TE Bvwg Erkenntnis 2015/10/14 W203 2106749-1

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Veröffentlicht am 14.10.2015
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Entscheidungsdatum

14.10.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
SchUG §17 Abs4
Schulpflichtgesetz 1985 §8 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 17 heute
  2. SchUG § 17 gültig ab 01.09.2028 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2022
  3. SchUG § 17 gültig von 31.12.2022 bis 30.08.2028 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2022
  4. SchUG § 17 gültig von 25.08.2021 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  5. SchUG § 17 gültig von 08.01.2021 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  6. SchUG § 17 gültig von 01.09.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2019
  7. SchUG § 17 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 17 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  9. SchUG § 17 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  10. SchUG § 17 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  11. SchUG § 17 gültig von 01.09.2016 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  12. SchUG § 17 gültig von 26.03.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  13. SchUG § 17 gültig von 01.08.2014 bis 25.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  14. SchUG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  15. SchUG § 17 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  16. SchUG § 17 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2008
  17. SchUG § 17 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  18. SchUG § 17 gültig von 01.09.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  19. SchUG § 17 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 17 gültig von 22.07.1995 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  21. SchUG § 17 gültig von 01.09.1994 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  22. SchUG § 17 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  23. SchUG § 17 gültig von 01.08.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. § 8 heute
  2. § 8 gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  3. § 8 gültig von 23.12.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  4. § 8 gültig von 01.09.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. § 8 gültig von 01.08.2014 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  6. § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  7. § 8 gültig von 02.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  8. § 8 gültig von 15.02.2012 bis 01.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. § 8 gültig von 01.09.1997 bis 14.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 768/1996
  10. § 8 gültig von 01.08.1993 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 513/1993
  11. § 8 gültig von 22.02.1985 bis 31.07.1993

Spruch

W203 2106749-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX als Erziehungsberechtigte der mj. XXXX, vom 27.01.2015 gegen den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 13.01.2015, Zl. 600037/0002-BR/2015, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 als Erziehungsberechtigte der mj. römisch 40 , vom 27.01.2015 gegen den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 13.01.2015, Zl. 600037/0002-BR/2015, zu Recht erkannt:

A.

Die Beschwerde wird gemäß § 8 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 i.d.g.F. iVm § 17 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 4, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.

B.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist die Mutter von XXXX, geboren am XXXX.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist die Mutter von römisch 40 , geboren am römisch 40 .

2. Die Tochter der BF besuchte im Schuljahr 2010/11 die Volksschule XXXX(Vorschule).

3. Mit Bescheid des Bezirksschulrates XXXX vom 21.06.2011 wurde für die Tochter der BF ab 12.09.2011 der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt und entschieden, dass diese in allen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten sei. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass aus einem sonderpädagogischen Gutachten von XXXX vom 11.05.2011 und einer schulpsychologischen Mitteilung von XXXX vom 03.02.2011 hervorgehe, dass das Kind infolge physischer und psychischer Behinderung ohne sonderpädagogische Förderung dem Unterricht nicht zu folgen vermag.3. Mit Bescheid des Bezirksschulrates römisch 40 vom 21.06.2011 wurde für die Tochter der BF ab 12.09.2011 der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt und entschieden, dass diese in allen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten sei. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass aus einem sonderpädagogischen Gutachten von römisch 40 vom 11.05.2011 und einer schulpsychologischen Mitteilung von römisch 40 vom 03.02.2011 hervorgehe, dass das Kind infolge physischer und psychischer Behinderung ohne sonderpädagogische Förderung dem Unterricht nicht zu folgen vermag.

4. Ab dem Schuljahr 2011/12 besuchte die Tochter der BF die Allgemeine Sonderschule XXXX, wo sie sich im Schuljahr 2014/15 in der dritten Schulstufe befand.4. Ab dem Schuljahr 2011/12 besuchte die Tochter der BF die Allgemeine Sonderschule römisch 40 , wo sie sich im Schuljahr 2014/15 in der dritten Schulstufe befand.

5. Aus einem Gutachten von XXXX, Klinische und Gesundheitspsychologin in XXXX, vom 14.01.2014 geht hervor, dass die von der Tochter der BF erzielten Testergebnisse zeigten, dass sie nach dem ASO Lehrplan unterrichtet werden müsse, und dass bei dieser eine Entwicklungsstörung sowie eine "Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten infolge Traumatisierung in der frühen Kindheit" bestehe.5. Aus einem Gutachten von römisch 40 , Klinische und Gesundheitspsychologin in römisch 40 , vom 14.01.2014 geht hervor, dass die von der Tochter der BF erzielten Testergebnisse zeigten, dass sie nach dem ASO Lehrplan unterrichtet werden müsse, und dass bei dieser eine Entwicklungsstörung sowie eine "Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten infolge Traumatisierung in der frühen Kindheit" bestehe.

6. Am 03.03.2014 fand an der VS XXXX eine Besprechung betreffend die Tochter der BF statt, an der BSI XXXX teilgenommen haben. Über die Besprechung wurde von BSI XXXX am 10.03.2014 ein Aktenvermerk angelegt, aus dem sich im Wesentlichen Folgendes ergibt:6. Am 03.03.2014 fand an der VS römisch 40 eine Besprechung betreffend die Tochter der BF statt, an der BSI römisch 40 teilgenommen haben. Über die Besprechung wurde von BSI römisch 40 am 10.03.2014 ein Aktenvermerk angelegt, aus dem sich im Wesentlichen Folgendes ergibt:

Laut der Schilderung von SD XXXX verhalte es sich derzeit so, dass die Tochter der BF auf allen Ebenen Fortschritte gemacht habe. Ein großes Problem sei allerdings deren Verhalten, weil sie ständig "ihre Grenzen überschreiten" würde und ihre Bedürfnisse nicht aufschieben könne. Die Nachmittagsbetreuung laufe sehr gut, vor allem dann, wenn nur wenige Kinder in der Gruppe wären. Man habe den Eindruck, dass das Kind "in der Regelmäßigkeit auflebe".Laut der Schilderung von SD römisch 40 verhalte es sich derzeit so, dass die Tochter der BF auf allen Ebenen Fortschritte gemacht habe. Ein großes Problem sei allerdings deren Verhalten, weil sie ständig "ihre Grenzen überschreiten" würde und ihre Bedürfnisse nicht aufschieben könne. Die Nachmittagsbetreuung laufe sehr gut, vor allem dann, wenn nur wenige Kinder in der Gruppe wären. Man habe den Eindruck, dass das Kind "in der Regelmäßigkeit auflebe".

Die Beratungslehrerin, XXXX, habe berichtet, dass sie den Eindruck habe, dass die Tochter der BF "schwer traumatisiert" wäre, und dass feststellbar sei, dass die BF in der Erziehung ihrer Tochter mit "Zuckerbrot und Peitsche" im negativsten Sinn arbeite.Die Beratungslehrerin, römisch 40 , habe berichtet, dass sie den Eindruck habe, dass die Tochter der BF "schwer traumatisiert" wäre, und dass feststellbar sei, dass die BF in der Erziehung ihrer Tochter mit "Zuckerbrot und Peitsche" im negativsten Sinn arbeite.

VD XXXX habe ausgeführt, dass sich bei einem etwaigen Besuch der VS XXXX folgende Probleme ergeben könnten: Es könne derzeit keine schulische Tagesbetreuung angeboten werden, es sei nicht möglich, eine eigene Assistenz für die Tochter der BF zu bekommen und auf der Schulstufe, in der sich diese befinde, gebe es sehr große Klassen. Eine gute Integration könne nicht garantiert werden.VD römisch 40 habe ausgeführt, dass sich bei einem etwaigen Besuch der VS römisch 40 folgende Probleme ergeben könnten: Es könne derzeit keine schulische Tagesbetreuung angeboten werden, es sei nicht möglich, eine eigene Assistenz für die Tochter der BF zu bekommen und auf der Schulstufe, in der sich diese befinde, gebe es sehr große Klassen. Eine gute Integration könne nicht garantiert werden.

Die BF, die später zu dem Gespräch dazu gekommen wäre, habe davon überzeugt werden können, dass es für ihre Tochter das Beste sei, noch bis Schulschluss das SPZ zu besuchen. Für Juni 2014 sei ein neuerlicher Termin für ein Gespräch über einen eventuellen Schulwechsel der Tochter der BF vereinbart worden.

7. Ein von XXXX, Klinische und Gesundheitspsychologin am XXXX, am 03.04.2014 erstellter Psychologischer Befund kommt nach einer an der Tochter der BF am 18.03.2014 und am 27.03.2014 durchgeführten psychologischen Untersuchung zusammenfassend zu folgendem Ergebnis (wörtliches Zitat aus dem Befund): "XXXX verfügt laut dem durchgeführten Testverfahren über eine unterdurchschnittliche Intelligenz mit einem IQ Wert von 63. Sie schneidet bei 11 von 12 Aufgaben deutlich unterdurchschnittlich ab. Ihre Aufmerksamkeits- und Konzentrationsspanne ist sehr kurz und sie möchte lieber spielen als kognitiv anfordernde Aufgaben lösen. Wenn sie in die Situation der Überforderung kommt, dann weicht sie dieser geschickt durch ablenken und plaudern aus." Es werde daher weiterhin die Beschulung nach dem ASO-Lehrplan empfohlen und von einer Integration in der Regelklasse abgeraten, da die Tochter der BF in dieser vermutlich überfordert wäre.7. Ein von römisch 40 , Klinische und Gesundheitspsychologin am römisch 40 , am 03.04.2014 erstellter Psychologischer Befund kommt nach einer an der Tochter der BF am 18.03.2014 und am 27.03.2014 durchgeführten psychologischen Untersuchung zusammenfassend zu folgendem Ergebnis (wörtliches Zitat aus dem Befund): "XXXX verfügt laut dem durchgeführten Testverfahren über eine unterdurchschnittliche Intelligenz mit einem IQ Wert von 63. Sie schneidet bei 11 von 12 Aufgaben deutlich unterdurchschnittlich ab. Ihre Aufmerksamkeits- und Konzentrationsspanne ist sehr kurz und sie möchte lieber spielen als kognitiv anfordernde Aufgaben lösen. Wenn sie in die Situation der Überforderung kommt, dann weicht sie dieser geschickt durch ablenken und plaudern aus." Es werde daher weiterhin die Beschulung nach dem ASO-Lehrplan empfohlen und von einer Integration in der Regelklasse abgeraten, da die Tochter der BF in dieser vermutlich überfordert wäre.

8. Am 26.06.2014 hat eine neuerliche Besprechung betreffend die Tochter der BF stattgefunden, an der neben den fünf Teilnehmerinnen an der Besprechung vom 03.03.2014 zusätzlich seitens der Jugendwohlfahrt auch XXXX teilgenommen hat. Über die Besprechung wurde von BSI XXXX am 10.07.2014 ein Aktenvermerk angelegt, aus dem sich im Wesentlichen Folgendes ergibt: SD XXXX habe berichtet, dass die Tochter der BF gelernt habe, sich in die Gemeinschaft einzubringen, und gerne mit anderen Kindern spiele. Auch die Nachmittagsbetreuung laufe recht gut und die Tochter der BF genieße es, wenn wenige Kinder anwesend wären. Die Vertreterin der Jugendwohlfahrt habe berichtet, dass eine Testung ergeben habe, dass die Tochter der BF "mit einer großen Klasse nicht umgehen könne". VD8. Am 26.06.2014 hat eine neuerliche Besprechung betreffend die Tochter der BF stattgefunden, an der neben den fünf Teilnehmerinnen an der Besprechung vom 03.03.2014 zusätzlich seitens der Jugendwohlfahrt auch römisch 40 teilgenommen hat. Über die Besprechung wurde von BSI römisch 40 am 10.07.2014 ein Aktenvermerk angelegt, aus dem sich im Wesentlichen Folgendes ergibt: SD römisch 40 habe berichtet, dass die Tochter der BF gelernt habe, sich in die Gemeinschaft einzubringen, und gerne mit anderen Kindern spiele. Auch die Nachmittagsbetreuung laufe recht gut und die Tochter der BF genieße es, wenn wenige Kinder anwesend wären. Die Vertreterin der Jugendwohlfahrt habe berichtet, dass eine Testung ergeben habe, dass die Tochter der BF "mit einer großen Klasse nicht umgehen könne". VD

XXXX habe berichtet, dass es schon einmal große Probleme während der Zeit, in der die Tochter der BF die VS XXXX besucht hat, gegeben habe, und dass es an der Schule an den Rahmenbedingungen für eine gute Integration der Tochter der BF fehle.römisch 40 habe berichtet, dass es schon einmal große Probleme während der Zeit, in der die Tochter der BF die VS römisch 40 besucht hat, gegeben habe, und dass es an der Schule an den Rahmenbedingungen für eine gute Integration der Tochter der BF fehle.

9. Am 17.12.2014 beantragte die Allgemeine Sonderschule XXXX betreffend der Tochter der BF beim Landesschulrat für Salzburg eine Änderung der Lehrplanfestlegung gemäß § 17 Abs. 4 SchUG und begründete diesen damit, dass diese hinsichtlich ihrer Motorik Auffälligkeiten im Gangbild zeige und versuche, sich möglichst wenig zu bewegen. Die BF war am 10.12.2014 über die beantragte Änderung informiert worden.9. Am 17.12.2014 beantragte die Allgemeine Sonderschule römisch 40 betreffend der Tochter der BF beim Landesschulrat für Salzburg eine Änderung der Lehrplanfestlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 4, SchUG und begründete diesen damit, dass diese hinsichtlich ihrer Motorik Auffälligkeiten im Gangbild zeige und versuche, sich möglichst wenig zu bewegen. Die BF war am 10.12.2014 über die beantragte Änderung informiert worden.

10. Am 19.12.2014 gab SD XXXX vom XXXX eine "Stellungnahme zur Lehrplanumstufung in den S-Lehrplan" betreffend die Tochter der BF ab, der zu Folge am 10.12.2014 eine Besprechung mit der BF über das "Leistungsversagen ihrer Tochter und deren zusätzlichen Förderungsmöglichkeiten im Rahmen des Lehrplanes für Schwerstbehinderte" stattgefunden habe. Die BF sehe zwar die Überforderung ihrer Tochter, wäre aber mit der Lehrplanumstufung nicht einverstanden.10. Am 19.12.2014 gab SD römisch 40 vom römisch 40 eine "Stellungnahme zur Lehrplanumstufung in den S-Lehrplan" betreffend die Tochter der BF ab, der zu Folge am 10.12.2014 eine Besprechung mit der BF über das "Leistungsversagen ihrer Tochter und deren zusätzlichen Förderungsmöglichkeiten im Rahmen des Lehrplanes für Schwerstbehinderte" stattgefunden habe. Die BF sehe zwar die Überforderung ihrer Tochter, wäre aber mit der Lehrplanumstufung nicht einverstanden.

Die Tochter der BF zeige massive Defizite im sozial-emotionalen Bereich, Mängel in der Impulskontrolle, könne sich schwer auf neue Situationen einstellen, könne eigene Bedürfnisse kaum aufschieben und zeige wütendes, aggressives Verhalten, wenn sie beispielsweise nicht Erste wäre oder gegen ihren Willen etwas machen müsse. Im Kontakt zu Erwachsenen zeige sie wenig Distanz. Im Klassenverband sie sie nur teilweise integriert, sie grenze sich selbst klar von einigen Mitschülern ab und würde täglich neue Freundschaften schließen und wieder beenden. Neben Problemen im Bereich der Wahrnehmung und der Motorik zeigten sich auch massive Defizite im Bereich der Kognition. Sie könne in den Gegenständen Mathematik, Deutsch und Sachunterricht dem Unterricht der 3. Stufe der ASO nicht folgen, bringe wenig Erfahrung aus der Lebenswirklichkeit mit und sei zu bewusstem und eigenständigem Handeln nicht fähig. Auf Grund der "Überforderung in vielen Bereichen" werde die Umstufung der Tochter der BF in den Lehrplan für Schwerstbehinderte dringend empfohlen.

11. Mit Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 13.01.2015 wurde festgestellt, dass zum einen für die Tochter der BF der sonderpädagogische Förderbedarf aufrecht bleibe und zum anderen ab sofort eine Lehrplanumstufung in dem Sinn erfolge, dass sie in allen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan für schwerstbehinderte Kinder unterrichtet werde.

Begründet wird die Entscheidung damit, dass der Bedarf der Tochter der BF nach einer sonderpädagogischen Förderung nach dem Lehrplan für schwerstbehinderte Kinder aus der Stellungnahme von SD XXXX vom 19.12.2014 hervorgehe.Begründet wird die Entscheidung damit, dass der Bedarf der Tochter der BF nach einer sonderpädagogischen Förderung nach dem Lehrplan für schwerstbehinderte Kinder aus der Stellungnahme von SD römisch 40 vom 19.12.2014 hervorgehe.

12. Am 27.01.2015 brachte die BF eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde gegen den Bescheid des Landesschulrates vom 13.01.2015 ein. Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs als auch gegen die Umstufung in den Lehrplan für schwerstbehinderte Kinder.

Begründet wird die Beschwerde damit, dass der Bescheid nicht nachvollziehbar wäre. Die Beschreibung der Tochter der BF in der Stellungnahme entspreche nicht der Wahrheit, deren Verhalten in privater Umgebung wäre anders. Die Tochter der BF würde sich nicht weiterbilden, da sie sich dem Niveau der anderen Schulkinder anpasse, und man müsse sich die Frage stellen, wie sie sich in einer "normalen Umgebung" verhalten und lernen würde.

Die verschiedenen Beurteilungsbögen wären widersprüchlich. Einmal werde die Tochter der BF als "zornig, hyperaktiv und streitsüchtig", ein anderes Mal als "freundlich und höflich" beschrieben. Da die Beurteilungen außerdem veraltet wären, fordere sie ein neues Gutachten der Schulleitung bzw. ein Gutachten einer qualifizierten neutralen Person sowie die Integration ihrer Tochter in einer Regelschule.

13. Aus einer Stellungnahme von PSI XXXX vom 11.02.2015 geht hervor, dass die BF seit dem Schuljahr 2013/14 um eine Integration ihrer Tochter an der VS XXXX bemüht wäre. Aus einer schulpsychologischen Untersuchung vom Jänner 2011 und einem sonderpädagogischen Gutachten vom Mai 2011 würden sich bei der Tochter der BF eine permanente Verweigerungshaltung, massive Defizite im graphomotorischen und im sprachmündlichen Bereich, ein sehr kleinkindhaftes Verhalten und eine deutlich unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit ergeben.13. Aus einer Stellungnahme von PSI römisch 40 vom 11.02.2015 geht hervor, dass die BF seit dem Schuljahr 2013/14 um eine Integration ihrer Tochter an der VS römisch 40 bemüht wäre. Aus einer schulpsychologischen Untersuchung vom Jänner 2011 und einem sonderpädagogischen Gutachten vom Mai 2011 würden sich bei der Tochter der BF eine permanente Verweigerungshaltung, massive Defizite im graphomotorischen und im sprachmündlichen Bereich, ein sehr kleinkindhaftes Verhalten und eine deutlich unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit ergeben.

Nach dem Wechsel von der VS XXXX an das ZIS XXXX im Schuljahr 2011/12 habe sich die Situation gebessert, da sich die Tochter der BF in der Kleingruppe mit 4 Schülern gut zurechtgefunden habe.Nach dem Wechsel von der VS römisch 40 an das ZIS römisch 40 im Schuljahr 2011/12 habe sich die Situation gebessert, da sich die Tochter der BF in der Kleingruppe mit 4 Schülern gut zurechtgefunden habe.

Als Begründung für die Umstufung in den Lehrplan für schwerstbehinderte Kinder wird auf die Stellungnahme von SD XXXX vom 14.12.2014 verwiesen.Als Begründung für die Umstufung in den Lehrplan für schwerstbehinderte Kinder wird auf die Stellungnahme von SD römisch 40 vom 14.12.2014 verwiesen.

Die BF habe als Argument für ihren Einspruch [gemeint: Beschwerde] den psychologischen Befund vom 03.04.2014 und das Gutachten von XXXXvom 14.01.2014 vorgelegt. Aus beiden Gutachten ließe sich jedenfalls keine Empfehlung für eine Integration der Tochter der BF in die Regelklasse ableiten.

Da die Tochter der BF unbedingt eine Kleingruppe benötige und auf Grund der vorliegenden Gutachten könne aus pädagogischer Sicht dem Ansuchen der BF nicht stattgegeben werden.

14. Aus einem von PSI XXXX, Landesschulrat für Salzburg, beauftragten Pädagogischen Gutachten, erstellt von SD XXXX, XXXX, am 20.03.2015, geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Das Testprofil der Tochter der BF liege in 5 von 6 Bereichen im weit unterdurchschnittlichen Bereich und in einem Bereich an der Grenze zwischen unterdurchschnittlichem und weit unterdurchschnittlichem Bereich. Sie habe Probleme betreffend Emotionen, Motorik, Aufmerksamkeit, Konzentration und Durchhaltevermögen. Die schlechten Schulleistungen würden einen wachsenden Lernrückstand sowie eine massive Gefährdung für die psychisch-emotionale Weiterentwicklung bewirken. Aus der Stellungnahme der ASO XXXXergebe sich eine Überforderung der Tochter der BF im Lehrplan der 5. Stufe [gemeint wohl: 3. Stufe] der Allgemeinen Sonderschule. Die bereits gesetzten Maßnahmen hätten nicht dazu geführt, dass das Kind dem Unterricht im Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule folgen könne.14. Aus einem von PSI römisch 40 , Landesschulrat für Salzburg, beauftragten Pädagogischen Gutachten, erstellt von SD römisch 40 , römisch 40 , am 20.03.2015, geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Das Testprofil der Tochter der BF liege in 5 von 6 Bereichen im weit unterdurchschnittlichen Bereich und in einem Bereich an der Grenze zwischen unterdurchschnittlichem und weit unterdurchschnittlichem Bereich. Sie habe Probleme betreffend Emotionen, Motorik, Aufmerksamkeit, Konzentration und Durchhaltevermögen. Die schlechten Schulleistungen würden einen wachsenden Lernrückstand sowie eine massive Gefährdung für die psychisch-emotionale Weiterentwicklung bewirken. Aus der Stellungnahme der ASO XXXXergebe sich eine Überforderung der Tochter der BF im Lehrplan der 5. Stufe [gemeint wohl: 3. Stufe] der Allgemeinen Sonderschule. Die bereits gesetzten Maßnahmen hätten nicht dazu geführt, dass das Kind dem Unterricht im Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule folgen könne.

Im Ergebnis könne eine Wiederholung der Schulstufe durch Rückstufung nicht befürwortet werden, zu empfehlen wäre die Umstufung auf den Lehrplan für schwerstbehinderte Kinder.

15. Die Beschwerde wurde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen vom Landesschulrat für Salzburg samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht, dort einlangend am 30.04.2015, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 SchPflG hat der Landesschulrat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zuständig zur Entscheidung ist der Landesschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Landesschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Landesschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG hat der Landesschulrat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zuständig zur Entscheidung ist der Landesschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Landesschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Landesschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs. 4 SchUG hat für Kinder, bei denen gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, unter Bedachtnahme auf diese FeststellungGemäß Paragraph 17, Absatz 4, SchUG hat für Kinder, bei denen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, unter Bedachtnahme auf diese Feststellung

a) der Landesschulrat zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist,

b) die Schulkonferenz zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist.

Bei der Entscheidung gemäß lit. a und b ist anzustreben, daß der Schüler die für ihn bestmögliche Förderung erhält.Bei der Entscheidung gemäß Litera a und b ist anzustreben, daß der Schüler die für ihn bestmögliche Förderung erhält.

Gemäß § 25 Abs. 2 SchOrgG kommen folgende Arten von Sonderschulen in Betracht:Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, SchOrgG kommen folgende Arten von Sonderschulen in Betracht:

a) Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder);

b) Sonderschule für körperbehinderte Kinder;

c) Sonderschule für sprachgestörte Kinder:

d) Sonderschule für schwerhörige Kinder;

e) Sonderschule für Gehörlose (Institut für Gehörlosenbildung);

f) Sonderschule für sehbehinderte Kinder;

g) Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut);

h) Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder);

i) Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf [Anm.: in der bis 13.08.2015 geltenden Fassung: "Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder"].

2.2. Mit ihrem Vorbringen zeigt die BF keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Soweit sich das Vorbringen der BF darauf bezieht, dass die der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde liegenden Gutachten veraltet und in sich widersprüchlich wären, ist Folgendes festzuhalten:

Die belangte Behörde verweist in der Begründung ihres Bescheides auf eine Stellungnahme von SD XXXX vom 19.12.2014. Im Sinne einer hinreichenden Begründung genügt es allerdings nicht, bloß auf eine eingeholte Stellungnahme zu verweisen, ohne diese in der Folge entsprechend zu würdigen. Der Bescheid entspricht dabei nicht den sich aus § 58 Abs. 2 AVG und § 60 AVG ergebenden Erfordernissen, in der Begründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen die Behörde bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffene Tatsachenfeststellung im Einzelnen stützt (vgl. VwGH vom 02.04.1998, 96/10/0093).Die belangte Behörde verweist in der Begründung ihres Bescheides auf eine Stellungnahme von SD römisch 40 vom 19.12.2014. Im Sinne einer hinreichenden Begründung genügt es allerdings nicht, bloß auf eine eingeholte Stellungnahme zu verweisen, ohne diese in der Folge entsprechend zu würdigen. Der Bescheid entspricht dabei nicht den sich aus Paragraph 58, Absatz 2, AVG und Paragraph 60, AVG ergebenden Erfordernissen, in der Begründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen die Behörde bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffene Tatsachenfeststellung im Einzelnen stützt vergleiche VwGH vom 02.04.1998, 96/10/0093).

Allerdings ist damit dennoch nichts für die Beschwerdeführerin gewonnen, da im Vorfeld der Entscheidung sowohl eine klinisch psychologische Diagnose am 14.01.2014 durchgeführt und ein psychologischer Befund am 03.04.2014 erstellt worden sind als auch auf ausdrücklichen Wunsch der BF im Zuge des Beschwerdeverfahrens von der belangten Behörde ein aktuelles sonderpädagogisches Gutachten in Auftrag gegeben worden ist. Aus diesen Gutachten und Befunden wird eindeutig und nachvollziehbar die ausschlaggebende Frage beantwortet, ob bei dem Kind eine Behinderung vorliegt, die die Aufrechterhaltung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Umstufung in den Lehrplan für schwerstbehinderte Kinder [nunmehr:

Lehrplan für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf] zu rechtfertigen vermag. Die bei der Tochter der BF festgestellte Anpassungs- und Entwicklungsstörung sowie deren unterdurchschnittliche Intelligenz decken sich auch mit den im Verwaltungsakt befindlichen Stellungnahmen und Aktenvermerken.

Die von der belangten Behörde herangezogenen Unterlagen und Gutachten sind somit weder als veraltet noch als in den wesentlichen Ergebnissen widersprüchlich zu betrachten. Das diesbezügliche Vorbringen der BF geht daher ins Leere.

Die gemäß § 8 Abs. 1 SchPflG geforderte Voraussetzung für den Sonderschulbesuch, dass das schulpflichtige Kind infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht nicht zu folgen vermag, ist somit gegeben.Die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG geforderte Voraussetzung für den Sonderschulbesuch, dass das schulpflichtige Kind infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht nicht zu folgen vermag, ist somit gegeben.

Hinsichtlich der Beweiswürdigung ist die verwaltungsgerichtliche Prüfungsbefugnis dahingehend beschränkt, ob die Behörde den Sachverhalt genügend erhoben hat und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).Hinsichtlich der Beweiswürdigung ist die verwaltungsgerichtliche Prüfungsbefugnis dahingehend beschränkt, ob die Behörde den Sachverhalt genügend erhoben hat und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Im Verwaltungsverfahren wurden die im § 8 Abs. 1 SchPflG vorgesehenen Gutachten eingeholt und auch von der Möglichkeit einer Beobachtungsphase in der Schule Gebrauch gemacht. Die Gutachten einschließlich der Berichte über die Beobachtungsphase sind beweisthemabezogen und widersprechen nicht den Denkgesetzen.Im Verwaltungsverfahren wurden die im Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG vorgesehenen Gutachten eingeholt und auch von der Möglichkeit einer Beobachtungsphase in der Schule Gebrauch gemacht. Die Gutachten einschließlich der Berichte über die Beobachtungsphase sind beweisthemabezogen und widersprechen nicht den Denkgesetzen.

Für die Tochter der BF, für die der sonderpädagogische Förderbedarf ordnungsgemäß festgestellt worden ist, hat der zuständige Landesschulrat unter Bedachtnahme auf diese Feststellung zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß die Schülerin nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist (vgl. § 17 Abs. 4 SchUG). Sowohl in der Stellungnahme des XXXX vom 19.12.2014 als auch im sonderpädagogischen Gutachten des XXXX vom 20.03.2015 wird eine Umstufung in den Lehrplan für schwerstbehinderte Kinder [nunmehr: Lehrplan für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf] empfohlen, da trotz der bereits seitens der Schule gesetzten Maßnahmen die Tochter der BF dem Unterricht nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule nicht zu folgen vermag.Für die Tochter der BF, für die der sonderpädagogische Förderbedarf ordnungsgemäß festgestellt worden ist, hat der zuständige Landesschulrat unter Bedachtnahme auf diese Feststellung zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß die Schülerin nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist vergleiche Paragraph 17, Absatz 4, SchUG). Sowohl in der Stellungnahme des römisch 40 vom 19.12.2014 als auch im sonderpädagogischen Gutachten des römisch 40 vom 20.03.2015 wird eine Umstufung in den Lehrplan für schwerstbehinderte Kinder [nunmehr: Lehrplan für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf] empfohlen, da trotz der bereits seitens der Schule gesetzten Maßnahmen die Tochter der BF dem Unterricht nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule nicht zu folgen vermag.

Es ist daher auch keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, wenn die belangte Behörde der Empfehlung aus den nachvollziehbaren, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten folgend die Umstufung in den Lehrplan für schwerstbehinderte Kinder [nunmehr: Kinder mit erhöhtem Förderbedarf] verfügt hat.

2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

2.3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2.3.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

2.3.2. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht entschieden hat, dass für die Tochter der BF der sonderpädagogische Förderbedarf aufrecht bleibt und dass diese in allen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan für schwerstbehinderte Kinder [nunmehr: Lehrplan für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf] zu unterrichten ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im verfahrensgegenständlichen Fall daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat im verfahrensgegenständlichen Fall daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der BF auch nicht gestellt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. vergleiche dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anpassungsstörung, Bescheidbegründung, Entwicklungsstörung,
Lehrplan, sonderpädagogischer Förderbedarf, sonderpädagogisches
Gutachten, Sonderschule

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W203.2106749.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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