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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StV 1955 DG 11te;Betreff
1. A und 2. B gegen Bundesminister für Finanzen vom 21. September 1989, Zl. 58.407/3-I/5-a/89, betreffend Entschädigung nach dem 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Erledigung vom 21. September 1989 teilte das Bundesministerium für Finanzen dem Vertreter der Beschwerdeführerinnen mit, daß - unter Bezugnahme auf Ausführungen tatsächlicher und rechtlicher Natur - im gegenständlichen Fall die nach dem 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine Entschädigung nicht gegeben seien. Das Bundesministerium für Finanzen bedaure daher, "dem Antrag Ihrer Mandantinnen auf Fortsetzung des Verfahrens und bescheidmäßige Zuerkennung einer Entschädigungssumme im gesetzlichen Ausmaß nicht entsprechen zu können".
Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die Beschwerdeführerinnen sehen diese Erledigung als einen Bescheid an, weil ihr der förmliche schriftliche Antrag vom 16. August 1989 bzw. ein Antrag auf Vergütung nach dem 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz zugrunde liege. Das Begehren im Antrag vom 16. August 1989 bzw. des nach wie vor unerledigten seinerzeit gestellten Antrages sei mit der beschwerdegegenständlichen Erledigung vom 21. September 1989 versagt worden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluß vom 6. Juli 1964, Zl. 1170/64, dargelegt hat, ist über Entschädigungsansprüche nach dem 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz nicht im Verwaltungsweg, sondern im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden. Das der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches vorgeschaltete Anmeldungsverfahren schließt entweder mit einem Anbot einer bestimmten Entschädigungssumme oder mit einer Ablehnung seitens des Bundesministeriums für Finanzen, dessen namens des Bundes abgegebene Erklärungen rein privatrechtlichen Charakter tragen (vgl. auch die hg. Beschlüsse vom 17. September 1963, Zl. 1252/63 und vom 12. Oktober 1967, Zl. 736/67).
Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof - auch im Lichte der Abänderung des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 64/1972 - nicht veranlaßt.
Eine Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof erweist sich deswegen als unzulässig, weil die Erledigung vom 21. September 1989 weder nach ihrer Form noch nach ihrem Inhalt ein Bescheid im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist. Das Vorliegen eines Bescheides im Sinne dieser Verfassungsbestimmung ist jedoch eine der Prozeßvoraussetzungen vor dem Verwaltungsgerichtshof. Es handelt sich vielmehr um eine Mitteilung des Bundesministers für Finanzen, der hier als Organ des Bundes in seiner Eigenschaft als Träger von Privatrechten handelt.
Da die Erledigung des Bundesministeriums für Finanzen vom 21. September 1989 kein tauglicher Beschwerdegegenstand vor dem Verwaltungsgerichtshof ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Damit erübrigte sich auch ein Antrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel (unbeglaubigte Vollmachtskopien).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989170221.X00Im RIS seit
19.01.1990