Entscheidungsdatum
16.11.2015Norm
AuslBG §18Spruch
W131 2011924-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden, durch die fachkundige Laienrichterin Gabriele BERGER als Beisitzerin und durch den fachkundigen Laienrichter Mag Benjamin NADLINGER als Beisitzer betreffend die Beschwerdezurückziehung namens der XXXX im Gefolge einer Beschwerdeerhebung gegen drei Bescheide des Arbeitsmarktservice Mödling vom Mai 2014, nach Ergehen einer einzigen Beschwerdevorentscheidung zur XXXX betreffend diese drei Beschwerdeverfahren und nach Stellung eines Vorlageantrags betreffend diese Beschwerdevorsentscheidung und damit insb auch betreffend ein im Bundesverwaltungsgericht zu W131 2011924-1 protokolliertes Beschwerdeverfahren iZm dem Dienstnehmer XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden, durch die fachkundige Laienrichterin Gabriele BERGER als Beisitzerin und durch den fachkundigen Laienrichter Mag Benjamin NADLINGER als Beisitzer betreffend die Beschwerdezurückziehung namens der römisch 40 im Gefolge einer Beschwerdeerhebung gegen drei Bescheide des Arbeitsmarktservice Mödling vom Mai 2014, nach Ergehen einer einzigen Beschwerdevorentscheidung zur römisch 40 betreffend diese drei Beschwerdeverfahren und nach Stellung eines Vorlageantrags betreffend diese Beschwerdevorsentscheidung und damit insb auch betreffend ein im Bundesverwaltungsgericht zu W131 2011924-1 protokolliertes Beschwerdeverfahren iZm dem Dienstnehmer römisch 40 beschlossen:
A)
Das zu W131 2011924-1 protokollierte Bescheidbeschwerdeverfahren wird nach Beschwerdezurückziehung eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Dem Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) wurde eine Beschwerdevorentscheidung betreffend drei von der belangten Behörde in jeweils ursprünglich gesondert bescheidmäßig abgelehnte Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung der EU - Entsendung vorgelegt.
Dem hier eingestellten Beschwerdeverfahren liegt nach dem insoweit eindeutigen Akteninhalt jedenfalls ein Bescheid des AMS Mödling zu Grunde, mit dem die Bestätigungsausstellung betreffend den Dienstnehmer XXXX abgelehnt und die Entsendung untersagt worden war, wozu im AMS - Bereich (jedenfalls auch) die XXXX verwendet wurde.Dem hier eingestellten Beschwerdeverfahren liegt nach dem insoweit eindeutigen Akteninhalt jedenfalls ein Bescheid des AMS Mödling zu Grunde, mit dem die Bestätigungsausstellung betreffend den Dienstnehmer römisch 40 abgelehnt und die Entsendung untersagt worden war, wozu im AMS - Bereich (jedenfalls auch) die römisch 40 verwendet wurde.
Die Beschwerdeverfahren betreffend die Ablehnungen der Bestätigungsaustellung für zwei andere Dienstnehmer, die in der Beschwerdevorentscheidung neben XXXX als weitere Dienstnehmer iZm eben anderen Beschwerdeverfahren bezeichnet sind, wurden im BVwG durch dessen Geschäftsstelle gemäß §§ 17 und 18 BVwGG verfahrensmäßig den Gerichtsabteilungen W142 und W151 zugewiesen (, was der hier entscheidenden Gerichtsabteilung gelegentlich der Beschwerdezurückziehung bekannt geworden ist).Die Beschwerdeverfahren betreffend die Ablehnungen der Bestätigungsaustellung für zwei andere Dienstnehmer, die in der Beschwerdevorentscheidung neben römisch 40 als weitere Dienstnehmer iZm eben anderen Beschwerdeverfahren bezeichnet sind, wurden im BVwG durch dessen Geschäftsstelle gemäß Paragraphen 17 und 18 BVwGG verfahrensmäßig den Gerichtsabteilungen W142 und W151 zugewiesen (, was der hier entscheidenden Gerichtsabteilung gelegentlich der Beschwerdezurückziehung bekannt geworden ist).
Nach einem mit der beschwerdeführerseits zur BVwG - Zl W131 2011924-1 akkordierten Abwarten eines anderweitigen Verfahrensgeschehens, siehe dazu die OZ 7 des Beschwerdeakts und - zum "Abwarten" - VwGH Zl 93/01/0307, langte beim BVwG eine Zurückziehung jedenfalls jener Bescheidbeschwerde ein, in welcher es letztlich um die ursprünglich für Herrn XXXX angestrebte Bestätigung ging.Nach einem mit der beschwerdeführerseits zur BVwG - Zl W131 2011924-1 akkordierten Abwarten eines anderweitigen Verfahrensgeschehens, siehe dazu die OZ 7 des Beschwerdeakts und - zum "Abwarten" - VwGH Zl 93/01/0307, langte beim BVwG eine Zurückziehung jedenfalls jener Bescheidbeschwerde ein, in welcher es letztlich um die ursprünglich für Herrn römisch 40 angestrebte Bestätigung ging.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Spruchrelevant ist die Zurückziehung der Bescheidbeschwerde iZm der historisch angestrebten Bestätigung für Herrn XXXX festzustellen.Spruchrelevant ist die Zurückziehung der Bescheidbeschwerde iZm der historisch angestrebten Bestätigung für Herrn römisch 40 festzustellen.
2. Beweiswürdigung:
Die Zurückziehung ergibt sich für das BVwG unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und dort insb auch aus den Schriftsätzen, OZZ 9 und 11.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG iVm § 20f AuslBG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch den ersichtlichen, gemäß der geltenden Geschäftsverteilung zusammengesetzten Senat über die vorliegenden Verfahrenseinstellungen.Gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 20 f, AuslBG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch den ersichtlichen, gemäß der geltenden Geschäftsverteilung zusammengesetzten Senat über die vorliegenden Verfahrenseinstellungen.
Zur Klarstellung der Verfahrenssituation waren die Rechtsmittelverfahren mit Beschluss - iS einer Anordnung gem § 31 Abs 1 VwGVG - einzustellen, zumal zwar einerseits für das BVwG kein Zweifel an einer wirksamen Zurückziehung besteht, dies jedoch andererseits denkmöglich auch gegenteilig gesehen werden könnte. Derart ist nach hier vertretener Auffassung ein über die Fristsetzungsantragsmöglichkeit hinaus bestehendes materielles Rechtsschutzbedürfnis an einem anfechtbaren Einstellungsbeschluss, mit dem die Verfahrenssituation aus gerichtlicher Sicht dokumentiert wird, nicht auszuschließen.Zur Klarstellung der Verfahrenssituation waren die Rechtsmittelverfahren mit Beschluss - iS einer Anordnung gem Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG - einzustellen, zumal zwar einerseits für das BVwG kein Zweifel an einer wirksamen Zurückziehung besteht, dies jedoch andererseits denkmöglich auch gegenteilig gesehen werden könnte. Derart ist nach hier vertretener Auffassung ein über die Fristsetzungsantragsmöglichkeit hinaus bestehendes materielles Rechtsschutzbedürfnis an einem anfechtbaren Einstellungsbeschluss, mit dem die Verfahrenssituation aus gerichtlicher Sicht dokumentiert wird, nicht auszuschließen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Möglichkeit von Rechtsmittelzurückziehungen gemäß § 13 Abs 7 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; siehe dazu zB VwGH Zl 2013/07/0099, uva. Zur gebotenen Einstellung in Beschlussform siehe VwGH Zl Fr 2014/20/0047. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Möglichkeit von Rechtsmittelzurückziehungen gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; siehe dazu zB VwGH Zl 2013/07/0099, uva. Zur gebotenen Einstellung in Beschlussform siehe VwGH Zl Fr 2014/20/0047. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W131.2011924.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015