TE Vwgh Erkenntnis 1990/1/19 89/18/0190

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Veröffentlicht am 19.01.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

N gegen Wiener Landesregierung vom 24. Oktober 1989, Zl. MA 70-9/748/89/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 24. Oktober 1989 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 für schuldig befunden und bestraft, weil er "am 13. 3. 1989 um 14.39 Uhr in Wien 13, Eduard-Kleingasse, mit dem Kombinationskraftwagen mit dem Kennzeichen ... in dem dort befindlichen Halteverbot mit dem Zusatz 'ausgenommen 8 Taxis' gehalten" habe.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes behauptet der Beschwerdeführer, der angefochtene Bescheid entspreche weder den Bestimmungen des § 18 AVG 1950 noch jenen der Beglaubigungsverordnung, weil nach dem Vermerk "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" nicht angeführt sei, um welche zur Beglaubigung ermächtigte Person es sich dabei handle, überdies der nach diesem Kanzleivermerk aufscheinende handschriftliche Vermerk nicht als eigenhändige Unterschrift zu werten sei, und die Behauptung der belangten Behörde, ob eine diese Handschrift hinsetzende Person zur Beglaubigung der Bescheidausfertigung tatsächlich von der Verwaltungsbehörde im besonderen ermächtigt sei, überhaupt fehle.

In Erwiderung auf dieses Vorbringen genügt zufolge § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG ein Hinweis auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 10. November 1989, Zl. 89/18/0135, in welchem der Gerichtshof auf gleichartige Erwägungen desselben Beschwerdevertreters eingegangen ist und dargelegt hat, warum der Beschwerdeführer damit keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen vermochte. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das "Formerfordernis der Ermächtigung eines bestimmten Verwaltungsorganes zur Vornahme einer bestimmten Handlung" beim angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde "nicht erfüllt" worden sei, ist ergänzend noch festzuhalten, daß diese Behauptung in keiner Weise substantiiert worden ist, weshalb sich der Gerichtshof nicht veranlaßt sieht, darauf näher einzugehen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Eduard-Kleingasse, in welcher das Fahrzeug des Beschwerdeführers zur Tatzeit abgestellt worden ist, entsprechend seinen Behauptungen "mindestens 600 m lang" ist oder, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides gemeint hat, die Länge dieser Gasse "ca. 200 m" beträgt, weil sich in dieser Gasse unbestritten nur ein einziger Taxistandplatz befindet, in welchem das Fahrzeug des Beschwerdeführers abgestellt war, sodaß es unter dem Gesichtspunkt der im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. N. F. Nr. 11.894/A, als wesentlich angesehenen Kriterien des Konkretisierungsgebotes des § 44 a lit. a VStG 1950 nicht ins Gewicht fällt, daß sich die belangte Behörde mit der bereits wiedergegebenen Tatortumschreibung begnügt und nicht eine den Vorstellungen des Beschwerdeführers entsprechende, durchaus mögliche andere gewählt hat, zumal der Beschwerdeführer dadurch weder in seinen Verteidigungsrechten geschmälert worden ist noch gar die Gefahr einer Doppelbestrafung besteht.

Entsprechend der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist ihm im Spruch desselben - in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 - zur Last gelegt worden, mit seinem Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort "gehalten" zu haben, weshalb seine Behauptung, es sei ihm vorgeworfen worden, das Fahrzeug "abgestellt" zu haben, damit im Widerspruch steht, und sohin auf die daran geknüpften rechtlichen Schlußfolgerungen nicht einzugehen ist.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer schließlich geltend, daß sich im Verwaltungsstrafakt ein im Spruch des angefochtenen Bescheides berücksichtigter Aktenvermerk der Mag. Abt. 70 vom 14. September 1989 befinde, welcher ihm vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorgehalten worden sei. Dadurch habe die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Bei diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß Verfahrensfehler der Behörde im Sinne der ständigen hg. Judikatur (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1988, Zl. 87/02/0200, und die darin zitierte Vorjudikatur) nur dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG führen können, wenn die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wobei der Beschwerdeführer die Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun, also durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde anzuführen hat, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können. Derartige Anhaltspunkte sind dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen allerdings nicht zu entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer mit dieser Verfahrensrüge seiner Beschwerde schon aus diesem Grunde nicht zum Erfolg verhelfen kann.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und somit auch ohne Abhaltung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180190.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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