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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
N gegen Oberösterreichische Landesregierung vom 15. November 1989, Pol-4634/1-1989 Dri/Ru, betreffend Übertretung nach § 6 Abs. 1 des Oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem vom Beschwerdeführer selbst verfaßten Schriftsatz vom 11. Jänner 1990, beim Verwaltungsgerichtshof am 17. Jänner 1990 eingelangt, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid verbunden mit dem Antrag, ihm Verfahrenshilfe zu gewähren.
Gegen denselben Bescheid hat der Beschwerdeführer bereits durch seinen ausgewiesenen Rechtsanwalt rechtzeitig am 4. Jänner 1990 Beschwerde erhoben, die unter hg. Zl. 90/01/0004 protokolliert und über die mit hg. Verfügung vom 11. Jänner 1990 das Vorverfahren eingeleitet worden ist.
Werden gegen einen Bescheid zwei Beschwerden vom selben Beschwerdeführer eingebracht, so ist die spätere Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung infolge Erschöpfung des Beschwerderechtes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Beschluß vom 25. März 1985, Slg. N.F. Nr. 11.719/A u.a.).
Es erübrigt sich daher auch, über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe eine gesonderte Entscheidung zu treffen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010018.X00Im RIS seit
07.02.1990Zuletzt aktualisiert am
23.07.2012