TE Vwgh Erkenntnis 1990/2/6 89/04/0187

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Veröffentlicht am 06.02.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Oberösterreich vom 20. Juli 1989, Zl. Ge-41.393/1-1989/Kut/Kai, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes VON OBERÖSTERREICH vom 20. Juli 1989 wurde der Beschwerdeführer als Obmann und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher des "A-Clubs" mit dem Sitz in X der Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle über ihn eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt, weil der "A-Club" mit dem Sitz in X vom 25. Oktober 1988 bis 18. Jänner 1989 und in der Nacht vom 28. Jänner 1989 zum 29. Jänner 1989 ab 20.00 Uhr im Standort Y 5, X, eine nach §§ 74 ff Gewerbeordnung 1973 genehmigungspflichtige Gastgewerbebetriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer "in seinem subjektiven Recht auf Unbescholtenheit verletzt". In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer unter anderem vor, der Spruch des angefochtenen Bescheides widerspreche dem Konkretisierungsgebot des § 44a lit. a VStG 1950.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.

Gemäß § 44a lit. a VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach dieser Vorschrift ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß einerseits die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich wird und andererseits die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. N.F. Nr. 11.466/A). Der Spruch eines Straferkenntnisses hat somit unter anderem jenen konkreten Sachverhalt darzustellen, in welchem die Behörde die Verwirklichung des Tatbildes der von ihr herangezogenen Übertretungsnorm erblickt.

Diesem Erfordernis kommt der Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses, welchen die belangte Behörde durch Bestätigung zum Inhalt ihres Berufungsbescheides erhob, nicht nach, da er diesbezüglich lediglich in der Wiederholung der das Tatbild umschreibenden verba legalia des § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973, ergänzt durch die rechtliche Bewertung des in der Betriebsanlage ausgeübten Gewerbes als Gastgewerbe, besteht.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040187.X00

Im RIS seit

06.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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