TE Vfgh Beschluss 2006/10/11 B1694/06

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Veröffentlicht am 11.10.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Militärwesen
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsverfahren

Spruch

Dem Antrag wird k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Militärkommandos Tirol vom 16. August 2006 wurde der von der belangten Behörde am 15. März 2006 erlassene Einberufungsbefehl zur Leistung des Grundwehrdienstes vom 6. Juni 2006 bis 5. Dezember 2006, Zl. T/86/03/03/25, gemäß §68 Abs2 AVG und §24 Abs1 Wehrgesetz 2001 von Amts wegen aufgehoben.

2.1. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer "durch den Einberufungsbefehl ... ein unverhältnismäßig großer Nachteil entstanden ist". Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis September 2005 weder vom Militärkommando Tirol noch von der Zivildienstserviceagentur benachrichtigt worden sei, habe er das Studium der Publizistik und Kommunikationswissenschaften aufgenommen, dessen Unterbrechung mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer sei sohin "durch den Einberufungsbefehl völlig im Unklaren über seine berufliche Zukunft".

2.2. Mit Bescheid des Militärkommandos Tirol vom 16. August 2006, Zl. 19432-1100/90A/EB/2006, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§24, 20 Abs1 iVm §27 Wehrgesetz 2001 mit Wirkung vom 27. November 2006 erneut zur Leistung des Grundwehrdienstes einberufen. In der dagegen an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde (protokolliert zu B1689/06) wird ebenfalls - mit wortgleicher Begründung - der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dem mit Beschluss vom 11. Oktober 2006 Folge gegeben wurde.

3. Der Beschwerdeführer bezieht sich in der Begründung des vorliegenden Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (betreffend die amtswegige Aufhebung des Einberufungsbefehls vom 15. März 2006) ausschließlich auf den am selben Tag erlassenen - neuerlichen - Einberufungsbefehl des Militärkommandos Tirol, der jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist (vgl. dazu B1689/06).

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher keine Folge zu geben.

4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1694.2006

Dokumentnummer

JFT_09938989_06B01694_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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