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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
N gegen Akte von Gerichten (offenbar des Obersten Gerichtshofes und der Bezirksgerichte Korneuburg und Wien Innere Stadt)
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit einem mit 4. Jänner 1990 datierten und am 11. Jänner 1990 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schreiben erhob der Beschwerdeführer "Klage wegen Unmöglichkeit ein Rechtsmittel zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen bei Gericht einzubringen". Er begehrte abschließend "volle Schadensvergütung, ... Wiederherstellung meiner Freiheit, Ehre und Recht".
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Art. 130 ff B-VG über Beschwerden zu erkennen, in denen nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Rechtswidrigkeit von Bescheiden von Verwaltungsbehörden, Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person oder die Verletzung der Entscheidungspflicht dieser Behörden behauptet wird. Da es sich bei den in Beschwerde gezogenen Entscheidungen nicht um Akte einer Verwaltungsbehörde handelt, die im Sinne des Art. 130 ff B-VG der Rechtskontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegen, war die Beschwerde schon aus diesem Grunde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010012.X00Im RIS seit
07.02.1990