TE Vwgh Erkenntnis 1990/2/1 89/12/0073

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Veröffentlicht am 01.02.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1979 Anl1 VGrC;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
VwGG §27;
VwGG §42 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte

Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N gegen den Bundesminister für Finanzen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, betreffend Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 5 VwGG wird die belangte Behörde beauftragt, die versäumte Berufungsentscheidung binnen acht Wochen unter Zugrundelegung folgender Rechtsansicht zu erlassen:

1. Die für die B-Wertigkeit der Überprüfung von Reiserechnungen entscheidungswesentliche Tätigkeit ist im Messen der geltend gemachten Ansprüche an den von der Reisegebührenvorschrift vorgegebenen Regelungen zu sehen. Sofern sie nicht nur in einem eng begrenzten Bereich der Reisegebührenvorschrift erfolgt oder bei der Überprüfung nicht bloß die ziffernmäßige Kontrolle von einfach zu ermittelnden Gebührenstufen und dergleichen bzw. der damit in der Regel verbundene Rechenvorgang im Vordergrund steht, ist diese Tätigkeit B-wertig.

2. Die nach dem Grad der Schwierigkeit zu bildenden Gruppen von Tätigkeiten sind jeweils unter Beachtung der nach Punkt 1 vorgegebenen Rechtsauffassung und der ansonst aus der einschlägigen Rechtsprechung ersichtlichen Aussagen zu verschiedenen, als "Richtverwendungen" zu beachtenden Tätigkeiten hinsichtlich der jeweiligen Wertigkeit summarisch nach dem Überwiegensprinzip zu beurteilen.

3. Ergibt diese Beurteilung einen B-wertigen Anteil an der gesamten Tätigkeit des Beschwerdeführers von mehr als 25 v. H., so hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Verwendungsgruppenzulage in der Höhe eines halben Vorrückungsbetrages, übersteigt der B-wertige Anteil 50 v. H., so besteht dieser Anspruch in der Höhe eines ganzen Vorrückungsbetrages.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.440,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Fachinspektor im Ruhestand (Verwendungsgruppe C, Dienstklasse IV) in einem öffentlichrechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die Finanzlandesdirektion für die Steiermark, bei der er in der Prüfungsstelle der Buchhaltung Dienst verrichtete.

Auf Antrag des (- damals noch im Dienststand befindlichen -) Beschwerdeführers vom 24. Oktober 1983 stellte die Dienstbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 19. April 1984 fest, daß dem Beschwerdeführer eine Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (im Folgenden kurz Verwendungsgruppenzulage) nicht gebühre.

Den auf Grund der Berufung des mit Ende April 1985 in den Ruhestand versetzten Beschwerdeführers ergangenen abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juli 1984 hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 7. Mai 1985, Zl. 84/12/0159, aus den dort näher dargelegten Gründen auf.

Mit dem im fortgesetzten Berufungsverfahren erlassenen Bescheid vom 16. März 1987 wurde die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich abgewiesen.

Ausgehend von Feststellungen über die Wertigkeit einzelner Gruppen von Überprüfungshandlungen bei Reiserechnungen und unter Berücksichtigung der Arbeitstage des Jahres 1984, aber ohne eine nachvollziehbare Relation zu diesen für das als repräsentativ bezeichnete Jahr 1984 erhobenen Ermittlungsergebnissen herzustellen, bezeichnete die belangte Behörde letztlich begründungslos lediglich 18,08 v.H. der Gesamttätigkeit des Beschwerdeführers als B-wertig.

Auch diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. April 1988, Zl. 87/12/0074, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen wird auf dieses Erkenntnis im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Dieses Erkenntnis wurde der belangten Behörde am 29. April 1988 zugestellt.

Offenbar im Hinblick auf den sowohl in der Sachlage als auch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung im wesentlichen völlig gleich gelagerten Fall eines noch aktiven Kollegen des Beschwerdeführers (vgl. Erkenntnis vom 7. Mai 1985, Zl. 84/12/0185, Erkenntnis vom 11. April 1988, Zl. 87/12/0057, und nunmehr Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 89/12/0133) und weil die Zustimmung des BKA zur Bemessung einer Verwendungsgruppenzulage in dem zuletzt genannten Fall nicht erreicht werden konnte, unterließ die belangte Behörde - soweit den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens entnommen werden konnte - weitere Erhebungen.

Die in der Begründung des damals angefochtenen Bescheides angestellten Erwägungen der belangten Behörde decken sich im wesentlichen mit den Ausführungen in der Begründung des hinsichtlich des vorher erwähnten Kollegen des Beschwerdeführers ergangenen Bescheides derselben belangten Behörde vom 11. Februar 1987 (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. April 1987, Zl. 87/12/0057). So wurden die für die Überprüfung von Reiserechnungen von der belangten Behörde unter Mitwirkung des Beschwerdeführers erstellten "Prüfungskriterien" und eine Einteilung der Reiserechnungen in "Schwierigkeitsklassen", dies aber ohne konkrete Bezugnahme auf den tatsächlichen Arbeitsanfall beim Beschwerdeführer, dargelegt. (Zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen wird auf die Darstellung im Erkenntnis 87/12/0057 bzw. 89/12/0133 verwiesen.)

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich formell in seinem Recht auf Entscheidung innerhalb der Frist des § 73 Abs. 1 AVG 1950, materiellrechtlich in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 verletzt.

Die weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdefall decken sich mit den im Erkenntnis Zl. 89/12/0133 vom heutigen Tage enthaltenen Überlegungen und Entscheidungsgründen. Es bestehen keine Bedenken, auf die im zweiten Rechtsgang bereits ermittelten Ergebnisse aus 1984 - spätere Erhebungsmöglichkeiten sind im Hinblick auf die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers nicht gegeben - aufzubauen.

Im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG und unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, wird auf das zuletzt genannte Erkenntnis verwiesen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr.206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120073.X00

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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