TE Vwgh Erkenntnis 1990/1/24 89/02/0159

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Veröffentlicht am 24.01.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §18 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

N gegen Wiener Landesregierung vom 18. Juli 1989, Zl. MA 70 -10/760/89/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juli 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 1. Juni 1988 um 8.24 Uhr in Wien IX, Währingerstraße 16, Richtung stadtauswärts fahrend als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges, obwohl die Reihe der auf seinem Fahrstreifen anhaltenden Fahrzeuge bis zur Querstraße zurückgereicht habe, vor dieser so angehalten, daß der Verkehr auf der Querstraße behindert gewesen sei, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs. 3 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers muß der im Instanzenzug aufrechterhaltene Schuldspruch keineswegs dahin verstanden werden, daß dem Beschwerdeführer damit vorgeworfen werden sollte, er habe vor der "Querstraße" angehalten. Vielmehr pflichtet der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht der belangten Behörde in der Gegenschrift bei, daß die entsprechende Wortfolge im Spruch aus dem Zusammenhang vernünftig nur so verstanden werden kann, daß der Beschwerdeführer vor der "Reihe" der anhaltenden Fahrzeuge angehalten hat. Der Ansicht des Beschwerdeführers, durch diesen Schuldspruch sei ihm ein "gesetzeskonformes Verhalten" im Sinne des § 18 Abs. 3 StVO zugestanden worden, vermag der Gerichtshof daher nicht beizupflichten.

Die erwähnte Vorschrift des § 18 Abs. 3 StVO lautet:Müssen die Lenker hineinanderfahrender Fahrzeuge anhalten und reicht die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge auf dem betreffenden Fahrstreifen bis zu einer Querstraße oder einer die Fahrbahn querenden Gleisanlage zurück, so haben die Lenker weiterer auf dem selben Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge so anzuhalten, daß der Verkehr auf der Querstraße oder Gleisanlage nicht behindert wird.

Der Beschwerdeführer bringt vor, ein Verstoß gegen diese Vorschrift liege nur dann vor, wenn der Sachverhalt des "Zurückreichens" anhaltender Fahrzeuge bis zur betreffenden Querstraße zu einem Zeitpunkt eingetreten bzw. für den nachfolgenden Lenker erkennbar gewesen sei, als dieser noch die Möglichkeit gehabt habe, rechtzeitig vor der Kreuzung bzw. Querstraße anzuhalten. Um überhaupt beurteilen zu können, ob dieser Lenker noch die Möglichkeit gehabt habe, sich gesetzeskonform zu verhalten, müsse die Position (Entfernung zur Querstraße bzw. Kreuzungsbeginn) und Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Eintretens bzw. des zumutbaren Erkennens des "Rückstaues" ermittelt werden. Den diesbezüglichen Beweisanträgen habe die belangte Behörde nicht Folge gegeben, was eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bewirke.

Die belangte Behörde stützte den Schuldspruch auf die Aussage des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten B., welcher bereits in der Anzeige ausgeführt hatte, der Beschwerdeführer sei in den Kreuzungsbereich eingefahren, obwohl er erkennen habe können, daß er die Kreuzung nicht verlassen könne. Wegen des Phasenwechsels der Verkehrsampel sei der Verkehr der Querstraße durch den vom Beschwerdeführer gelenkten Pkw behindert worden. In seiner Zeugenaussage vom 18. Jänner 1989 führte dieser Polizeibeamte weiter aus, er habe zur Tatzeit wahrgenommen, wie sich der Beschwerdeführer bei Kolonnenverkehr mit seinem Fahrzeug dem gegenständlichen Kreuzungsbereich genähert habe und, obwohl der Beschwerdeführer bereits vor dem Einfahren in den Kreuzungsbereich erkennen hätte können, daß auf Grund sich eines eben bildenden Rückstaues ein Durchfahren des Kreuzungsbereiches nicht möglich sei, sei er in diesen eingefahren. Zu diesem Zeitpunkt sei die Fahrzeugkolonne auf dem vom Beschwerdeführer benützten Fahrstreifen bereits zum Stillstand gekommen.

Wenn daher die belangte Behörde ausgehend von diesen Angaben des Polizeibeamten zum Ergebnis gelangte, der Beschwerdeführer habe gegen die Bestimmung des § 18 Abs. 3 StVO verstoßen, so ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 23. März 1979, Zl. 1203/78, und vom 6. April 1979, Zl. 1525/78).

Die oben angeführte Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ist unberechtigt, hat doch der Beschwerdeführer selbst nie konkret behauptet, es sei ihm bei der von ihm eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit (die er im übrigen nicht angeführt hat) nicht möglich gewesen, noch rechtzeitig anzuhalten. Vielmehr brachte er dazu lediglich vor, er sei vom Rückstau "überrascht" worden, nachdem er sich bereits im Kreuzungsbereich befunden habe, der Rückstau sei erst durch das Anhalten des letzten und vorletzten Fahrzeuges erkennbar gewesen (Stellungnahme vom 6. März 1989), die Behörde habe zu klären, "ob" die Voraussetzungen vorgelegen seien, die ein entsprechendes Anhalten ermöglicht hätten (Berufung vom 29. März 1989). Die belangte Behörde war daher auch nicht verpflichtet, die vom Beschwerdeführer vermißten Ermittlungen anzustellen. Vom Fehlen eines "konkreten Verfahrensergebnisses" kann im Hinblick auf die der belangten Behörde zur Verfügung stehende Aussage des einschreitenden Polizeibeamten keine Rede sein. Auf den unter Hinweis auf § 38 Abs. 4 StVO vorgebrachten Einwand des Beschwerdeführers, dem Gesetzgeber sei es bewußt gewesen, daß Fahrzeuge im Kreuzungsbereich vom Phasenwechsel (der Ampel) überrascht würden und die Kreuzung nicht rechtzeitig räumen könnten, war schon deshalb nicht näher einzugehen, weil dem Beschwerdeführer ein "nicht rechtzeitiges Räumen" nicht angelastet wurde.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020159.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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