Entscheidungsdatum
05.10.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W195 2114922-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Revision des XXXX gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Revision des römisch 40 gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom römisch 40 , beschlossen:
A) Die Revision wird gemäß § 30a Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.A) Die Revision wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht eine "Revision wegen Verletzung einer Rechtsfrage grundlegender Bedeutung" gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom XXXX, ein. Beantragt wurde, die genannte Entscheidung aufzuheben und darüber hinaus "diese Frage" dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.Mit Schriftsatz vom römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine "Revision wegen Verletzung einer Rechtsfrage grundlegender Bedeutung" gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom römisch 40 , ein. Beantragt wurde, die genannte Entscheidung aufzuheben und darüber hinaus "diese Frage" dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes (Anm.: im Schriftsatz fälschlicherweise als "Bundesverwaltungsgerichtshof" bezeichnet) wurde ausgeführt, dass der Instanzenzug "auf Grund des genannten Erkenntnisses" zwar erschöpft sei, "seit der Novelle 01.01.2014" aber auch die Gerichte "durch die Verfassungs- u. Verwaltungsgerichte der Kontrolle unterliegen".Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes Anmerkung, im Schriftsatz fälschlicherweise als "Bundesverwaltungsgerichtshof" bezeichnet) wurde ausgeführt, dass der Instanzenzug "auf Grund des genannten Erkenntnisses" zwar erschöpft sei, "seit der Novelle 01.01.2014" aber auch die Gerichte "durch die Verfassungs- u. Verwaltungsgerichte der Kontrolle unterliegen".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1) Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.1) Gemäß Artikel 129, B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2) Gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen Erkenntnisse von Verwaltungsgerichten, wobei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig ist, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.2) Gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen Erkenntnisse von Verwaltungsgerichten, wobei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG die Revision zulässig ist, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind gemäß § 30a Abs. 1 VwGG im Rahmen der Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG im Rahmen der Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3) Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes über Revisionen, die gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes erhoben werden, zu erkennen, ergibt sich weder aus den einschlägigen verfassungsnoch aus einfachgesetzlichen Bestimmungen. Eine Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache ist von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes vielmehr ausgeschlossen, weshalb die Revision ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen ist (vgl. auch BVwG vom 20.06.2014, GZ W195 2008622-1/3E).3) Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes über Revisionen, die gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes erhoben werden, zu erkennen, ergibt sich weder aus den einschlägigen verfassungsnoch aus einfachgesetzlichen Bestimmungen. Eine Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache ist von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes vielmehr ausgeschlossen, weshalb die Revision ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen ist vergleiche auch BVwG vom 20.06.2014, GZ W195 2008622-1/3E).
Schlagworte
Gerichtsbarkeit, Unzuständigkeit, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W195.2114922.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.11.2015