Entscheidungsdatum
14.10.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W158 2108694-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2014, AZ XXXX , betreffend Rinderprämien 2013 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2014, AZ römisch 40 , betreffend Rinderprämien 2013 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2013 eine Reihe potenziell prämienfähiger Rinder.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.03.2014, AZ XXXX , wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 639,80 gewährt. Dabei wurde seitens der belangten Behörde eine Mutterkuhprämie für sechs Kalbinnen zugesprochen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.03.2014, AZ römisch 40 , wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 639,80 gewährt. Dabei wurde seitens der belangten Behörde eine Mutterkuhprämie für sechs Kalbinnen zugesprochen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin monierte der Beschwerdeführer, dass für die Berechnung der Prämie eine prämienfähige Mutterkuh nicht berücksichtigt worden sei. Die für die Mutterkuhprämie ursprünglich beantragte Kuh (AT XXXX ) sei am 09.04.2013 verendet, woraufhin seitens des Beschwerdeführers jedoch bereits am 16.04.2013 eine neue prämienfähige Mutterkuh (AT XXXX ) zugekauft worden sei. Der Beschwerdeführer beantrage somit unter Berücksichtigung dieser Umstände die Neuausstellung des Bescheides.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin monierte der Beschwerdeführer, dass für die Berechnung der Prämie eine prämienfähige Mutterkuh nicht berücksichtigt worden sei. Die für die Mutterkuhprämie ursprünglich beantragte Kuh (AT römisch 40 ) sei am 09.04.2013 verendet, woraufhin seitens des Beschwerdeführers jedoch bereits am 16.04.2013 eine neue prämienfähige Mutterkuh (AT römisch 40 ) zugekauft worden sei. Der Beschwerdeführer beantrage somit unter Berücksichtigung dieser Umstände die Neuausstellung des Bescheides.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer verfügte für das Antragsjahr 2013 über eine Mutterkuhquote von einem Stück.
Der Beschwerdeführer beantragte am Stichtag 01.01.2013 eine "Mutterkuh" (AT XXXX ). Dieses Rind wurde verkauft und verließ am 08.01.2013 den Betrieb des Beschwerdeführers.Der Beschwerdeführer beantragte am Stichtag 01.01.2013 eine "Mutterkuh" (AT römisch 40 ). Dieses Rind wurde verkauft und verließ am 08.01.2013 den Betrieb des Beschwerdeführers.
Am Stichtag 16.03.2013 beantragte der Beschwerdeführer das Tier mit der Ohrmarkennummer AT XXXX als "Mutterkuh". Dieses verendete am 09.04.2013, woraufhin der Beschwerdeführer am 16.04.2013 das Rind mit der Ohrmarkennummer AT XXXX seinem Betrieb zukaufte und dieser in seiner Beschwerde als "Ersatztier" geltend macht.Am Stichtag 16.03.2013 beantragte der Beschwerdeführer das Tier mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 als "Mutterkuh". Dieses verendete am 09.04.2013, woraufhin der Beschwerdeführer am 16.04.2013 das Rind mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 seinem Betrieb zukaufte und dieser in seiner Beschwerde als "Ersatztier" geltend macht.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, aus der Beschwerde und aus der Rinderdatenbank, in die vom Bundesverwaltungsgericht Einschau genommen wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.Gemäß Artikel 111, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 in der Fassung Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524 aus 2012,, Amtsblatt L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden: VO (EG) 73 aus 2009, - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, derGemäß Artikel 111, Absatz 2, leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234 aus 2007, jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.
Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestand handelt.
Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. a MOG 2007 besteht keine Mengenbegrenzung hinsichtlich der einzelbetrieblichen Milchquote.Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera a, MOG 2007 besteht keine Mengenbegrenzung hinsichtlich der einzelbetrieblichen Milchquote.
Gemäß Art. 112 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der gemäß Art. 126 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt.Gemäß Artikel 112, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der gemäß Artikel 126, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt.
Gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 - im Folgenden: VO (EG) 1121/2009 - beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Art. 111 Abs. 2 UAbs. 2 VO (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.Gemäß Artikel 61, der Verordnung (EG) Nr. 1121 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln römisch vier und römisch fünf der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 in der Fassung Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666 aus 2012,, Amtsblatt L 194 vom 21.7.2012, S. 3 - im Folgenden: VO (EG) 1121 aus 2009, - beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111, Absatz 2, UAbs. 2 VO (EG) 73 aus 2009, am Tag nach dem Tag der Antragstellung.
Art. 64 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 lautet:Artikel 64, Absatz eins und 2 VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, lautet:
"(1) Die im Betrieb vorhandenen Rinder gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag identifiziert sind. Mutterkühe und Färsen, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 111 bzw. Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragt wird, können jedoch während des Haltungszeitraums innerhalb der in den genannten Artikeln festgesetzten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt."(1) Die im Betrieb vorhandenen Rinder gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag identifiziert sind. Mutterkühe und Färsen, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 111 bzw. Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, beantragt wird, können jedoch während des Haltungszeitraums innerhalb der in den genannten Artikeln festgesetzten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt.
(2) Ersetzungen gemäß Absatz 1 müssen innerhalb von zwanzig Tagen nach Eintritt des Umstands, der die Ersetzung erforderlich macht, erfolgen und spätestens drei Tage, nachdem sie erfolgt sind, im Register eingetragen werden. Die zuständige Behörde, bei der der Prämienantrag gestellt wurde, muss innerhalb von sieben Tagen nach der Ersetzung unterrichtet werden.
Macht ein Mitgliedstaat jedoch von den Möglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann dieser Mitgliedstaat vorsehen, dass die an die elektronische Datenbank für Rinder übermittelten Meldungen, dass ein Tier den Betrieb verlassen hat und unter Beachtung der Fristen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels ein anderes Tier in den Betrieb eingestellt worden ist, an die Stelle der Unterrichtung der zuständigen Behörde treten kann. "
Gemäß Art. 25 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 kann ein Beihilfeantrag jederzeit zurückgenommen werden. Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.Gemäß Artikel 25, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, kann ein Beihilfeantrag jederzeit zurückgenommen werden. Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.
Art. 16 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 lautet:Artikel 16, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, lautet:
"Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.
Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. [...]"
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.Gemäß Paragraph 12, der Direktzahlungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Direktzahlungs-Verordnung lautet:Gemäß Paragraph 13, Direktzahlungs-Verordnung lautet:
"§ 13. (1) Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
(2) Der in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 11. April.(2) Der in Artikel 111, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 11. April.
(3) Art. 64 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist ab dem 11. April des jeweiligen Jahres für die Berechnung der Ersatztiere anzuwenden. Ein Ersatz ist anhand der elektronischen Datenbank nur für den Fall des Abgangs eines prämienfähigen Rindes zu überprüfen.(3) Artikel 64, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, ist ab dem 11. April des jeweiligen Jahres für die Berechnung der Ersatztiere anzuwenden. Ein Ersatz ist anhand der elektronischen Datenbank nur für den Fall des Abgangs eines prämienfähigen Rindes zu überprüfen.
(4) Kalbinnen, die nach § 12 als beantragt gelten und im Zeitraum 2. Jänner bis 10. April abgekalbt haben, werden weiterhin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen berücksichtigt."(4) Kalbinnen, die nach Paragraph 12, als beantragt gelten und im Zeitraum 2. Jänner bis 10. April abgekalbt haben, werden weiterhin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen berücksichtigt."
Gemäß Art. 63 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 darf die Beihilfe nicht für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben sind.Gemäß Artikel 63, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009, darf die Beihilfe nicht für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben sind.
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Art. 64 VO (EG) 1122/2009 ermöglicht die Ersetzung von Mutterkühen und Färsen während des Haltungszeitraums, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt. Ersetzungen müssen nach Abs. 2 dieser Bestimmung innerhalb von 20 Tagen nach Eintritt des Umstands, der die Ersetzung erforderlich macht, erfolgen und spätestens drei Tage, nachdem sie erfolgt sind, im Register eingetragen werden. Ein Mitgliedstaat kann jedoch gemäß Art. 64 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 vorsehen, dass die an die elektronische Datenbank für Rinder übermittelten Meldungen, dass ein Tier den Betrieb verlassen hat und unter Beachtung der angeführten Fristen ein anderes Tier in den Betrieb eingestellt worden ist, an die Stelle der Unterrichtung der zuständigen Behörde treten können.Artikel 64, VO (EG) 1122 aus 2009, ermöglicht die Ersetzung von Mutterkühen und Färsen während des Haltungszeitraums, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt. Ersetzungen müssen nach Absatz 2, dieser Bestimmung innerhalb von 20 Tagen nach Eintritt des Umstands, der die Ersetzung erforderlich macht, erfolgen und spätestens drei Tage, nachdem sie erfolgt sind, im Register eingetragen werden. Ein Mitgliedstaat kann jedoch gemäß Artikel 64, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009, vorsehen, dass die an die elektronische Datenbank für Rinder übermittelten Meldungen, dass ein Tier den Betrieb verlassen hat und unter Beachtung der angeführten Fristen ein anderes Tier in den Betrieb eingestellt worden ist, an die Stelle der Unterrichtung der zuständigen Behörde treten können.
Gemäß § 13 Abs. 3 Direktzahlungsverordnung ist Art. 64 VO (EG) 1122/2009 ab dem 11. April des jeweiligen Jahres für die Berechnung der Ersatztiere anzuwenden. Ein Ersatz ist anhand der elektronischen Datenbank nur für den Fall des Abgangs eines prämienfähigen Rindes zu überprüfen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Direktzahlungsverordnung ist Artikel 64, VO (EG) 1122 aus 2009, ab dem 11. April des jeweiligen Jahres für die Berechnung der Ersatztiere anzuwenden. Ein Ersatz ist anhand der elektronischen Datenbank nur für den Fall des Abgangs eines prämienfähigen Rindes zu überprüfen.
Betreffend die ebenfalls im Bescheid der belangten Behörde in den Berechnungsdaten angeführte Kuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX , die am Stichtag 01.01.2013 beantragt wurde, wurde die vorgesehene sechsmonatige Haltefrist nicht eingehalten, da das Tier bereits am 08.01.2013 wieder verkauft wurde. Die Kuh wurde somit für die Prämienberechnung zu Recht nicht berücksichtigt. Auch ein Ersatztier wurde nicht zugekauft. Dieser Umstand wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht moniert.Betreffend die ebenfalls im Bescheid der belangten Behörde in den Berechnungsdaten angeführte Kuh mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 , die am Stichtag 01.01.2013 beantragt wurde, wurde die vorgesehene sechsmonatige Haltefrist nicht eingehalten, da das Tier bereits am 08.01.2013 wieder verkauft wurde. Die Kuh wurde somit für die Prämienberechnung zu Recht nicht berücksichtigt. Auch ein Ersatztier wurde nicht zugekauft. Dieser Umstand wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht moniert.
Das Tier mit der Ohrmarkennummer AT XXXX , das am Stichtag 16.03.2013 beantragt wurde, verendete am 09.04.2013, womit auch betreffend diese Kuh die vorgesehene sechsmonatige Haltefrist nicht eingehalten wurde. Auch wenn der Beschwerdeführer ausführt, nach dem Tod des Tieres am 16.04.2013 eine (neue) prämienfähige Mutterkuh als Ersatztier zugekauft zu haben, so gilt es darauf hinzuweisen, dass das in Rede stehende Tier vor dem 10.04.2013 abgegangen ist und gemäß den oben angeführten Bestimmungen - nach denen nur für nach dem 10.4. des jeweiligen Jahres abgegangen Tiere ein Ersatz möglich ist - einer Ersetzung somit von vornherein nicht zugänglich war (vgl. auch BVwG 04.03.2014, W118 2001064/3E).Das Tier mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 , das am Stichtag 16.03.2013 beantragt wurde, verendete am 09.04.2013, womit auch betreffend diese Kuh die vorgesehene sechsmonatige Haltefrist nicht eingehalten wurde. Auch wenn der Beschwerdeführer ausführt, nach dem Tod des Tieres am 16.04.2013 eine (neue) prämienfähige Mutterkuh als Ersatztier zugekauft zu haben, so gilt es darauf hinzuweisen, dass das in Rede stehende Tier vor dem 10.04.2013 abgegangen ist und gemäß den oben angeführten Bestimmungen - nach denen nur für nach dem 10.4. des jeweiligen Jahres abgegangen Tiere ein Ersatz möglich ist - einer Ersetzung somit von vornherein nicht zugänglich war vergleiche auch BVwG 04.03.2014, W118 2001064/3E).
Die durch die belangte Behörde durchgeführte Berechnung der Prämie für das Antragsjahr 2013 war daher nicht zu beanstanden. Keines der soeben angeführten Tiere konnte im Prämienjahr 2013 als prämienberechtigte Mutterkuh berücksichtigt werden. Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beihilfefähigkeit, Direktzahlung, Ersatz, Haltefrist,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W158.2108694.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015