TE Bvwg Beschluss 2015/11/9 G306 1414270-2

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Veröffentlicht am 09.11.2015
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Entscheidungsdatum

09.11.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Spruch

G306 1414270-2/12Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar

MAURER, über den Antrag des XXXX, StA: Kosovo, vertreten durch XXXX, der gegen das Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2015, Zl. G306 1414270-2/7E, erhobenen außerordentlichenMAURER, über den Antrag des römisch 40 , StA: Kosovo, vertreten durch römisch 40 , der gegen das Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2015, Zl. G306 1414270-2/7E, erhobenen außerordentlichen

Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer noch nicht eingebrachten ao. Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zurückgewiesen.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer noch nicht eingebrachten ao. Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zurückgewiesen.

B)

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Rechtsmittelbelehrung

zu Spruchteil A)

1. Mit Eingabe vom 19.10.2015 (eingelangt beim BVwG, Außenstelle Graz, am 20.10.2015) hat der Revisionswerber beantragt, einer außerordentlichen Revision, "die erhoben werden wird", die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Nach § 30 Abs. 2 leg.cit. hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof, auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. In dem die aufschiebende Wirkung betreffenden Verfahren ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu prüfen (vgl. etwa den Beschluss des VwGH vom2. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Nach Paragraph 30, Absatz 2, leg.cit. hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof, auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. In dem die aufschiebende Wirkung betreffenden Verfahren ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu prüfen vergleiche etwa den Beschluss des VwGH vom

24. Juli 2007, AW 2007/03/0026).

3. Aus § 30 VwGG ergibt sich, dass über den Antrag auf aufschiebende Wirkung eines Revisionswerbers abzusprechen ist.3. Aus Paragraph 30, VwGG ergibt sich, dass über den Antrag auf aufschiebende Wirkung eines Revisionswerbers abzusprechen ist.

Die ao. Revision wurde jedoch noch nicht erhoben, es wurde nur mitgeteilt, dass eine erhoben werde. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auf aufschiebende Wirkung und der Entscheidung durch das BVwG war der Antragsteller noch nicht Revisionswerber, sodass auf Grund des Mangels einer Tatbestandsvoraussetzung des § 30 VwGG der Antrag vom 19.10.2015 zurückzuweisen war.Die ao. Revision wurde jedoch noch nicht erhoben, es wurde nur mitgeteilt, dass eine erhoben werde. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auf aufschiebende Wirkung und der Entscheidung durch das BVwG war der Antragsteller noch nicht Revisionswerber, sodass auf Grund des Mangels einer Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 30, VwGG der Antrag vom 19.10.2015 zurückzuweisen war.

zu Spruchteil B) : Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG ist über eine Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG ist über eine Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, außerordentliche Revision,
Prozessvoraussetzung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:G306.1414270.2.01

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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