TE Bvwg Beschluss 2015/10/20 I402 2110853-1

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Veröffentlicht am 20.10.2015
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Entscheidungsdatum

20.10.2015

Norm

AVG 1950 §13 Abs3
AVG 1950 §13 Abs4
BBG §41
BBG §43
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
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  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I402 2110853-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und den Richter Dr. Stefan MUMELTER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer in der Beschwerdesache der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 02.06.2015 (ohne GZ, im Bescheid ersichtliche Pass-Nr.: 4644242), wegen Ausstellung eines Behindertenpasses, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und den Richter Dr. Stefan MUMELTER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer in der Beschwerdesache der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 02.06.2015 (ohne GZ, im Bescheid ersichtliche Pass-Nr.: 4644242), wegen Ausstellung eines Behindertenpasses, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gem. § 17, § 28 Abs. 1 und 31 VwGVG iVm. § 13 Abs. 3 und 4 AVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gem. Paragraph 17,, Paragraph 28, Absatz eins und 31 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3 und 4 AVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang, zugleich Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang, zugleich Sachverhalt:

1. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden: belangte Behörde), als Beschwerde ein E-Mail vorgelegt, das von der E-Mail-Adresse XXXX an die belangte Behörde abgesendet wurde. Im Text des E-Mails findet sich der Text einer Beschwerde und die Angabe des Namens der Bescheidadressatin, der ebenfalls nach der am Ende des E-Mails aufscheinenden Grußformel ("Mit freundlichen Grüßen ...") angeführt ist.1. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden: belangte Behörde), als Beschwerde ein E-Mail vorgelegt, das von der E-Mail-Adresse römisch 40 an die belangte Behörde abgesendet wurde. Im Text des E-Mails findet sich der Text einer Beschwerde und die Angabe des Namens der Bescheidadressatin, der ebenfalls nach der am Ende des E-Mails aufscheinenden Grußformel ("Mit freundlichen Grüßen ...") angeführt ist.

2. Mit Schreiben vom 05.08.2015 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der - potentiell als Urheberin der Beschwerde in Betracht kommenden - Bescheidadressatin unter anderem den folgenden Auftrag:

"dem Bundesverwaltungsgericht wurde eine mit Ihrem Namen als Urheberin versehene (jedoch nicht unterschriebene, sondern per E-Mail eingebrachte) Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid vorgelegt. Die Beschwerde wurde von der E-Mail-Adresse XXXX abgesendet. Für das Bundesverwaltungsgericht steht daher nicht außer Zweifel, ob diese Beschwerde (siehe Beilage) von Ihnen eingebracht wurde. Sie werden daher aufgefordert, die Authentizität dieser Beschwerde innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mit Ihrer Unterschrift zu bestätigen. Sollten Sie diese Bestätigung nicht innerhalb der gesetzten Frist vornehmen, würde die Beschwerde als zurückgezogen gelten.""dem Bundesverwaltungsgericht wurde eine mit Ihrem Namen als Urheberin versehene (jedoch nicht unterschriebene, sondern per E-Mail eingebrachte) Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid vorgelegt. Die Beschwerde wurde von der E-Mail-Adresse römisch 40 abgesendet. Für das Bundesverwaltungsgericht steht daher nicht außer Zweifel, ob diese Beschwerde (siehe Beilage) von Ihnen eingebracht wurde. Sie werden daher aufgefordert, die Authentizität dieser Beschwerde innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mit Ihrer Unterschrift zu bestätigen. Sollten Sie diese Bestätigung nicht innerhalb der gesetzten Frist vornehmen, würde die Beschwerde als zurückgezogen gelten."

3. Am 18.08.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein (diesmal von einer anderen E-Mail Adresse abgesendetes) E-Mail ein, in dem neuerlich der Text der Beschwerde enthalten war und dem die Kopie eines die Bescheidadressatin betreffenden Arztberichtes beigelegt war. Eine Unterschrift langte beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, abgewiesen wurde. Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes ergangen ist, die unmittelbar von einer Bundesbehörde (hier: dem Sozialministeriumservice) vollzogen wird. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG und § 45 Abs. 3 BBG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen derartige Bescheide.1. Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, abgewiesen wurde. Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes ergangen ist, die unmittelbar von einer Bundesbehörde (hier: dem Sozialministeriumservice) vollzogen wird. Aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG und Paragraph 45, Absatz 3, BBG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen derartige Bescheide.

2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat "in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der2. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat "in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der

Behinderung ... die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch

den Senat zu erfolgen". Ausgehend davon hat das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch Senat zu entscheiden. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Nach § 7 Abs. 2 BVwGG sind fachkundige Laienrichter, die nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung an der Rechtsprechung mitzuwirken haben, anstelle der Mitglieder des Senats nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Eine solche bundesgesetzliche Regelung trifft § 45 Abs. 4 BBG, wonach bei Senatsentscheidungen in den in § 45 Abs. 3 leg.cit. genannten Verfahren eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.den Senat zu erfolgen". Ausgehend davon hat das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch Senat zu entscheiden. Nach Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Nach Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG sind fachkundige Laienrichter, die nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung an der Rechtsprechung mitzuwirken haben, anstelle der Mitglieder des Senats nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Eine solche bundesgesetzliche Regelung trifft Paragraph 45, Absatz 4, BBG, wonach bei Senatsentscheidungen in den in Paragraph 45, Absatz 3, leg.cit. genannten Verfahren eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/20133 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 33/20133 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2015,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

5. § 13 Abs. 3 und 4 AVG lauten:5. Paragraph 13, Absatz 3 und 4 AVG lauten:

"(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt."(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt."

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Bescheidadressatin ausdrücklich den Auftrag erteilt, die Authentizität der Beschwerde "mit Ihrer Unterschrift" zu bestätigen. Diesem Auftrag ist sie innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen. Daher gilt die Beschwerde als zurückgezogen. Das Beschwerdeverfahren war folglich mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015 Fr 2014/20/0047).

7. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es der Bescheidadressatin frei steht, ein Jahr nach Rechtskraft des Bescheides, beziehungsweise, sofern sie eine (gegenüber diesem Bescheid) offenkundige Änderung ihrer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft machen kann, auch schon vor Ablauf dieser Jahresfrist, einen neuen Antrag bei der belangten Behörde zu stellen.

8. Dieser Beschluss konnte gemäß der auf die Einstellung wegen Zurückziehung übertragbaren Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.8. Dieser Beschluss konnte gemäß der auf die Einstellung wegen Zurückziehung übertragbaren Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die angewendete Rechtslage eindeutig ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die angewendete Rechtslage eindeutig ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Frist, Mängelbehebung, Unterschrift, Verbesserungsauftrag,
Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:I402.2110853.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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