylamtes ausgesprochene, mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz verbundene, Ausweisung richtet, ist in Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 nicht geregelt.

Aus dem Charakter der Regelung als Übergangsbestimmung ist aber erkennbar, dass diese Regelung sämtliche auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes übergegangene, am 31.12.2013 noch anhängige Verfahren erfassen wollte, in denen das Bundesasylamt eine Ausweisungsentscheidung erlassen hat und in denen nach den entsprechenden Normen des neuen Rechts (statt einer Ausweisung) eine Rückkehrentscheidung in Betracht käme.

Der vorliegende Fall ist dem gleichzuhalten.

Da dem Bundesverwaltungsgericht nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 nur die Wahl zwischen einem Ausspruch, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, und einer Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Zweck der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zukommt, ist im vorliegenden Fall eine solche Zurückverweisung auszusprechen, weil die Beweislage gewichtige Indizien liefert, die gegen die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sprechen.Da dem Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 nur die Wahl zwischen einem Ausspruch, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, und einer Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Zweck der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zukommt, ist im vorliegenden Fall eine solche Zurückverweisung auszusprechen, weil die Beweislage gewichtige Indizien liefert, die gegen die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

besonders schweres Verbrechen, strafrechtliche Verurteilung,
Übergangsbestimmungen, Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:I406.1316664.2.00

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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