TE Vwgh Erkenntnis 1990/2/6 89/04/0191

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Veröffentlicht am 06.02.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §7;

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Oberösterreich vom 20. Juli 1989, Zl. Ge-41.163/1-1989/Kut/Kai, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 16. Februar 1989 erging seitens der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach gegen die Beschwerdeführerin ein Straferkenntnis dessen Spruch wie folgt lautete:

"Der "A-Club" mit dem Sitz in X hat vom 25. 10 1988 bis 18. 1. 1989 und in der Nacht vom 28. 1. 1989 bis 29. 1. 1989 ab 20.00 Uhr in X, YS, durch den gewerbsmäßigen Ausschank von Getränken und die gewerbsmäßige Verabreichung von Speisen das konzessionierte Gastgewerbe ohne die erforderliche Konzession ausgeübt. So wurden im angeführten Zeitraum unter anderem folgende Getränke ausgeschenkt und Speisen verabreicht:

Grillteller zum Preis von S 78,--, Berner Würstel zum Preis von S 48,--, Bier vom Faß (0,5 Liter Kaiser Märzen) zum Preis von S 15,--, Schloßgold (alkoholfrei) zum Preis von S 17,-- etc. Der Obmann des genannten Vereines, Herr B, geb. am, wh. in Z, hat dadurch im angeführten Zeitraum eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 2 Gewerbeordnung begangen. Sie haben im oben angeführten Zeitraum im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb fallweise als Köchin und Kellnerin mitgearbeitet und dadurch Herrn B die Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 in diesem Zeitraum vorsätzlich erleichtert. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 i.V.m. § 7 VStG 1950."

Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 in Verbindung mit § 7 VStG 1950 wurde hiefür über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzarreststrafe 10 Tage) verhängt.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 20. Juli 1989 ab und bestätigte das erstbehördliche Straferkenntnis.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin "in ihrem subjektiven Recht auf Unbescholtenheit verletzt". In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin unter anderem vor, der Spruch des angefochtenen Bescheides widerspreche dem Konkretisierungsgebot des § 44 a lit. a VStG 1950, da die angenommene Betriebsart des Gastgewerbes fehle. Außerdem hätten im Spruch die Sachverhaltsvoraussetzungen des § 1 GewO 1973 angeführt werden müssen, aus denen heraus dann die Anwendbarkeit des Begriffes der Gewerbsmäßigkeit abzuleiten sei.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Ergebnis im Recht.

Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe zu bestrafen ist, wer ein konzessioniertes Gewerbe ohne die erforderliche Konzession ausübt.

Unter Beihilfe im Sinne des § 7 VStG 1950 ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens zu verstehen, ohne daß dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1986, Zl. 86/04/0093 und die dort zitierte weitere Judikatur).

Gemäß § 44 a lit. a VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, 2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1. anlangt, sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. N.F. Nr. 11466/A, und andere).

Ein wegen Beihilfe gemäß § 7 VStG 1950 verurteilendes Straferkenntnis hat somit in seinem § 44 a lit. a VStG 1950 betreffenden Spruchteil unter anderem sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben, welche eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzte Verwaltungsvorschrift ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch welches der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt zwar nicht die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, es hätte zur Erfüllung dieser Anforderungen der Anführung der Betriebsart des Gastgewerbes und weiterer Sachverhaltselemente zum Begriff der Gewerbsmäßigkeit bedurft, da diesbezüglich die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat durch Anführung detaillierter Ausführungshandlungen ausreichend konkretisiert ist. Der Spruch des angefochtenen Bescheides kommt den oben dargestellten Inhaltsanforderungen aber insofern nicht nach, als es an einem konkreten Tatvorwurf fehlt, welcher die Annahme der belangte Behörde rechtfertigen könnte, die Beschwerdeführerin habe die ihr zur Last gelegte Tat vorsätzlich begangen.

Schon im Hinblick darauf erweist sich der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung zu führen hatte. Es war daher ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen entbehrlich.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040191.X00

Im RIS seit

06.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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