TE Bvwg Erkenntnis 2015/11/16 L509 1413439-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.11.2015
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Entscheidungsdatum

16.11.2015

Norm

AsylG 2005 §56
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L509 1413439-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch RAe Mag. Bischof & Mag. Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2015, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch RAe Mag. Bischof & Mag. Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2015, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger von Pakistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.08.2013 als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofes an den Verfassungsgerichtshof gem. Art. 144a Abs. 1 B-VG eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21.11.2013, U-2258-2259/2013-5 abgelehnt.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger von Pakistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.08.2013 als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofes an den Verfassungsgerichtshof gem. Artikel 144 a, Absatz eins, B-VG eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21.11.2013, U-2258-2259/2013-5 abgelehnt.

2. Am XXXX 2014 ehelichte der BF in Österreich eine ungarische Staatsangehörige und stellte am 13.06.2014 einen Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Aufenthaltskarte für Angehörige eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers) nach § 54 NAG.2. Am römisch 40 2014 ehelichte der BF in Österreich eine ungarische Staatsangehörige und stellte am 13.06.2014 einen Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Aufenthaltskarte für Angehörige eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers) nach Paragraph 54, NAG.

3. Der BF stellte am 22.05.2015 weiters einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach § 56 Abs. 1 AsylG.3. Der BF stellte am 22.05.2015 weiters einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.

4. Mit Schreiben vom 27.05.2015 ersuchte das BFA das Amt der Wiener Landesregierung, MA35, um Mitteilung des aktuellen Verfahrensstandes hinsichtlich des Beschwerdeführers.

5. Am 03.08.2015 übermittelte das Amt der Wiener Landesregierung MA35 (Einwanderung und Staatsbürgerschaft) dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) eine Mitteilung gem. § 55 Abs. 3 NAG. Demnach habe die Ehegattin des Beschwerdeführers auch nach mehrmaligen Aufforderungen kein Beschäftigungsverhältnis nachgewiesen, weswegen auch für den BF die Erteilungsvoraussetzungen (für die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts) vorliegen würden. Aus diesem Grund werde dem BFA der Verwaltungsakt gem. § 55 Abs. 3 NAG zur Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung übermittelt.5. Am 03.08.2015 übermittelte das Amt der Wiener Landesregierung MA35 (Einwanderung und Staatsbürgerschaft) dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) eine Mitteilung gem. Paragraph 55, Absatz 3, NAG. Demnach habe die Ehegattin des Beschwerdeführers auch nach mehrmaligen Aufforderungen kein Beschäftigungsverhältnis nachgewiesen, weswegen auch für den BF die Erteilungsvoraussetzungen (für die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts) vorliegen würden. Aus diesem Grund werde dem BFA der Verwaltungsakt gem. Paragraph 55, Absatz 3, NAG zur Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung übermittelt.

6. Mit Schreiben des BFA vom 12.10.2015 wurden der BF bzw. sein rechtsfreundlicher Vertretet vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihnen mitgeteilt, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem dreijährigen Einreiseverbot beabsichtigt sei. Zudem wurde ihnen die Gelegenheit gegeben, binnen 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.6. Mit Schreiben des BFA vom 12.10.2015 wurden der BF bzw. sein rechtsfreundlicher Vertretet vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihnen mitgeteilt, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot beabsichtigt sei. Zudem wurde ihnen die Gelegenheit gegeben, binnen 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

7. Mit Bescheid des BFA vom 12.10.2015, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 56 AsylG) gem. § 58 Abs. 9 Z1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.7. Mit Bescheid des BFA vom 12.10.2015, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 56, AsylG) gem. Paragraph 58, Absatz 9, Z1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF den gegenständlichen Antrag am 22.05.2015 gestellt habe. Es sei festgestellt worden, dass er bei der MA35 noch einen offenen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige habe und befinde sich der BF demnach in einem Verfahren nach dem NAG. Laut § 58 Abs. 9 Z1 AsylG sei ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Dies liege im Fall des BF zum derzeitigen Zeitpunkt vor.Begründend wurde ausgeführt, dass der BF den gegenständlichen Antrag am 22.05.2015 gestellt habe. Es sei festgestellt worden, dass er bei der MA35 noch einen offenen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige habe und befinde sich der BF demnach in einem Verfahren nach dem NAG. Laut Paragraph 58, Absatz 9, Z1 AsylG sei ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Dies liege im Fall des BF zum derzeitigen Zeitpunkt vor.

8. Dieser Bescheid wurde dem BF bzw. seinem rechtsfreundlichen Vertreter ordnungsgemäß zugestellt, wogegen innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 29.10.2015 Beschwerde erhoben wurde.

Darin wurde festgehalten, dass der BF mit dem in der Beilage übermittelten Schreiben seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte zurückgezogen habe. Die Ehegattin habe die eheliche Wohnung verlassen und würden daher die Anspruchsvoraussetzungen auf Erteilung einer Aufenthaltskarte nicht mehr bestehen. Materiell würden alle Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel (Anm. nach § 56 AsylG) vorliegen.Darin wurde festgehalten, dass der BF mit dem in der Beilage übermittelten Schreiben seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte zurückgezogen habe. Die Ehegattin habe die eheliche Wohnung verlassen und würden daher die Anspruchsvoraussetzungen auf Erteilung einer Aufenthaltskarte nicht mehr bestehen. Materiell würden alle Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel Anmerkung nach Paragraph 56, AsylG) vorliegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3. Behebung des Bescheides nach § 28 Abs. 5 VwGVG3. Behebung des Bescheides nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG lautet:

"Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen".

§ 28 Abs. 5 VwGVG stellt einen - von § 28 Abs. 2 und 4 VwGVG zu unterscheidenden - eigenen Tatbestand der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht - und zwar in Form eines Erkenntnisses - dar, wobei je nach Lagerung des Falles eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde erforderlich sein kann (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 17 zu § 28 VwGVG).Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG stellt einen - von Paragraph 28, Absatz 2 und 4 VwGVG zu unterscheidenden - eigenen Tatbestand der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht - und zwar in Form eines Erkenntnisses - dar, wobei je nach Lagerung des Falles eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde erforderlich sein kann vergleiche Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 17 zu Paragraph 28, VwGVG).

Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt, doch kommt die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrages (analog zum bisherigen Verständnis des § 66 Abs. 4 AVG) in Frage (so Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm. 17, 18).Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt, doch kommt die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrages (analog zum bisherigen Verständnis des Paragraph 66, Absatz 4, AVG) in Frage (so Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 17, 18).

3.2. § 56 AsylG lautet:3.2. Paragraph 56, AsylG lautet:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."

3.3. Gemäß § 58 Abs. 9 AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige3.3. Gemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

3.4. Im vorliegenden Fall ist insbesondere auf folgende Passage der erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (BGBl I 2012/87) zu § 58 Abs. 9 AsylG hinzuweisen:3.4. Im vorliegenden Fall ist insbesondere auf folgende Passage der erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (BGBl römisch eins 2012/87) zu Paragraph 58, Absatz 9, AsylG hinzuweisen:

"[...] Diese Regelung des Abs. 9 gilt allerdings aufgrund der Wortfolge im Schlusssatz 'soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt' nicht [...]. Ebenfalls von dieser Regelung ist der Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 56 ausgenommen, da der Drittstaatsangehörige - wenn er sich zB in einem aufenthaltsbeendenden Verfahren befindet - gleichwohl einen solchen Antrag begründet einbringen kann"."[...] Diese Regelung des Absatz 9, gilt allerdings aufgrund der Wortfolge im Schlusssatz 'soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt' nicht [...]. Ebenfalls von dieser Regelung ist der Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, ausgenommen, da der Drittstaatsangehörige - wenn er sich zB in einem aufenthaltsbeendenden Verfahren befindet - gleichwohl einen solchen Antrag begründet einbringen kann".

Da somit aus dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 AsylG im Zusammenhang mit den Ausführungen in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 58 Abs. 9 AsylG eindeutig hervorgeht, dass § 58 Abs. 9 AsylG auf Anträge gemäß § 56 AsylG nicht anzuwenden ist, war davon auszugehen, dass das BFA im gegenständlichen Fall im Hinblick auf § 58 Abs. 9 AsylG die Rechtslage verkannt hat. Es hätte demnach den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG nicht als unzulässig zurückweisen dürfen, sondern hätte es diesen aufgrund obiger Ausführungen jedenfalls inhaltlich prüfen müssen.Da somit aus dem Wortlaut des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG im Zusammenhang mit den Ausführungen in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 58, Absatz 9, AsylG eindeutig hervorgeht, dass Paragraph 58, Absatz 9, AsylG auf Anträge gemäß Paragraph 56, AsylG nicht anzuwenden ist, war davon auszugehen, dass das BFA im gegenständlichen Fall im Hinblick auf Paragraph 58, Absatz 9, AsylG die Rechtslage verkannt hat. Es hätte demnach den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG nicht als unzulässig zurückweisen dürfen, sondern hätte es diesen aufgrund obiger Ausführungen jedenfalls inhaltlich prüfen müssen.

Daher war der angefochtene Bescheid des BFA ersatzlose zu beheben.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B)

5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Betreffend die Bestimmungen des § 28 Abs. 5 VwGVG und des § 58 Abs. 9 AsylG liegt ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der Wortlaut der jeweiligen Bestimmung klar ist (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90). Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und ist die Rechtslage eindeutig (04.08.2015 Ra 2015/06/0062VwGH). .Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Betreffend die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG und des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG liegt ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der Wortlaut der jeweiligen Bestimmung klar ist vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90). Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und ist die Rechtslage eindeutig (04.08.2015 Ra 2015/06/0062VwGH). .

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Ehe, ersatzlose Behebung, EU-Bürger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:L509.1413439.2.00

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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