TE Bvwg Erkenntnis 2015/11/11 W213 2101570-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.11.2015
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Entscheidungsdatum

11.11.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GehG §77a
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 77a heute
  2. GehG § 77a gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 77a gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 77a gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 77a gültig von 29.12.2011 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  6. GehG § 77a gültig von 30.12.2008 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  7. GehG § 77a gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. GehG § 77a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  9. GehG § 77a gültig von 13.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  10. GehG § 77a gültig von 12.08.2000 bis 12.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000

Spruch

W213 2101570-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. Heinz NAGELREITER, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7 gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres, vom 07.11.2014, GZ. BMI-137708/11-I/1/e/14, betreffend Weiterzahlung einer Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Dr. Heinz NAGELREITER, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7 gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres, vom 07.11.2014, GZ. BMI-137708/11-I/1/e/14, betreffend Weiterzahlung einer Ergänzungszulage gemäß Paragraph 77 a, GehG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 77a GehG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 77 a, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer steht als Kontrollinspektor in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schreiben vom 27.08.2014 brachte der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.01.2010, GZ. 2009/12/0087, vor, dass ihm mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2011, GZ. 137.708/10-I/1/e/11, ergänzend Zulage gemäß § 77a GehG von der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe E2a auf die Funktionsgruppe 7 ab 01.02.2005 ohne zeitliche Einschränkung zuerkannt worden sei.Mit Schreiben vom 27.08.2014 brachte der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.01.2010, GZ. 2009/12/0087, vor, dass ihm mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2011, GZ. 137.708/10-I/1/e/11, ergänzend Zulage gemäß Paragraph 77 a, GehG von der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe E2a auf die Funktionsgruppe 7 ab 01.02.2005 ohne zeitliche Einschränkung zuerkannt worden sei.

Im August 2011 sei ihm durch das Landespolizeikommando Oberösterreich schriftlich mitgeteilt worden, dass seine vorläufige Betrauung mit der Führung des Ermittlungsbereichs Wirtschaftskriminalität beim ehemaligen Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich widerrufen werde. Mit der Monatsabrechnung für den September 2011 sei die gegenständliche Ergänzungszulage rückwirkend mit 01.02.2005 zur Auszahlung gekommen. Gleichzeitig sei die Zahlung der Zulage ab September 2011 wieder eingestellt worden. Da ihm die Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG ohne zeitliche Einschränkung zuerkannt worden sei, gebühre ihm diese über den August 2011 hinaus.Im August 2011 sei ihm durch das Landespolizeikommando Oberösterreich schriftlich mitgeteilt worden, dass seine vorläufige Betrauung mit der Führung des Ermittlungsbereichs Wirtschaftskriminalität beim ehemaligen Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich widerrufen werde. Mit der Monatsabrechnung für den September 2011 sei die gegenständliche Ergänzungszulage rückwirkend mit 01.02.2005 zur Auszahlung gekommen. Gleichzeitig sei die Zahlung der Zulage ab September 2011 wieder eingestellt worden. Da ihm die Ergänzungszulage gemäß Paragraph 77 a, GehG ohne zeitliche Einschränkung zuerkannt worden sei, gebühre ihm diese über den August 2011 hinaus.

Eine bescheidmäßige Abberufung von der Betrauung mit der Führung des Ermittlungsbereich Wirtschaftskriminalität beim ehemaligen Landesgendarmeriekommando Oberösterreich sei bis zum heutigen Tage nicht erfolgt.

Es werde daher beantragt, dass ihm die ergänzend Zulage gemäß § 77a Gehaltsgesetz von der Funktionsgruppe 5 auf die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E2A rückwirkend ab September 2011 nach-bzw. laufend weiter ausbezahlt werde.Es werde daher beantragt, dass ihm die ergänzend Zulage gemäß Paragraph 77 a, Gehaltsgesetz von der Funktionsgruppe 5 auf die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E2A rückwirkend ab September 2011 nach-bzw. laufend weiter ausbezahlt werde.

Die belangte Behörde erließ am 12.11.2014 den nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Ihr Antrag vom 27. August 2014 auf Nach- und Weiterzahlung der Ergänzungszulage nach § 77a Gehaltsgesetz von der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe E2a auf die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E2a ab 1. September 2011 bis dato und auch weiterhin folgend wird gemäß § 77a Gehaltsgesetz abgewiesen."Ihr Antrag vom 27. August 2014 auf Nach- und Weiterzahlung der Ergänzungszulage nach Paragraph 77 a, Gehaltsgesetz von der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe E2a auf die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E2a ab 1. September 2011 bis dato und auch weiterhin folgend wird gemäß Paragraph 77 a, Gehaltsgesetz abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2004 mit der Funktion des stellvertretenden Leiters des Ermittlungsbereiches Wirtschaftsdelikte des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich (Bewertung Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 5) betraut worden sei. Der zuständige Ermittlungsbereichsleiter (Bewertung E2a, Funktionsgruppe 7) sei mit 1. Februar 2005 auf Grund seiner Personalvertretungstätigkeit gänzlich vom Dienst freigestellt worden.

Als Folge davon sei dem Beschwerdeführer mit gleichem Datum vom Abteilungsleiter der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich die Führung des Ermittlungsbereiches für die Dauer der Abwesenheit des Funktionsinhabers übertragen worden.

Mit 1. Juli 2005 sei die Zusammenlegung der Wachkörper Polizei und Gendarmerie erfolgt. Aus der ehemaligen Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich sei das Landeskriminalamt des Landespolizeikommandos Oberösterreich entstanden. Sämtliche Arbeitsplätze des LKA Oberösterreich seien im Zuge dieser Reform neu ausgeschrieben und neu besetzt worden. Der Beschwerdeführer übe seitdem die Funktion eines Sachbearbeiters im Ermittlungspool des Landeskriminalamtes aus. Seit dem Jahr 2013 im Landeskriminalamt der "Landespolizeidirektion Oberösterreich"

Mit Schriftsatz vom 08.05.2007 habe der Beschwerdeführer beim Landespolizeikommando Oberösterreich den Antrag auf Zuerkennung der Ergänzungszulage nach § 77a GehG 1956 rückwirkend ab 1. Februar 2005 gestellt. Er habe sein Begehren damit begründet„ dass er infolge gänzlicher Dienstfreistellung des Ermittlungsbereichsleiters ab 01.02.2005 mit der Führung des Ermittlungsbereiches betraut worden sei und damit vorübergehend auf einem Arbeitsplatz der Wertigkeit E2a, Funktionsgruppe 7 verwendet worden wäre.Mit Schriftsatz vom 08.05.2007 habe der Beschwerdeführer beim Landespolizeikommando Oberösterreich den Antrag auf Zuerkennung der Ergänzungszulage nach Paragraph 77 a, GehG 1956 rückwirkend ab 1. Februar 2005 gestellt. Er habe sein Begehren damit begründet„ dass er infolge gänzlicher Dienstfreistellung des Ermittlungsbereichsleiters ab 01.02.2005 mit der Führung des Ermittlungsbereiches betraut worden sei und damit vorübergehend auf einem Arbeitsplatz der Wertigkeit E2a, Funktionsgruppe 7 verwendet worden wäre.

Der Beschwerdeführer habe dazu weiters angeführt, dass er jene Bescheide, mit denen seine Abberufung von der Funktion des stellvertretenden Leiters des Ermittlungsbereiches 7 der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich sowie die Versetzung zum Landeskriminalamt des Landespolizeikommandos Oberösterreich unter gleichzeitiger Betrauung mit der Funktion eines Sachbearbeiters im Ermittlungs-Pool verfügt worden sind, stets mit Berufung an die Berufungskommission beim BKA bekämpft hätte und der nach Aufhebung des ersten Bescheides ergangene zweite Bescheid neuerlich aufgehoben worden sei. Aus dem Umstand, dass seine Abberufung und gleichzeitige Betrauung aufgehoben worden sei, ergebe sich seiner Auffassung nach ein Anspruch auf Abgeltung des Unterschiedes zwischen der Wertigkeit seiner beim Landesgendarmehekommando für Oberösterreich innegehabten Funktion des stellvertretenden Ermittlungsbereichsleiters (E2a, Funktionsgruppe 5) und der ab 1. Februar 2005 übertragenen Leitung des Ermittlungsbereiches mit der Wertigkeit E2a, Funktionsgruppe 7.

Das Landespolizeikommando Oberösterreich habe den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 20. Juli 2007, ZI. 8000/29355/2007-LPK als unbegründet abgewiesen. Die Dienstbehörde habe ihre Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer vom 01.02.2005 bis 30.06.2005, somit für lediglich 5 Monate, mit der vorübergehenden Leitung des Ermittlungsbereiches betraut gewesen sei, weshalb ein Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 74 a GehG nicht entstanden sein könne.Das Landespolizeikommando Oberösterreich habe den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 20. Juli 2007, ZI. 8000/29355/2007-LPK als unbegründet abgewiesen. Die Dienstbehörde habe ihre Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer vom 01.02.2005 bis 30.06.2005, somit für lediglich 5 Monate, mit der vorübergehenden Leitung des Ermittlungsbereiches betraut gewesen sei, weshalb ein Anspruch auf Ergänzungszulage nach Paragraph 74, a GehG nicht entstanden sein könne.

Seine dagegen mit Schriftsatz vom 06.08.2007 erhobene Berufung sei von der belangten Behörde mit Bescheid vom 17.03.2009, ZI. 137.708/2-1/1/e/09, als unbegründet abgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Dieser Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Jänner 2010, ZI. 2009/12/0087 stattgegeben und der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes habe im Wesentlichen darauf beruht, dass angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis dato nicht wirksam zum Landespolizeikommando Oberösterreich versetzt worden sei und seine frühere Dienstbehörde (Landesgendarmerie-kommando für Oberösterreich) untergegangen sei, die belangte Behörde über seinen Antrag als erstinstanzliche Behörde zu entscheiden gehabt hätte. Inhaltlich sei vom Verwaltungsgerichtshof lediglich auf das Erfordernis zur Erhebung bestimmter für die Entscheidung wesentlicher Umstände - in erster Linie die dem Beschwerdeführer als Stellvertreter allenfalls auch im Falle der Anwesenheit des Leiters zugekommenen Aufgaben sowie die näheren Umstände einer durch ausdrückliche bzw. schlüssige Weisung erfolgten Rückgängigmachung der vorläufigen Betrauung - verwiesen worden.

Für die Entscheidung der belangten Behörde betreffend Bescheid vom 25. Juli 2011, GZ: 137.708/10- 1/1/e/11 seien nachstehende Erwägungen maßgeblich gewesen:

Im Lichte der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das in erster Instanz eingeschrittene Landespolizeikommando Oberösterreich zur bescheidmäßigen Entscheidung unzuständig gewesen sei, sei als erstes der Bescheid des Landespolizeikommandos Oberösterreich vom 20. Juli 2007, GZ. 8000/29355/2007-LPK wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos aufzuheben gewesen.

Als zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.05.2007 in erster Instanz zuständige Dienstbehörde sei für die belangte Behörde auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen gewesen:

Die vom Beschwerdeführer ab 01.02.2005 wahrgenommene alleinige Führung des Ermittlungsbereiches Wirtschaftsdelikte sei in der ab diesem Zeitpunkt erfolgten gänzlichen Dienstfreistellung des Leiters des Ermittlungsbereiches Wirtschaftsdelikte begründet gewesen. Ab diesem Zeitpunkt sei die Führung der bezeichneten Dienststelle zur Gänze dem Beschwerdeführer oblegen.

Da sich die bezeichnete Betrauung auf die mit 01.02.2005 erfolgte gänzliche Dienst-freistellung des Leiters bezogen habe und damit einen Arbeitsplatz betroffen habe, dessen Inhaber weiterhin mit diesem Arbeitsplatz betraut gewesen sei, sei dieser Maßnahme nach Abwägung aller maßgeblichen Umstände vor dem Hintergrund, dass die Betrauung ausschließlich im Hinblick auf die Personalvertretungsfunktion des Leiters erfolgt sei, ein lediglich vorübergehender Charakter zugekommen.

Wesentlich ist auch im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis enthaltenen Ausführungen der Umstand, dass bis dato kein wirksamer, durch entsprechende Unterlagen belegbarer Abberufungsakt von der vorübergehenden Betrauung mit der vertretungsweisen Wahrnehmung der Leitung des Ermittlungsbereiches erfolgt sei. Dazu hätte es ungeachtet des als Folge der Wachkörperzusammenführung erfolgten Unterganges der Organisationseinheiten des ehemaligen Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich aber bedurft.

In besoldungsrechtlicher Hinsicht ergebe sich aus diesen Über-legungen, dass dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 77a GehG zukommt.In besoldungsrechtlicher Hinsicht ergebe sich aus diesen Über-legungen, dass dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Ergänzungszulage nach Paragraph 77 a, GehG zukommt.

Demzufolge sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2011 ab dem Zeitpunkt 01.02.2005 die Nachzahlung der Ergänzungszulage nach § 77a GehG von der Funktionsgruppe 5 auf die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E2a zuerkannt worden.Demzufolge sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2011 ab dem Zeitpunkt 01.02.2005 die Nachzahlung der Ergänzungszulage nach Paragraph 77 a, GehG von der Funktionsgruppe 5 auf die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E2a zuerkannt worden.

Desgleichen sei dem Beschwerdeführer im August 2011 vom Landespolizeikommando Oberösterreich der Widerruf seiner vorläufigen Betrauung mit der Führung des Ermittlungsbereiches Wirtschaftskriminalität beim ehemaligen Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich schriftlich mitgeteilt worden, was der Beschwerdeführer in seinem Antrag auch zweifelsfrei als gegeben anführe.

Mit Schriftsatz vom 27.08. 2014 habe der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag auf Nachzahlung bzw. laufende Weiterzahlung der Ergänzungszulage nach § 77a GehG 1956 rückwirkend ab September 2011 gestellt.Mit Schriftsatz vom 27.08. 2014 habe der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag auf Nachzahlung bzw. laufende Weiterzahlung der Ergänzungszulage nach Paragraph 77 a, GehG 1956 rückwirkend ab September 2011 gestellt.

Er habe sein Begehren damit begründet, dass ihm laut seiner Rechtsmeinung mit Bescheid der belangte Behörde vom 27.07.2011, GZ: 137.708/10-1/1/e/11, der Anspruch auf die Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG ab 01.02.2005 ohne zeitliche Einschränkung zuerkannt worden sei. Somit würde ihm auch die Auszahlung derselben über den August 2011 hinaus gebühren.Er habe sein Begehren damit begründet, dass ihm laut seiner Rechtsmeinung mit Bescheid der belangte Behörde vom 27.07.2011, GZ: 137.708/10-1/1/e/11, der Anspruch auf die Ergänzungszulage gemäß Paragraph 77 a, GehG ab 01.02.2005 ohne zeitliche Einschränkung zuerkannt worden sei. Somit würde ihm auch die Auszahlung derselben über den August 2011 hinaus gebühren.

Weiters habe er im Schriftsatz angeführt, dass bis dato keine bescheidmäßige Abberufung von der Betrauung mit der Führung des Ermittlungsbereiches Wirtschaftskriminalität beim ehemaligen Landesgendarmeriekommando Oberösterreich seitens der belangten Behörde erfolgt sei.

In rechtlicher Hinsicht wurde - nach Wiedergabe des § 77a GehG ausgeführt, dass Voraussetzung für einen Anspruch auf Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG eine Betrauung im Sinne der Gesetzesbestimmung sei.In rechtlicher Hinsicht wurde - nach Wiedergabe des Paragraph 77 a, GehG ausgeführt, dass Voraussetzung für einen Anspruch auf Ergänzungszulage gemäß Paragraph 77 a, GehG eine Betrauung im Sinne der Gesetzesbestimmung sei.

Im zitierten Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2011, GZ: 137.708/10-l/1/e/14, sei dem Beschwerdeführer der Anspruch auf die Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG ab 01.02.2005 zuerkannt worden.Im zitierten Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2011, GZ: 137.708/10-l/1/e/14, sei dem Beschwerdeführer der Anspruch auf die Ergänzungszulage gemäß Paragraph 77 a, GehG ab 01.02.2005 zuerkannt worden.

Die Zuerkennung der Ergänzungszulage beruhe auf der Tatsache der bis zur Bescheiderlassung offenkundig noch aufrechten vorläufigen Betrauung mit der Führung des Ermittlungsbereiches Wirtschaftskriminalität beim ehemaligen Landesgendarmeriekommando Oberösterreich. Aus der Bindung des Anspruches an das gleichzeitige Weiterbestehen der vorläufigen Betrauung ergebe sich in der Folge zwingend, dass der Anspruch im Falle des Wegfalls der vorläufigen Betrauung ex lege erlösche. Im Lichte dieser Überlegungen sei es aber auch nicht erforderlich gewesen, im Bescheid ein Enddatum für diesen Anspruch anzuführen.

Daher sei das damalige Landespolizeikommando Oberösterreich im Zuge der Übermittlung des gegenständlichen Berufungsbescheides angewiesen worden, die bis zu diesem Zeitpunkt offensichtlich noch aufrechte vorläufige Betrauung mit der Führung des Ermittlungsbereiches Wirtschaftskriminalität in Schriftform zu widerrufen. Dieser Widerruf der vorläufigen Betrauung sei in der Folge mit Wirksamkeit September 2011 erfolgt, was ein Erlöschen des Anspruches auf die Ergänzungszulage ungeachtet des Umstandes, dass der Bescheid kein konkretes Endigungsdatum vorsieht, zur Folge gehabt habe.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass keine bescheidmäßige Abberufung von der in Rede stehenden vorübergehenden Führungsfunktion erfolgt sei und daher die Betrauung weiterhin bestehe, sei zu entgegnen, dass es für den Widerruf der vorläufigen Vertretungstätigkeit keines in Bescheidform zu kleidenden Abberufungsaktes bedurft habe, da die Beendigung der vorläufigen Vertretungstätigkeit keine sogenannte qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG darstelle und damit nicht mittels Bescheid zu verfügen gewesen sei. Die Abberufung habe zulässigerweise mittels Weisung erfolgen können, was mit Wirksamkeit vom September 2011 dann auch tatsächlich durchgeführt worden sei.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass keine bescheidmäßige Abberufung von der in Rede stehenden vorübergehenden Führungsfunktion erfolgt sei und daher die Betrauung weiterhin bestehe, sei zu entgegnen, dass es für den Widerruf der vorläufigen Vertretungstätigkeit keines in Bescheidform zu kleidenden Abberufungsaktes bedurft habe, da die Beendigung der vorläufigen Vertretungstätigkeit keine sogenannte qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, BDG darstelle und damit nicht mittels Bescheid zu verfügen gewesen sei. Die Abberufung habe zulässigerweise mittels Weisung erfolgen können, was mit Wirksamkeit vom September 2011 dann auch tatsächlich durchgeführt worden sei.

Mit September 2011 sei die rückwirkende Auszahlung der Ergänzungszulage von Februar 2005 bis August 2011 erfolgt.

Zusammenfassend ergebe sich daraus, dass die vorläufige Funktionsbetrauung im August 2011 mit Wirksamkeit von September 2011 widerrufen worden sei, dass dem Beschwerdeführer somit über den August 2011 hinaus auch kein Anspruch auf weitere Anweisung(en) der Ergänzungszulage erwachsen sei, da die Voraussetzung für diese Zahlung(en), nämlich die "vorläufige Betrauung mit der Führung des Ermittlungsbereiches Wirtschaftskriminalität beim ehemaligen Landesgendarmeriekommando Oberösterreich ohne damit dauernd betraut zu sein", nicht mehr gegeben gewesen sei.

Angesichts des eindeutig feststehenden Endes des Anspruchs auf Anweisung(en) der Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG mit Ende August 2011 sei der Antrag des Beschwerdeführers daher abzuweisen gewesen.Angesichts des eindeutig feststehenden Endes des Anspruchs auf Anweisung(en) der Ergänzungszulage gemäß Paragraph 77 a, GehG mit Ende August 2011 sei der Antrag des Beschwerdeführers daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte - nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges - vor, dass diese Abweisung damit begründet werde, dass die vorläufige Funktionsbetrauung im August 2011 mit Wirksamkeit September 2011 widerrufen worden sei und es einer bescheidmäßigen Abberufung von der Betrauung mit der Führung des Ermittlungsbereiches Wirtschaftskriminalität beim ehemaligen Landesgendarmerie-kommando Oberösterreich nicht bedürfe, da die Beendigung der vorläufigen Vertretungstätigkeit keine sog. qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs.2 BDG darstelle und daher nicht mittels Bescheid zu verfügen gewesen sei.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte - nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges - vor, dass diese Abweisung damit begründet werde, dass die vorläufige Funktionsbetrauung im August 2011 mit Wirksamkeit September 2011 widerrufen worden sei und es einer bescheidmäßigen Abberufung von der Betrauung mit der Führung des Ermittlungsbereiches Wirtschaftskriminalität beim ehemaligen Landesgendarmerie-kommando Oberösterreich nicht bedürfe, da die Beendigung der vorläufigen Vertretungstätigkeit keine sog. qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, BDG darstelle und daher nicht mittels Bescheid zu verfügen gewesen sei.

Die Bescheid erlassende Behörde vertrete die Auffassung, dass die Abberufung mittels Weisung erfolgen konnte, was, mit Wirksamkeit vom September 2011, dann auch tatsächlich durchgeführt worden sei.

Der beschwerdegegenständliche Bescheid weise den Mangel der Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Gemäß § 40 Abs.2 Ziff.1 BDG sei die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig sei. Die Ausnahmebestimmung des § 40 Abs.4 Ziff.2 BDG komme im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen, da zwar ursprünglich im Jahr 2005 die vorläufige Funktionsbetrauung wegen der vorläufigen Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten Beamten erfolgt sei, diese Voraussetzung aber seit Ende 2005 nicht mehr gegeben sei, da seit damals die Führung des Ermittlungsbereiches Wirtschaftskriminalität (bei der nunmehrigen Landespolizeidirektion) beim Landespolizeikommando Oberösterreich fix besetzt sei.Der beschwerdegegenständliche Bescheid weise den Mangel der Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziff.1 BDG sei die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig sei. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 40, Absatz 4, Ziff.2 BDG komme im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen, da zwar ursprünglich im Jahr 2005 die vorläufige Funktionsbetrauung wegen der vorläufigen Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten Beamten erfolgt sei, diese Voraussetzung aber seit Ende 2005 nicht mehr gegeben sei, da seit damals die Führung des Ermittlungsbereiches Wirtschaftskriminalität (bei der nunmehrigen Landespolizeidirektion) beim Landespolizeikommando Oberösterreich fix besetzt sei.

Das bedeute, dass mangels Vorliegens der Ausnahmebestimmung des § 40 Abs.4 Ziff.2 BDG, § 40 Abs.2 BDG im Fall des Beschwerdeführers zwingend anzuwenden sei und die Abberufung von der Betrauung mit der Führung des Ermittlungsbereiches Wirtschaftskriminalität beim ehemaligen Landesgendarmeriekommando Oberösterreich rechtswirksam nur mittels Bescheid gemäß § 40 Abs.2 i.V.m. § 38 Abs.6 und 7 BDG verfügt hätte werden können.Das bedeute, dass mangels Vorliegens der Ausnahmebestimmung des Paragraph 40, Absatz 4, Ziff.2 BDG, Paragraph 40, Absatz 2, BDG im Fall des Beschwerdeführers zwingend anzuwenden sei und die Abberufung von der Betrauung mit der Führung des Ermittlungsbereiches Wirtschaftskriminalität beim ehemaligen Landesgendarmeriekommando Oberösterreich rechtswirksam nur mittels Bescheid gemäß Paragraph 40, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 6 und 7 BDG verfügt hätte werden können.

In diesem Zusammenhang werde noch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, nach der Zulagenansprüche nicht dadurch verloren gingen, dass eine rechtswidrige oder bloß faktische Versetzung/Verwendungsänderung stattfinde. "Dienstrechtlich wirksam" sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (ZI. 2007/12/0161) nur die Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes durch Bescheid.

Da eine bescheidmäßige Abberufung von der Betrauung mit der Führung des Ermittlungsbereiches Wirtschaftskriminalität beim ehemaligen Landesgendarmeriekommando Oberösterreich im Fall des Beschwerdeführers bis zum heutigen Tag nicht erfolgt sei, bestehe sein Anspruch auf Weiterzahlung der Ergänzungszulage nach § 77 a Gehaltsgesetz von der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe E2a auf die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E2a ab 01.09.2011 bis dato und auch weiterhin.Da eine bescheidmäßige Abberufung von der Betrauung mit der Führung des Ermittlungsbereiches Wirtschaftskriminalität beim ehemaligen Landesgendarmeriekommando Oberösterreich im Fall des Beschwerdeführers bis zum heutigen Tag nicht erfolgt sei, bestehe sein Anspruch auf Weiterzahlung der Ergänzungszulage nach Paragraph 77, a Gehaltsgesetz von der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe E2a auf die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E2a ab 01.09.2011 bis dato und auch weiterhin.

Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag vom 27.08.2014 auf Nach- und Weiterzahlung der Ergänzungszulage nach § 77 a Gehaltsgesetz von der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe E2a auf die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E2a ab 1. September 2011 bis dato und auch weiterhin stattgegeben werde.Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag vom 27.08.2014 auf Nach- und Weiterzahlung der Ergänzungszulage nach Paragraph 77, a Gehaltsgesetz von der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe E2a auf die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E2a ab 1. September 2011 bis dato und auch weiterhin stattgegeben werde.

In eventu werde beantragt, dass der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage, wobei der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 77a GehG hat nachstehenden Wortlaut:Paragraph 77 a, GehG hat nachstehenden Wortlaut:

"Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen

§ 77a. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wennParagraph 77 a, (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn

1. Er

a) gemäß § 145b Abs. 8 BDG 1979 in Verbindung mit § 145b Abs. 9 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist odera) gemäß Paragraph 145 b, Absatz 8, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 145 b, Absatz 9, erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder

b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 145d Abs. 1 oder § 145b Abs. 8 BDG 1979 betraut zu sein, undb) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß Paragraph 145 d, Absatz eins, oder Paragraph 145 b, Absatz 8, BDG 1979 betraut zu sein, und

2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß § 145d Abs. 1 BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß Paragraph 145 d, Absatz eins, BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.

(1a) Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Abs. 1 betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des § 143 BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:(1a) Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Absatz eins, ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Absatz eins, betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Absatz eins, betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Absatz eins, nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des Paragraph 143, BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:

1. die Projektdauer beträgt mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich, und

2. mit den Qualitäten des Personalplans kann das Auslangen gefunden werden.

(2) Die Ergänzungszulage gebührt,

1. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes im Fall einer Betrauung gemäß § 145d Abs. 1 BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen1. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes im Fall einer Betrauung gemäß Paragraph 145 d, Absatz eins, BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen

a) seinem Monatsbezug sowie der Vergütungen nach § 82 bis § 83 unda) seinem Monatsbezug sowie der Vergütungen nach Paragraph 82 bis Paragraph 83, und

b) dem jeweiligen Fixgehalt,

2. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen

a) seiner Funktionszulage und

b) der jeweiligen höheren Funktionszulage,

abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 77,abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 77,,

3. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, der sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und dem weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 77.3. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, der sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und dem weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 77,

(3) Ist eine im Abs. 1 angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 8 bis 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten des Exekutivdienstes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß § 74 Abs. 4 letzter Satz oder gemäß § 74a Abs. 4 letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe."(3) Ist eine im Absatz eins, angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 8 bis 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten des Exekutivdienstes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß Paragraph 74, Absatz 4, letzter Satz oder gemäß Paragraph 74 a, Absatz 4, letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe."

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.02.2004 mit der Funktion des stellvertretenden Leiters des Ermittlungsbereiches Wirtschaftsdelikte des Landesgendarmeriekommandos für Österreich (Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 5) betraut wurde. Der Leiter dieses Ermittlungsbereiches (Funktionsgruppe 7) wurde mit 01.02.2005 aufgrund seiner Personalvertretungstätigkeit zur Gänze vom Dienst freigestellt. Mit 01.02.2005 wurde dem Beschwerdeführer für die Dauer der Abwesenheit des Funktionsinhabers die Führung dieses Ermittlungsbereich übertragen. Mit Wirksamkeit vom 01.07.2005 erfolgte die Zusammenlegung der Wachkörper Polizei und Gendarmerie. Aus der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich entstand das Landeskriminalamt Oberösterreich des Landespolizeikommandos Oberösterreich. Dabei wurden sämtliche Arbeitsplätze neu ausgeschrieben und besetzt. Der Beschwerdeführer übt seit dem die Funktion eines Sachbearbeiters im Ermittlungspool des Landeskriminalamtes aus.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich die vom eigenen Arbeitsplatz als Stellvertreter des Leiters des Ermittlungsbereich Wirtschaftsdelikte der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich (in der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe E2a) umfasste Pflicht zur Vertretung des Leiters der des in Rede stehenden Ermittlungsbereiches wahrgenommen hat. Am Vorliegen eines Vertretungsfalles kann angesichts der unbestrittenen Dienstfreistellung des Leiters des Ermittlungsbereich wegen seiner Personalvertretungstätigkeit, nicht gezweifelt werden. Diese endete jedenfalls mit Ablauf des 30.06.2005, da nach diesem Zeitpunkt in Rede stehende Organisationseinheit nicht mehr existierte.

Eine Betrauung mit darüber hinausgehenden Aufgaben wurde weder behauptet, noch ist eine solche im Verfahren hervorgekommen. Im vorliegenden Fall ist auch nicht davon auszugehen, dass eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz in eine "dauernde" Betrauung übergegangen sei, weil der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausgeübt habe, weil die Voraussetzungen des § 77a Abs. 1 lit. b GehG vorliegen.Eine Betrauung mit darüber hinausgehenden Aufgaben wurde weder behauptet, noch ist eine solche im Verfahren hervorgekommen. Im vorliegenden Fall ist auch nicht davon auszugehen, dass eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz in eine "dauernde" Betrauung übergegangen sei, weil der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausgeübt habe, weil die Voraussetzungen des Paragraph 77 a, Absatz eins, Litera b, GehG vorliegen.

Maßgeblich sind die nach der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben. Seit dem 01.07.2005 hatte der Beschwerdeführer dienstrechtlich seinen bisherigen Arbeitsplatz lediglich auf Grund der am 17.03.2006 bzw. 25.01.2007 erfolgten Aufhebung seiner Versetzungsbescheide inne, während der Ermittlungsbereich Wirtschaftsdelikte der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich bereits aufgelöst war. Aufgaben im Umfang der Vertretung des Ermittlungsbereichsleiter konnten somit nicht mehr anfallen, sodass auch eine - daraus abzuleitende - Änderung der aktuell zu erfüllenden Arbeitsplatzaufgaben im Sinne des § 77a Abs. 1a Satz 1 GehG eingetreten ist, die einer fortdauernden Gebührlichkeit der nach dieser Bestimmung in Anspruch genommenen Ergänzungszulage entgegensteht. Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Vertretungstätigkeit ausgeht war durch Innehabung des entsprechenden Arbeitsplatzes auf die (vorübergehende) Stellversetzung des Leiters Ermittlungsbereichs Wirtschaftsdelikte der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos von Anfang an begrenzt. Auch nennt § 77a Abs. 1 Z. 1 lit b GehG als eine seiner Voraussetzungen gerade den - somit vorliegenden - Fall einer nicht dauernden Betrauung (vgl. VwGH, 15.05.2013, GZ. 2013/12/0024 mwN).Maßgeblich sind die nach der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben. Seit dem 01.07.2005 hatte der Beschwerdeführer dienstrechtlich seinen bisherigen Arbeitsplatz lediglich auf Grund der am 17.03.2006 bzw. 25.01.2007 erfolgten Aufhebung seiner Versetzungsbescheide inne, während der Ermittlungsbereich Wirtschaftsdelikte der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich bereits aufgelöst war. Aufgaben im Umfang der Vertretung des Ermittlungsbereichsleiter konnten somit nicht mehr anfallen, sodass auch eine - daraus abzuleitende - Änderung der aktuell zu erfüllenden Arbeitsplatzaufgaben im Sinne des Paragraph 77 a, Absatz eins a, Satz 1 GehG eingetreten ist, die einer fortdauernden Gebührlichkeit der nach dieser Bestimmung in Anspruch genommenen Ergänzungszulage entgegensteht. Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Vertretungstätigkeit ausgeht war durch Innehabung des entsprechenden Arbeitsplatzes auf die (vorübergehende) Stellversetzung des Leiters Ermittlungsbereichs Wirtschaftsdelikte der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos von Anfang an begrenzt. Auch nennt Paragraph 77 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GehG als eine seiner Voraussetzungen gerade den - somit vorliegenden - Fall einer nicht dauernden Betrauung vergleiche VwGH, 15.05.2013, GZ. 2013/12/0024 mwN).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass jedenfalls mit der dem Beschwerdeführer am 08.08.2011 durch das Landespolizeikommando Oberösterreich überbrachten Weisung der belangten Behörde, mit der die mit 01.02.2005 erfolgte vorläufige Betrauung mit der Führung des Ermittlungsbereich Wirtschaftskriminalität der Kriminalabteilung des seinerzeitigen Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich widerrufen wurde, jegliche Grundlage für den weiteren Bezug der verfahrensgegenständlichen Ergänzungszulage weggefallen ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 77a GehG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 77 a, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.

Schlagworte

Arbeitsplatz, dienstliche Aufgaben, Ergänzungszulage,
Funktionsgruppe, Organisationsänderung, Polizist, Vertretung,
Verwendungsänderung - schlichte, Verwendungsgruppe, vorübergehende
Betrauung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2101570.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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