TE Vwgh Erkenntnis 1990/2/20 90/05/0013

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Veröffentlicht am 20.02.1990
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §43 Abs6;
BauO Wr §70 Abs2;
BauO Wr §70;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

1) N und 2) O gegen Bauoberbehörde für Wien vom 15. Juni 1989, Zl. MDR-B XIX-12/89, betreffend Abweisung eines Bauansuchens

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 1989, Zl. B 855/89-5, wurde die Behandlung der vorliegenden Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Aus dieser Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:

Mit dem aufgrund eines Devolutionsantrages ergangenen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 15. Juni 1989 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführer um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Zweifamilienhauses auf der Liegenschaft Wien XIX., A-gasse (EZ nn1 des Grundbuches über die Katastralgemeinde Nußdorf), unter Berufung auf die §§ 70 und 71 der Bauordnung für Wien abgewiesen.

Die Bauoberbehörde für Wien begründete diese Entscheidung damit, aus dem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 23. März 1987 und dem diesem zugrundeliegenden Plan gehe hervor, daß das zur Bewilligung beantragte Zweifamilienhaus auf einer Grundfläche erbaut werden soll, welche im derzeit gültigen Bebauungsplan als gärtnerisch auszugestaltende Fläche des Baulandes ausgewiesen sei. Allein dieser Umstand verwehre die Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 70 der Bauordnung. Aber auch von der "Möglichkeit der Rechtswohltat" des § 71 leg. cit. habe die bescheiderlassende Behörde nicht Gebrauch machen können, da einer solchen Bewilligung durch dieses Gesetz gegebene subjektiv-öffentliche Rechte nicht entgegenstehen dürfen, es sei denn, daß der Berechtigte der Bewilligung ausdrücklich zugestimmt habe oder gemäß § 42 AVG 1950 als der Bewilligung zustimmend anzusehen sei. Im gegenständlichen Fall habe sich die Eigentümerin der Liegenschaft EZ nn2 des Grundbuches über die Katastralgemeinde Nußdorf fristgerecht gegen das Bauvorhaben ausgesprochen, wobei u.a. vorgebracht worden sei, daß das Vorhaben den Vorschriften des Flächenwidmungsplanes in der derzeit gültigen Fassung widerspreche. Abschließend werde noch darauf hingewiesen, daß eine Befassung des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den 19. Bezirk im Sinne des § 69 der Bauordnung nicht in Betracht gekommen sei, zumal im Gegenstande nicht eine bloß unwesentliche Abänderung oder Ergänzung des Flächenwidmungsplanes bzw. des Bebauungsplanes erforderlich wäre. Die beantragte Baubewilligung sei somit zu versagen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter Bezugnahme auf den von den Beschwerdeführern im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1986, Zl. V 50/86-14, geltend gemachten Mangel der Kundmachung des auf dem Beschluß des Wiener Gemeinderates vom 10. Dezember 1974 beruhenden und dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Plandokumentes Nr. 5040 ist daran zu erinnern, daß dieser Kundmachungsmangel entsprechend dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 1987, Zl. V 87/86-10, nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 1986 bestanden hat, also seither einem derartigen, als Verordnung zu qualifizierenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Fehler nicht mehr anhaftet, weil nunmehr die Zeichenerklärung gesetzmäßig ausgefolgt wird. Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet das, daß die Verordnung Plandokument Nr. 5040 nach dem für die Rechtsanwendung maßgebenden Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr mit einem Kundmachungsmangel belastet war und daher in ihrem Geltungsbereich volle Wirksamkeit besaß (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1988, Zl. 87/05/0206, BauSlg. Nr. 1117). Die Beschwerdeführer können daher auch mit ihrem Vorbringen, daß das in Rede stehende Grundstück vor dem Inkrafttreten des erwähnten Plandokumentes "(reines) Bauland" war, für ihren Standpunkt nichts gewinnen.

Die Beschwerdeführer hatten somit - entgegen ihrer Auffassung - keinen Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 70 der Bauordnung für Wien, und die belangte Behörde hat auch mit Recht eine Baubewilligung nach § 71 leg. cit. versagt, weil sich eine Nachbarin unbestritten rechtzeitig gegen das Bauvorhaben der Beschwerdeführer ausgesprochen hat, also nicht davon die Rede sein kann, daß diese - im Sinne des § 134 Abs. 3 leg. cit. - Berechtigte der Bewilligung gemäß § 71 letzter Satz leg. cit. ausdrücklich zugestimmt hat oder gemäß § 42 AVG 1950 als der Bewilligung zustimmend anzusehen war.

Wenn die Beschwerdeführer schließlich als Verfahrensmangel geltend machen, daß die Baubehörden nicht den Versuch einer "gütlichen Ausgleichung" im Sinne des § 70 Abs. 2 zweiter Satz der Bauordnung für Wien unternommen haben, so ist darauf hinzuweisen, daß allfällige Verfahrensmängel zufolge § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG nur dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen können, wenn die belangte Behörde bei deren Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wovon auf dem Boden des § 70 der Bauordnung für Wien schon angesichts des Widerspruches des Bauvorhabens zum Bebauungsplan keine Rede sein kann.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050013.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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