Entscheidungsdatum
16.11.2015Norm
ASVG §410Spruch
G302 2005046-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Spruchteil III. des Bescheides der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, XXXX, vom 08.10.2009 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Spruchteil römisch drei. des Bescheides der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, römisch 40 , vom 08.10.2009 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 53a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie § 1 Dienstgeberabgabegesetz (DAG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 53 a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie Paragraph eins, Dienstgeberabgabegesetz (DAG) als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 08.10.2009 hat die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) in den Spruchteilen I. und II. ausgesprochen, dass die in Anhang I. und II. des gegenständlichen Bescheides genannten Personen in den genannten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für die XXXX (im Folgenden: BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht (Spruchteil I) bzw. der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen würden (Spruchteil II).1. Mit Bescheid vom 08.10.2009 hat die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) in den Spruchteilen römisch eins. und römisch zwei. ausgesprochen, dass die in Anhang römisch eins. und römisch zwei. des gegenständlichen Bescheides genannten Personen in den genannten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für die römisch 40 (im Folgenden: BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht (Spruchteil römisch eins) bzw. der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen würden (Spruchteil römisch zwei).
Im Spruchteil III. wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm den §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 53a ASVG sowie § 1 DAG in der jeweils geltenden Fassung ausgesprochen, dass die BF wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom 25.03.2009 und im dazugehörigen Prüfbericht zu Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt € XXXX nachzuentrichten. Die genannte Beitragsabrechnung vom 25.03.2009 und der dazugehörige Prüfbericht sowie die Anhänge I. und II bilden einen integrierenden Bestandteil dieses BescheidesIm Spruchteil römisch drei. wurde gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit den Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 53 a ASVG sowie Paragraph eins, DAG in der jeweils geltenden Fassung ausgesprochen, dass die BF wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom 25.03.2009 und im dazugehörigen Prüfbericht zu Dienstgeberkontonummer römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt € römisch 40 nachzuentrichten. Die genannte Beitragsabrechnung vom 25.03.2009 und der dazugehörige Prüfbericht sowie die Anhänge römisch eins. und römisch zwei bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die beschäftigten Taxilenker sowohl in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt gemäß § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigt als auch nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG lohnsteuerpflichtig seien und sei daher jedenfalls von einer Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG auszugehen. Aus den oben angeführten Gründen hätten die An- und Abmeldungen der Taxifahrer zur Sozialversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG storniert und die dafür geleisteten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € XXXX rückverrechnet werden müssen. Weiters hätten die entsprechenden An- und Abmeldungen der Taxifahrer zur Sozialversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG durchgeführt und dafür Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt € XXXX nach verrechnet werden müssen. Die Höhe der nachverrechneten Beiträge würden sich aus den vom Dienstgeber für die als freie Dienstnehmer gemeldeten Taxifahrer gemeldeten Beitragsgrundlagen ergeben. Zusätzlich müssten aufgrund der Differenz zwischen den ursprünglich verrechneten und den nachverrechneten Beiträgen ein Betrag in Höhe von € XXXX an Verzugszinsen in Rechnung gestellt werden.Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die beschäftigten Taxilenker sowohl in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beschäftigt als auch nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG lohnsteuerpflichtig seien und sei daher jedenfalls von einer Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG auszugehen. Aus den oben angeführten Gründen hätten die An- und Abmeldungen der Taxifahrer zur Sozialversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG storniert und die dafür geleisteten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € römisch 40 rückverrechnet werden müssen. Weiters hätten die entsprechenden An- und Abmeldungen der Taxifahrer zur Sozialversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG durchgeführt und dafür Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt € römisch 40 nach verrechnet werden müssen. Die Höhe der nachverrechneten Beiträge würden sich aus den vom Dienstgeber für die als freie Dienstnehmer gemeldeten Taxifahrer gemeldeten Beitragsgrundlagen ergeben. Zusätzlich müssten aufgrund der Differenz zwischen den ursprünglich verrechneten und den nachverrechneten Beiträgen ein Betrag in Höhe von € römisch 40 an Verzugszinsen in Rechnung gestellt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren ausgewiesenen Vertreter am 09.11.2009 fristgerecht das Rechtsmittel des Einspruchs (nunmehr Beschwerde) und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass mangels persönlicher Arbeitspflicht weder eine persönliche noch eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegen würde. Auch könne im gegenständlichen Fall keine Lohnsteuerpflicht abgeleitet werden. Richtig sei lediglich, dass die Fahrzeuge den Lenkern zur Verfügung gestellt und dessen Kosten von der Dienstgeberin getragen worden seien. Der bekämpfte Bescheid sei auch der Höhe nach unrichtig. Die vorgenommenen handschriftlichen Korrekturen der Beschäftigungszeiten würden einen integrierenden Bestandteil des Einspruchs bilden. Da die Dienstzeiten, mit denen hochgerechnet wurde, nicht richtig seien, sei auch der vorgeschriebene Betrag zu hoch. Es werde der Antrag gestellt, der Landeshauptmann der Steiermark wolle in Stattgebung des Einspruchs den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben.
3. Mit Bescheid des Landeshauptmanns der Steiermark (im Folgenden: LH Stmk) vom 21.05.2010, GZ: XXXX, wurde dem Antrag der BF, ihrem Einspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.3. Mit Bescheid des Landeshauptmanns der Steiermark (im Folgenden: LH Stmk) vom 21.05.2010, GZ: römisch 40 , wurde dem Antrag der BF, ihrem Einspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.
4. Mit Spruchpunkt I. des Bescheides des LH Stmk Zl. XXXX, vom 28.09.2012, wurde dem Einspruch der BF gegen die Spruchteile I. und II. des Bescheides der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, XXXX., vom 08.10.2009 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Mit Spruchpunkt II. wurde das Einspruchsverfahren gegen den Spruchteil III. des Bescheides der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, XXXX, vom 08.10.2009 betreffend die Beitragsnachverrechnung bis zur Rechtskrafterwachsung der Spruchteile I. und II. ausgesetzt.4. Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des LH Stmk Zl. römisch 40 , vom 28.09.2012, wurde dem Einspruch der BF gegen die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, römisch 40 ., vom 08.10.2009 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde das Einspruchsverfahren gegen den Spruchteil römisch drei. des Bescheides der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, römisch 40 , vom 08.10.2009 betreffend die Beitragsnachverrechnung bis zur Rechtskrafterwachsung der Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. ausgesetzt.
5. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der LH Stmk am 18.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor, dieser wurde am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde der BF gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des LH Stmk, Zl. XXXX, vom 28.09.2012, gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 7 Z 3 lit. a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) als unbegründet abgewiesen.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde der BF gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des LH Stmk, Zl. römisch 40 , vom 28.09.2012, gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, 7, Ziffer 3, Litera a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF, Firmenbuchnummer FN XXXX, betreibt unter der Geschäftsanschrift XXXX, ein Taxi- und Transportunternehmen.Die BF, Firmenbuchnummer FN römisch 40 , betreibt unter der Geschäftsanschrift römisch 40 , ein Taxi- und Transportunternehmen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. XXXX wurden die Versicherungspflicht und die Versicherungszeiten für die verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer festgestellt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. römisch 40 wurden die Versicherungspflicht und die Versicherungszeiten für die verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer festgestellt.
Die in der Beitragsabrechnung vom 25.03.2009 und im dazugehörigen Prüfbericht zu Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen betragen insgesamt € XXXX. Die genannte Beitragsabrechnung vom 25.03.2009 und der dazugehörige Prüfbericht sowie die Anhänge I. und II. bilden einen integrierenden Bestandteil des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses.Die in der Beitragsabrechnung vom 25.03.2009 und im dazugehörigen Prüfbericht zu Dienstgeberkontonummer römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen betragen insgesamt € römisch 40 . Die genannte Beitragsabrechnung vom 25.03.2009 und der dazugehörige Prüfbericht sowie die Anhänge römisch eins. und römisch zwei. bilden einen integrierenden Bestandteil des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu XXXX und des LH Stmk zu XXXX.Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu römisch 40 und des LH Stmk zu römisch 40 .
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt sowie den GPLA-Prüfbericht der belangten Behörde. Die Darlegungen der GPLA-Prüfung erweisen sich für das erkennende Gericht als plausibel und nachvollziehbar.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des LH Stmk, Zl. XXXX, vom 28.09.2012, abgewiesen und sowohl die Versicherungspflicht als auch die Versicherungszeiten für die verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer festgestellt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des LH Stmk, Zl. römisch 40 , vom 28.09.2012, abgewiesen und sowohl die Versicherungspflicht als auch die Versicherungszeiten für die verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer festgestellt.
Daraus ergibt sich, dass die Versicherungszeiten, die von der belangten Behörde hochgerechnet wurden, richtig sind und der Nachverrechnung zu Grunde gelegt werden können.
Abgesehen von den Zeiträumen der Beschäftigung der jeweiligen Taxilenker wurden in der Beschwerde keine Einwände in Bezug auf die Höhe der Nachforderung erhoben.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Zu Spruchteil A):
3.2. Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.3.2. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Ziffer eins, bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ist.
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Nach Abs. 2 leg. cit sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.Unter Entgelt sind gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Nach Absatz 2, leg. cit sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.
Der Dienstgeber hat gemäß § 53a ASVG Abs. 1 für alle bei ihm nach § 5 Abs. 2 beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,4 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.Der Dienstgeber hat gemäß Paragraph 53 a, ASVG Absatz eins, für alle bei ihm nach Paragraph 5, Absatz 2, beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,4 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.
Gemäß § 1 Abs. 1 DAG haben die Dienstgeber für alle bei ihr nach § 5 Abs. 2 ASVG beschäftigten Personen eine pauschalierte Abgabe in Höhe von 16,4% der Beitragsgrundlage nach Abs. 3 zu entrichten (Dienstgeberabgabe), sofern die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (Entgelt ohne Sonderzahlungen) dieser Personen das Eineinhalbfache des Betrages des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt. Grundlage für die Bemessung der Dienstgeberabgabe ist gemäß § 1 Abs. 3 DAG die Summe der Entgelte (einschließlich der Sonderzahlungen) nach § 49 ASVG, die der Dienstgeber jeweils in einem Kalendermonat an die in Abs. 1 genannten Personen zu zahlen hat.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DAG haben die Dienstgeber für alle bei ihr nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG beschäftigten Personen eine pauschalierte Abgabe in Höhe von 16,4% der Beitragsgrundlage nach Absatz 3, zu entrichten (Dienstgeberabgabe), sofern die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (Entgelt ohne Sonderzahlungen) dieser Personen das Eineinhalbfache des Betrages des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt. Grundlage für die Bemessung der Dienstgeberabgabe ist gemäß Paragraph eins, Absatz 3, DAG die Summe der Entgelte (einschließlich der Sonderzahlungen) nach Paragraph 49, ASVG, die der Dienstgeber jeweils in einem Kalendermonat an die in Absatz eins, genannten Personen zu zahlen hat.
3.3. Die nachträgliche Vorschreibung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen Sonderbeiträge und Zuschläge gründete die belangte Behörde auf §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 53a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie § 1 DAG.3.3. Die nachträgliche Vorschreibung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen Sonderbeiträge und Zuschläge gründete die belangte Behörde auf Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 53 a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie Paragraph eins, DAG.
Aus dem Sachverhalt und der obigen Erörterung ergibt sich, dass unbestritten eine Entgeltlichkeit des vorliegenden Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des ASVG gegeben ist. Die BF zahlte den verfahrensgegenständlichen Taxilenkern im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein monatliches Entgelt aus, das in Ermangelung einer der in § 49 Abs. 3 ASVG aufgezählten Ausnahmen der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge zu Grunde gelegt werden konnte. Wenn seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der BF die durch die Erstbehörde ermittelte Höhe der Berechnung bestritten wird, so ist dem zu entgegnen, dass die Versicherungszeiten, die von der belangten Behörde hochgerechnet wurden, richtig sind und der Nachverrechnung zu Grunde gelegt werden können. Abgesehen von den Zeiträumen der Beschäftigung der jeweiligen Taxilenker wurden in der Beschwerde keine Einwände in Bezug auf die Höhe der Nachforderung erhoben. Somit erfolgte mit dem Vorbringen in der Beschwerde kein substantiierter Einwand, worin sich die Rechtswidrigkeit befinde bzw. inwieweit die Berechnung nicht rechtmäßig erfolgt wäre.Aus dem Sachverhalt und der obigen Erörterung ergibt sich, dass unbestritten eine Entgeltlichkeit des vorliegenden Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des ASVG gegeben ist. Die BF zahlte den verfahrensgegenständlichen Taxilenkern im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein monatliches Entgelt aus, das in Ermangelung einer der in Paragraph 49, Absatz 3, ASVG aufgezählten Ausnahmen der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge zu Grunde gelegt werden konnte. Wenn seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der BF die durch die Erstbehörde ermittelte Höhe der Berechnung bestritten wird, so ist dem zu entgegnen, dass die Versicherungszeiten, die von der belangten Behörde hochgerechnet wurden, richtig sind und der Nachverrechnung zu Grunde gelegt werden können. Abgesehen von den Zeiträumen der Beschäftigung der jeweiligen Taxilenker wurden in der Beschwerde keine Einwände in Bezug auf die Höhe der Nachforderung erhoben. Somit erfolgte mit dem Vorbringen in der Beschwerde kein substantiierter Einwand, worin sich die Rechtswidrigkeit befinde bzw. inwieweit die Berechnung nicht rechtmäßig erfolgt wäre.
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen insgesamt als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung, BerechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:G302.2005046.2.00Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016