Entscheidungsdatum
27.10.2015Norm
AlVG §7Spruch
W178 2003013-1/24E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER über den Fristsetzungsantrag des XXXX vom 23.10.2015, Zl. W178 2003013-1/23, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER über den Fristsetzungsantrag des römisch 40 vom 23.10.2015, Zl. W178 2003013-1/23, beschlossen:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 23.10.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.10.2015, stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2013, Zl. 3808 290657, noch keine Entscheidung getroffen hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im vorliegenden Fall wurde über die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Zl. W178 2003013-1/21E, am 20.10.2015 entschieden. Das Erkenntnis, mit welchem der Beschwerde gemäß § 28 VwGVG iVm § 63 VwGG Folge gegeben und der Bescheid, mit dem die Notstandshilfe für Herrn XXXX wegen mangelnder Verfügbarkeit gem. § 7 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 7 AIVG eingestellt wurde, wurde dem Arbeitsmarktservice mittels elektronischer Zustellung am 22.10.2015 zugestellt.Im vorliegenden Fall wurde über die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Zl. W178 2003013-1/21E, am 20.10.2015 entschieden. Das Erkenntnis, mit welchem der Beschwerde gemäß Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 63, VwGG Folge gegeben und der Bescheid, mit dem die Notstandshilfe für Herrn römisch 40 wegen mangelnder Verfügbarkeit gem. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 7, AIVG eingestellt wurde, wurde dem Arbeitsmarktservice mittels elektronischer Zustellung am 22.10.2015 zugestellt.
Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers bereits mit Erkenntnis vom 20.10.2015, Zl. W178 2003013-1/21E, gefällt wurde, liegt eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor (vgl. VwGH vom 12.11.2014, Fr 2014/20/0028). Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers bereits mit Erkenntnis vom 20.10.2015, Zl. W178 2003013-1/21E, gefällt wurde, liegt eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor vergleiche VwGH vom 12.11.2014, Fr 2014/20/0028). Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
FristsetzungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W178.2003013.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015