TE Bvwg Erkenntnis 2015/10/7 W106 2114956-1

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Veröffentlicht am 07.10.2015
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Entscheidungsdatum

07.10.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
HGG 2001 §31 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. HGG 2001 § 31 heute
  2. HGG 2001 § 31 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2022
  3. HGG 2001 § 31 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  4. HGG 2001 § 31 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. HGG 2001 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. HGG 2001 § 31 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2009

Spruch

W106 2114956-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 11.09.2015, Zl. P1175382/3-HPA/2015, betreffend Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 Abs. 1 HGG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 11.09.2015, Zl. P1175382/3-HPA/2015, betreffend Wohnkostenbeihilfe gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

(07.10.2015)

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Dem Beschwerdeführer (BF) wurde am 06.03.2015 der Einberufungsbefehl zur Ableistung des Präsenzdienstes zugestellt. Er hat den Präsenzdienst am 01.09.2015 angetreten.römisch eins.1. Dem Beschwerdeführer (BF) wurde am 06.03.2015 der Einberufungsbefehl zur Ableistung des Präsenzdienstes zugestellt. Er hat den Präsenzdienst am 01.09.2015 angetreten.

Der BF beantragte mit dem mit 23.07.2015 datierten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die verfahrensgegenständliche Wohnung XXXX. Vom BF wird darin angegeben, Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung zu sein, wofür er monatliche Wohnkosten in Höhe von € 506,57 per Dauerauftrag an die Baugenossenschaft XXXX bezahle. Beigeschlossen war ein mit 25.03.2015 unterzeichneter Mietvertrag, abgeschlossen zwischen der genannten Genossenschaft als Vertreterin des Vermieters und dem BF als Mieter. Als Mietbeginn wird der 01.07.2015 angegeben.Der BF beantragte mit dem mit 23.07.2015 datierten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die verfahrensgegenständliche Wohnung römisch 40 . Vom BF wird darin angegeben, Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung zu sein, wofür er monatliche Wohnkosten in Höhe von € 506,57 per Dauerauftrag an die Baugenossenschaft römisch 40 bezahle. Beigeschlossen war ein mit 25.03.2015 unterzeichneter Mietvertrag, abgeschlossen zwischen der genannten Genossenschaft als Vertreterin des Vermieters und dem BF als Mieter. Als Mietbeginn wird der 01.07.2015 angegeben.

I.2. Mit Bescheid vom 11.09.2015 wurde der Antrag des BF auf Wohnkostenbeihilfe abgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 11.09.2015 wurde der Antrag des BF auf Wohnkostenbeihilfe abgewiesen.

In der Begründung wird dazu ausgeführt:

"Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 darf die Behörde die Wohnkostenbeihilfe nur zur Abgeltung der Kosten der eigenen Wohnung, in der der/die Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkennen. Hat der/die Anspruchsberechtigte nach Zustellung des Einberufungsbefehls eine andere eigene Wohnung bezogen, gebühren ihm anstelle der Kosten für diese Wohnung die Wohnkosten der ehemaligen eigenen Wohnung, in der er/sie zum Zeitpunkt der Einberufung gewohnt hat."Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 darf die Behörde die Wohnkostenbeihilfe nur zur Abgeltung der Kosten der eigenen Wohnung, in der der/die Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkennen. Hat der/die Anspruchsberechtigte nach Zustellung des Einberufungsbefehls eine andere eigene Wohnung bezogen, gebühren ihm anstelle der Kosten für diese Wohnung die Wohnkosten der ehemaligen eigenen Wohnung, in der er/sie zum Zeitpunkt der Einberufung gewohnt hat.

In Ihrem Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe erklärten Sie im Wesentlichen, Sie wären seit 1. Juli Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung. Sie hätten monatliche Wohnkosten

In Höhe von € 506,57 mittels Dauerauftrag zu bezahlen. Zufolge beiliegendem Schreiben vom 11. August 2015 hätten Sie sich im August 2014 für eine Wohnung in XXXX online bei der Wohnbaugenossenschaft XXXX angemeldet, jedoch gäbe es dafür leider keine Bestätigung. Ein Mitarbeiter Ihrer Vermieterin, Gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft in XXXX, gab gegenüber der Behörde fernmündlich an, dass Sie die Gemeinde XXXX als Mieter vorgeschlagen habe und es gäbe diesbezüglich aber keinen Schriftverkehr mit der Gemeinde. In einem weiteren Telefonat am 9. September 2015 führte der Mitarbeiter Ihrer Vermieterin weiters aus, das es über die Vergabe der verfahrensgegenständlichen Wohnung auch keinen Vorstandsbeschluss gäbe. Im Februar 2015 habe über die Wohnungsvergabe eine Besprechung mit der Gemeinde stattgefunden. Ihre Vermieterin habe Ihnen in weiterer Folge unverbindlich mitgeteilt, dass Sie die Wohnung anmieten können. Die Vergabe der gegenständlichen Wohnung an Sie sei für Ihre Vermieterin jedoch erst mit der Unterzeichnung des Mietvertrages rechtsverbindlich gewesen. Sie legten der Behörde unter anderem einen Mietvertrag vor. Seitens der Behörde erfolgten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister.In Höhe von € 506,57 mittels Dauerauftrag zu bezahlen. Zufolge beiliegendem Schreiben vom 11. August 2015 hätten Sie sich im August 2014 für eine Wohnung in römisch 40 online bei der Wohnbaugenossenschaft römisch 40 angemeldet, jedoch gäbe es dafür leider keine Bestätigung. Ein Mitarbeiter Ihrer Vermieterin, Gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft in römisch 40 , gab gegenüber der Behörde fernmündlich an, dass Sie die Gemeinde römisch 40 als Mieter vorgeschlagen habe und es gäbe diesbezüglich aber keinen Schriftverkehr mit der Gemeinde. In einem weiteren Telefonat am 9. September 2015 führte der Mitarbeiter Ihrer Vermieterin weiters aus, das es über die Vergabe der verfahrensgegenständlichen Wohnung auch keinen Vorstandsbeschluss gäbe. Im Februar 2015 habe über die Wohnungsvergabe eine Besprechung mit der Gemeinde stattgefunden. Ihre Vermieterin habe Ihnen in weiterer Folge unverbindlich mitgeteilt, dass Sie die Wohnung anmieten können. Die Vergabe der gegenständlichen Wohnung an Sie sei für Ihre Vermieterin jedoch erst mit der Unterzeichnung des Mietvertrages rechtsverbindlich gewesen. Sie legten der Behörde unter anderem einen Mietvertrag vor. Seitens der Behörde erfolgten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister.

Auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat die Behörde erwogen:

Der Einberufungsbefehl wurde Ihnen am 6. März 2015 zugestellt. Die Vergabe der gegenständlichen Wohnung war für Ihre Vermieterin erst mit Abschluss des Mietvertrages rechtlich verbindlich. Der Mietvertrag wurde am 25. März 2015 abgeschlossen. Mietbeginn war der 1. Juli 2015. Sie sind seit 1. Juli 2015 an dieser Adresse behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zuvor waren Sie zufolge Abfrage aus dem Zentralen Melderegister bei Ihrem Vater behördlich gemeldet.

Damit erfolgten der Abschluss des Mietvertrages, der Mietbeginn und die behördliche Meldung nach Erhalt Ihres Einberufungsbefehls. Vor Abschluss des gegenständlichen Mietvertrages waren Sie bei Ihrem Vater behördlich gemeldet und verfügten somit über keine andere eigene Wohnung. Sie haben daher die Anmietung Ihrer Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Zustellung Ihres Einberufungsbefehls) im Sinn des § 31 Abs. 1 HGG 2001 eingeleitet. Ihr Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen."Damit erfolgten der Abschluss des Mietvertrages, der Mietbeginn und die behördliche Meldung nach Erhalt Ihres Einberufungsbefehls. Vor Abschluss des gegenständlichen Mietvertrages waren Sie bei Ihrem Vater behördlich gemeldet und verfügten somit über keine andere eigene Wohnung. Sie haben daher die Anmietung Ihrer Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Zustellung Ihres Einberufungsbefehls) im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 eingeleitet. Ihr Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen."

Der Bescheid wurde dem BF am 14.09.2015 nachweislich zugestellt.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.

Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er sich den Termin für den Erwerb der Wohnung nicht habe aussuchen können. Die Abweisung durch den Bescheid sei für ihn eine erhebliche Belastung. Eine externe Finanzierung durch seine Bank sei bei seinem Heereseinkommen eher schwer zu realisieren. Er bitte daher die Entscheidung zu überdenken und doch eine Möglichkeit der finanziellen Unterstützung zu finden.

I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 28.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.römisch eins.4. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 28.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten aufgrund der Aktenlage und der Angaben des BF getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).

Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Beschwerdefall vor.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 (HGG 2001), idF BGBl. I Nr. 135/2009 lauten (auszugsweise) wie folgt:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 31, Heeresgebührengesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, (HGG 2001), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31, (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wurde.2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wurde.

3. ...

4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

..."

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der BF erst nach der Zustellung des Einberufungsbefehls (06.03.2015) in die Hauptmietrechte der verfahrensgegenständlichen Wohnung eingetreten ist (nämlich mit Wirksamkeit vom 01.07.2015). Infolgedessen ist kein Anspruch nach § 31 Abs. 1 Ziffer 1 HGG gegeben. Auch liegen keine Anhaltspunkte für einen Anspruch nach der Ziffer 2 dieser Bestimmung vor. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erwerb dieser Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls eingeleitet worden wäre.Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der BF erst nach der Zustellung des Einberufungsbefehls (06.03.2015) in die Hauptmietrechte der verfahrensgegenständlichen Wohnung eingetreten ist (nämlich mit Wirksamkeit vom 01.07.2015). Infolgedessen ist kein Anspruch nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 1 HGG gegeben. Auch liegen keine Anhaltspunkte für einen Anspruch nach der Ziffer 2 dieser Bestimmung vor. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erwerb dieser Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls eingeleitet worden wäre.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen informative Gespräche oder ein unverbindliches, nicht konkretisiertes In-Aussicht-Stellen eines späteren Vertragsabschlusses ohne Bindung wenigstens eines Teiles mangels jeglicher Rechtswirkungen keine Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung dar (VwGH 11.07.2000, 2000/11/0164, mit Verweis auf 19.03.1997, 96/11/0148).

Im vorliegenden Fall kann erst der am 25.03.2015 abgeschlossene Mietvertrag als Einleitung des Erwerbes der Wohnung angesehen werden, weil erst mit der Unterzeichnung des Mietvertrages die Vergabe der Wohnung rechtlich verbindlich wurde. Allenfalls bereits vor dem 06.03.2015 stattgefundenen Gesprächen zwischen dem BF und der Gemeinde bzw. der Genossenschaft kam kein rechtsverbindlicher Charakter einer Wohnungsvergabe zu.

In Anbetracht der klaren Sach- und Rechtslage erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Der vom BF vorgebrachte finanzielle Engpass konnte mangels gesetzlicher Grundlage nicht berücksichtigt werden.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Gebührlichkeit einer Wohnkostenbeihilfe aufgrund der unstrittigen Sachlage und dem klaren Wortlaut des § 31 Abs. 1 HGG zu verneinen war. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Gebührlichkeit einer Wohnkostenbeihilfe aufgrund der unstrittigen Sachlage und dem klaren Wortlaut des Paragraph 31, Absatz eins, HGG zu verneinen war. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

eigene Wohnung, Einberufungsbefehl, Mietvertrag, Wohnkostenbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2114956.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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