TE Vwgh Beschluss 1990/1/25 AW 90/04/0001

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Veröffentlicht am 25.01.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §81;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

A, B, C, D, E, F, G und H gegen Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. November 1989, Zl 551.282/196-VIII/1/89, betreffend aufschiebende Wirkung (Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage) (mitbeteiligte Partei: X-GmbH)

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht

stattgegeben.

Begründung

Nach dem Vorbringen in den Beschwerden wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. November 1989 der mitbeteiligten Partei die Änderung der Betriebsanlage im Standort Wien in welcher die mitbeteiligte Partei die Gewerbe Erzeugung und Verteilung von Wärme, Betriebsführung in Wärmeerzeugungs- und Verteilungsanlagen unter Ausschluß jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit sowie Ausstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe von Hochdruckzentralheizungsanlagen beschränkt auf Wärmeerzeugungs- und Verteilungsanlagen ausübt, unter Vorschreibung einer Vielzahl von Auflagen und unter Vorbehalt einer Betriebsbewilligung unter gleichzeitiger Anordnung eines Probebetriebes für die Dauer eines Jahres erteilt. Zur Begründung führte der Bundesminister nach Darstellung des Verfahrensganges unter anderem aus, aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergebe sich, daß auch nach Durchführung der verfahrensgegenständlichen Änderungen eine Erhöhung des Ausstoßes an Luftschadstoffen der in Rede stehenden Anlage nicht bewirkt werde bzw. durch die von den beabsichtigten Herstellungsmaßnahmen ausgehenden Emissionen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten sei. Das gelte auch unter dem Gesichtspunkt der erhöhten Brandgefahr sowie der von der Betriebsanlage ausgehenden Lärmimissionen. Es sei durch die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen auch nicht zu erwarten, daß durch die gegenständlichen Änderungen eine aus der Beeinträchtigung der Pflanzenproduktion resultierende Gefährdung des Eigentums von Nachbarn zu erwarten sei. Bei Einhaltung der vorzuschreibenden Auflagen hinsichtlich der Entsorgung des Filterstaubes und des Filterkuchens sowie der Maßnahmen bei Ausfall der Denox-Anlage seien durch die vorgesehenen Änderungen Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige nachteilige Einwirkungen nicht zu erwarten. Es seien daher die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1973 erfüllt. Die Voraussetzungen für eine Beurteilung gemäß § 74 Abs. 2 Z. 5 seien aufgrund des Umstandes, daß für die verfahrensgegenständliche Änderung eine wasserrechtliche Bewilligung vorgeschrieben sei, nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden (protokolliert zu den hg. Zlen. 89/04/0003-0010), mit denen jeweils der Antrag verbunden ist, ihnen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In den gleichlautenden Begründungen dieses Antrages wird vorgebracht, aus einer von den Beschwerdeführern vorgelegten Ablichtung einer gutachterlichen Stellungnahme des EPEA Umweltinstitutes Z, Hamburg, zu den Schadstoffemissionen und Gesundheitsgefährdungen durch die Müllverbrennungsanlage Spittelau, gehe unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse klar hervor, daß die Inbetriebnahme der Betriebsanlage unzumutbare Belastungen für die Beschwerdeführer bewirke. Die Betriebsanlage weise erhebliche Mängel auf mit unabsehbaren Umweltbelastungen, die in das Rechtsgut der Gesundheit sowie in Vermögensrechte der Beschwerdeführer einschneidend eingriffen. Die Müllverbrennungsanlage Spittelau stelle eine der größten Dioxinquellen der Region Wien dar. Nicht einmal beim Normalbetrieb der Anlage würden aktuelle österreichische Grenzwerte für Dioxin eingehalten. Des weiteren würden die Grenzwerte für Quecksilber und Amoniak nicht eingehalten und sei durch unkontrollierte Emission von hochgiftigen Schadstoffen, wie Aluminium, Asbest, Chlorbenzole, Chlorphänole, Oktachlorstyrol sowie polizyklische aromatische Kohlenwasserstoffe die Gesundheit der Beschwerdeführer, die in unmittelbarer Umgebung der Betriebsanlage wohnhaft seien, erheblich gefährdet. Dieser Umstand sei mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden. Beispielsweise würden im angefochtenen Bescheid Grenzwerte für hochgiftige krebserkrankungserzeugende Stoffe, wie Arsen und Nickel, festgelegt, die erheblich über jenen der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen lägen, sodaß das Auftreten von entsprechenden Krankheiten bei den Beschwerdeführern zu befürchten sei. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden auch keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Anträge wegen des sachlichen (und auf Seite der mitbeteiligten Partei auch persönlichen) Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Auch vermag er die im angefochtenen Bescheid enthaltenen, bei der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde angestellten Erwägungen in diesem Provisorialverfahen nicht etwa von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst davon auszugehen, daß mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung unter Beachtung der vorgeschriebenen Auflagen durch die mitbeteiligte Partei für die beschwerdeführenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht verbunden ist.

Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990040001.A00

Im RIS seit

25.01.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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