TE Vwgh Erkenntnis 1990/1/31 89/03/0095

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Veröffentlicht am 31.01.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
VStG §19;

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Steiermark vom 27. Jänner 1989, Zl. 11-75 Ha 13-86, betreffend Strafbemessung (Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967)

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf das hg. Vorkenntnis vom 23. März 1988, Zl. 87/03/0055, wird hingewiesen. Im fortgesetzten Verfahren wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung der Beschwerdeführerin neuerdings abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte und zu welcher sich die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11. Juli 1989 äußerte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der nunmehr angefochtene Bescheid enthält Sachverhaltsfeststellungen über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin und Feststellungen über die - nach der Aktenlage auf die Beschwerdeführerin lautenden - verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, "die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen" (nach der Aktenlage Verurteilungen wegen Übertretungen nach § 101 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 103 Abs. 1 KFG). Solcherart wurde von der belangten Behörde nicht mehr, wie in dem vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheid, die Haftungsbestimmung des § 9 Abs. 7 VStG 1950 als Rechtsgrundlage der Strafbemessung herangezogen und außerdem wurde auch nicht mehr auf die unter einem anderen Namen als dem der Beschwerdeführerin registrierten und auch nicht mehr auf der Straftat nach nicht näher bezeichnete verwaltungssstrafrechtliche Vormerkungen zurückgegriffen. Hiemit wurde der im hg. Vorerkenntnis vom 23. März 1988, Zl. 87/03/0055, dargelegten Rechtsanschauung Rechnung getragen. Das Beschwerdevorbringen, daß die belangte Behörde dieses hg. Vorerkenntnis negiert habe, trifft somit nicht zu.

Darüber hinaus legte die belangte Behörde in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG 1950 die Interessen dar, deren Schutz die auf die Beschwerdeführerin angewendete Strafdrohung dient. Abgesehen davon ergab sich aus dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch, und zwar dem Spruchteil nach § 44a lit. a VStG 1950, die Vernachlässigung der Verantwortung für die Ausübung der Sorgepflicht des Zulassungsbesitzers in Ansehung eines Ausmaßes der Überschreitung der höchsten zulässigen Achslasten um 8.668 kg. Daß die belangte Behörde diese Gesichtspunkte der Strafbemessung nicht zugrunde legen hätte dürfen, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgetragen.

Der Feststellung über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen liegt eine mit 23. August 1988 datierte, auf den Namen der Beschwerdeführerin lautende Aufstellung "verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen" zugrunde. Darin, daß der Beschwerdeführerin, und zwar im Hinblick auf die nach § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des § 10 AVG 1950 in der Person ihres Vertreters, hinsichtlich dieser Aufstellung nicht Parteiengehör gewährt wurde, liegt kein für die verwaltungsgerichtliche Prüfung wesentlicher Verfahrensmangel, weil ungeachtet dessen, daß im angefochtenen Bescheid auf "24 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen" verwiesen wird, "die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen", in der vorliegenden Beschwerde kein Umstand aufgezeigt wird, der gegen die inhaltliche Richtigkeit dieser der Aktenlage entsprechenden Feststellung sprechen würde.

Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse beruhen nach der Aktenlage auf einem vom Postenkommandanten unterfertigten Bericht des Gendarmeriepostens vom 17. August 1988, dem ein nicht datierter Aktenvermerk angeschlossen ist, welcher lautet: "Nach Rü mit ob. GPK" (von der Beschwerdeführerin) "selbst angegebenÜ" Die Beschwerdeführerin macht zutreffend geltend, daß es sich um ein Beweismittel im Sinne des § 46 AVG 1950 handelt, in Ansehung dessen der Beschwerdeführerin in der Person ihres Vertreters Parteiengehör gewährt hätte werden müssen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag allerdings auch im gegebenen Zusammenhang die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels nicht zu erkennen, weil in der vorliegenden Beschwerde die Verfahrensrüge nur mit der unbestimmten Wendung "gravierende Zahlungsverpflichtungen, die die Bemessungsgrundlage herabsetzen" verknüpft wird, ohne daß bestimmte Tatsachen, die im Falle der Vermeidung des Verfahrensmangels im Verwaltungsstrafverfahren unter Beweis gestellt hätten werden können, und ohne daß zum Nachweis solcher Tatsachen bestimmte Beweismittel angegeben worden wären.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auf dem Boden der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Umstände keine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Strafbemessung zu erkennen. Da sich die vorliegende Beschwerde somit zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030095.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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