TE Bvwg Erkenntnis 2015/10/21 W106 2115761-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.10.2015
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Entscheidungsdatum

21.10.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
HGG 2001 §36
HGG 2001 §43 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W106 2115761-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 24.09.2015, Zl. P772481/11-HPA/2015, betreffend Verdienstentgang gemäß § 36 Abs. 1 HGG 2001, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 24.09.2015, Zl. P772481/11-HPA/2015, betreffend Verdienstentgang gemäß Paragraph 36, Absatz eins, HGG 2001, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Heeresgebührengesetz 2001 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, Heeresgebührengesetz 2001 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

(21.10.2015)

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) hat am 06.03.2015 an einer Milizübung teilgenommen.

Mit bei der Behörde am 24.09.2015 persönlich eingebrachtem Formular beantragte er Entschädigung des Verdienstentganges für die geleistete Milizübung.

Mit Bescheid vom 24.09.2015 wurde der Antrag des BF gemäß § 43 Abs. 1 HGG 2001 wegen nicht rechtzeitiger Einbringung zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF am 28.09.2015 nachweislich zugestellt.Mit Bescheid vom 24.09.2015 wurde der Antrag des BF gemäß Paragraph 43, Absatz eins, HGG 2001 wegen nicht rechtzeitiger Einbringung zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF am 28.09.2015 nachweislich zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.

Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er die erforderlichen Informationen (Lohn/Gehaltsbestätigung) von seinem Arbeitgeber in Deutschland erst am 14.09.2015 erhalten habe. Er habe den Hinweis auf dem Antragsformular (erg. betreffend die Antragsfrist) leider nicht gut genug gelesen. Er ersuche dennoch um eine Ausnahmeregelung und um Bewilligung der Entschädigung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten aufgrund der Aktenlage und der Angaben des BF getroffen werden. Demnach ist unbestritten, dass der BF den Antrag auf Entschädigung für die geleistete Milizübung vom 06.03.2015 am 24.09.2015 bei der Behörde eingebracht hatte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß § 36 Abs. 1 HGG 2001 gebührt für die Dauer der aufgezählten Wehrdienste eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 48 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. § 43 Abs. 1 leg.cit. normiert für die Einbringung eines solchen Antrags eine Frist bis spätestens sechs Monate nach der Entlassung aus dem Wehrdienst.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, HGG 2001 gebührt für die Dauer der aufgezählten Wehrdienste eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 48 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. Paragraph 43, Absatz eins, leg.cit. normiert für die Einbringung eines solchen Antrags eine Frist bis spätestens sechs Monate nach der Entlassung aus dem Wehrdienst.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der BF den Antrag auf Entschädigung für die geleistete Milizübung vom 06.03.2015 am 24.09.2015 bei der Behörde persönlich einbrachte. Damit wurde der Antrag jedenfalls nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 43 Abs. 1 HGG gestellt.Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der BF den Antrag auf Entschädigung für die geleistete Milizübung vom 06.03.2015 am 24.09.2015 bei der Behörde persönlich einbrachte. Damit wurde der Antrag jedenfalls nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des Paragraph 43, Absatz eins, HGG gestellt.

Die Zurückweisung des Antrags wegen nicht rechtzeitiger Einbringung erfolgte daher zu Recht. Für die Erteilung einer vom BF begehrten Ausnahmeregelung besteht keine Rechtsgrundlage.

In Anbetracht der klaren Sach- und Rechtslage erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob die Behörde den Antrag auf Entschädigung des Verdienstentganges nach dem HGG 2001 wegen Verspätung zu Recht zurückgewiesen hatte, auf Grund der klaren Sach-, und Rechtslage bejaht werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob die Behörde den Antrag auf Entschädigung des Verdienstentganges nach dem HGG 2001 wegen Verspätung zu Recht zurückgewiesen hatte, auf Grund der klaren Sach-, und Rechtslage bejaht werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Antragsfristen, materielle Frist, Milizübung, Pauschalentschädigung,
verspäteter Antrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2115761.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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