Entscheidungsdatum
09.11.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G306 1414270-2/12Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar
MAURER, über den Antrag des XXXX, StA: Kosovo, vertreten durch XXXX, der gegen das Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2015, Zl. G306 1414270-2/7E, erhobenen außerordentlichenMAURER, über den Antrag des römisch 40 , StA: Kosovo, vertreten durch römisch 40 , der gegen das Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2015, Zl. G306 1414270-2/7E, erhobenen außerordentlichen
Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer noch nicht eingebrachten ao. Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zurückgewiesen.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer noch nicht eingebrachten ao. Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zurückgewiesen.
B)
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Rechtsmittelbelehrung
zu Spruchteil A)
1. Mit Eingabe vom 19.10.2015 (eingelangt beim BVwG, Außenstelle Graz, am 20.10.2015) hat der Revisionswerber beantragt, einer außerordentlichen Revision, "die erhoben werden wird", die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Nach § 30 Abs. 2 leg.cit. hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof, auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. In dem die aufschiebende Wirkung betreffenden Verfahren ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu prüfen (vgl. etwa den Beschluss des VwGH vom2. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Nach Paragraph 30, Absatz 2, leg.cit. hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof, auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. In dem die aufschiebende Wirkung betreffenden Verfahren ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu prüfen vergleiche etwa den Beschluss des VwGH vom
24. Juli 2007, AW 2007/03/0026).
3. Aus § 30 VwGG ergibt sich, dass über den Antrag auf aufschiebende Wirkung eines Revisionswerbers abzusprechen ist.3. Aus Paragraph 30, VwGG ergibt sich, dass über den Antrag auf aufschiebende Wirkung eines Revisionswerbers abzusprechen ist.
Die ao. Revision wurde jedoch noch nicht erhoben, es wurde nur mitgeteilt, dass eine erhoben werde. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auf aufschiebende Wirkung und der Entscheidung durch das BVwG war der Antragsteller noch nicht Revisionswerber, sodass auf Grund des Mangels einer Tatbestandsvoraussetzung des § 30 VwGG der Antrag vom 19.10.2015 zurückzuweisen war.Die ao. Revision wurde jedoch noch nicht erhoben, es wurde nur mitgeteilt, dass eine erhoben werde. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auf aufschiebende Wirkung und der Entscheidung durch das BVwG war der Antragsteller noch nicht Revisionswerber, sodass auf Grund des Mangels einer Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 30, VwGG der Antrag vom 19.10.2015 zurückzuweisen war.
zu Spruchteil B) : Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG ist über eine Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG ist über eine Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, außerordentliche Revision,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:G306.1414270.2.01Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016