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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
N gegen Bundesminister für Inneres vom 21. Juni 1989, Zl. 270.174/2-II/9/88, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 4. Jänner 1989 ab und sprach wie die Verwaltungsbehörde erster Instanz aus, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention ist.
Die belangte Behörde ging bei ihrer Entscheidung im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsangehöriger, der nicht Mitglied der kommunistischen Partei gewesen sei, sei in den Jahren 1981 bis 1988 Leiter der "Solidarnosc" in seinem Betrieb gewesen. Deshalb sei ihm im Jahre 1982 die Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert worden. Im Jahre 1984 hätte die Polizei im Betrieb des Beschwerdeführers Befragungen zu seiner Person vorgenommen. Im Jahre 1988 hätten die Behörden von dem Umstand Kenntnis erhalten, daß der Beschwerdeführer sich mit technischen Versuchen an Motoren beschäftige. Man habe ihm mit Entzug seines Reisepasses gedroht, sofern er die Technik nicht bekanntgebe oder seine Experimente nicht beende. Der Beschwerdeführer sei mit der politischen und gesellschaftlichen Situation in Polen unzufrieden und habe deshalb beschlossen, nach Kanada auszuwandern. Zuletzt hätte er als Betriebsleiter einer Autowerkstätte gearbeitet und 50.000 Zloty monatlich verdient.
In der Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei seiner "Freiheit als Mensch und Pole" auf Grund der politischen Situation in seinem Land "beraubt" gewesen. Im Jahre 1965 hätte er sich einer Protestbewegung angeschlossen; in der Folge sei er gezwungen gewesen, an seinem Arbeitsplatz zu kündigen und sei für zwei Jahre strafweise zum Militär eingezogen worden. Als Offizier habe er "antikommunistisch agiert". Er sei Vorsitzender der Jugendkörperschaft SIMP gewesen und in diesem Zusammenhang der Sabotage angeklagt worden; später habe er seinen Arbeitsplatz verloren und sei bis Jänner 1981 arbeitslos gewesen. Bis zum Beginn des Kriegszustandes in Polen sei er Vorsitzender der Arbeiterselbstverwaltung in seinem Betrieb gewesen. In letzter Zeit seien er und seine Familie bedroht worden.
Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, angesichts der gegenwärtig in Polen herrschenden politischen und wirtschaftlichen Umstände bestehe kein Anlaß, an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers vor der Behörde erster Instanz zu zweifeln; hingegen müsse seinem darüber hinausgehenden Vorbringen in der Berufung die Glaubwürdigkeit versagt bleiben. Erfahrungsgemäß machten nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kämen. Außerdem habe der Beschwerdeführer nach Abschluß seiner Ausbildung eine seinen Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung ausgeübt und dabei ein dem allgemeinen Lohnniveau angemessenes Einkommen bezogen. Es sei daher auch im Zusammenhang mit seiner beruflichen Laufbahn keine Verfolgung erkennbar. Außerdem hätten die polnischen Behörden die Genehmigung für die Ausreise des Beschwerdeführers erteilt. Wäre tatsächlich beabsichtigt gewesen, gegen den Beschwerdeführer Verfolgungsmaßnahmen einzuleiten, so wäre es ihm niemals gestattet worden, sein Heimatland legal für eine Reise in einen westeuropäischen Staat zu verlassen; dies werde nämlich offenkundig nur Personen mit "unauffälligem" oder regimekonformen Verhalten zugebilligt.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei es bei seiner Befragung nicht möglich gewesen, konkrete Verfolgungen seiner Person aus einem der in der Genfer Konvention taxativ aufgestellten Tatbestände darzutun. Die von ihm angeführten Beeinträchtigungen erfüllten den Tatbestand einer Verfolgung nicht. Sie gingen nicht über das hinaus, was die Bewohner seines Heimatlandes auf Grund des herrschenden Systems allgemein hinzunehmen hätten und stellten daher keine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention dar. Der Wunsch nach Emigration sei kein Grund für die Anerkennung als Flüchtling.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch unrichtige Anwendung des Gesetzes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens in seinem Recht auf Gewährung der Flüchtlingseigenschaft verletzt. Es sei auch angesichts der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht richtig, das Vorbringen in einer Berufung einfach als gegenstandslos anzusehen, dies noch dazu dann, wenn zwischen der ersten Befragung und dem Berufungsvorbringen kein Widerspruch bestehe, sondern das Berufungsvorbringen nur eine detaillierte Ergänzung der Angaben in der Erstbefragung darstelle. Ehe die belangte Behörde zu der Ansicht komme, das Berufungsvorbringen sei unglaubwürdig, hätte sie den Beschwerdeführer nochmals befragen müssen. Er habe berechtigte Furcht, aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Er habe auch Furcht, schwerwiegende Verstöße gegen die Menschenrechte erleiden zu müssen; diese Furcht sei insbesondere deswegen begründet, "weil bereits Vollzugsakte gegen die Menschenrechte gegen den" Beschwerdeführer gesetzt worden seien. Aus objektiver Sicht sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, in seinem Heimatland zu verbleiben, wenn bereits wegen seiner politischen Gesinnung die Grundrechte auf freies Eigentum und Freizügigkeit "individuell konkretisiert entzogen" worden seien. Die Furcht sei auch wohlbegründet, weil, wie dargelegt, Arbeitskollegen wegen gleichartiger politischer Tätigkeiten verhaftet worden seien. Auch der zwangsweise Militärdienst sei eine konkrete Verfolgungshandlung, die wohlbegründete Furcht vor weiteren Eingriffen in die Menschenrechte begründe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126 (AsylG), in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974 über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen ist ein Fremder Flüchtling im Sinne des Gesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955 unter Bedachtnahme auf das Protokoll BGBl. Nr. 78/1974 erfüllt und kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F der Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Dem Beschwerdeführer ist zuzubilligen, daß die belangte Behörde mit der Begründung, den gegenüber dem Vorbringen vor der Behörde erster Instanz hinausgehenden Berufungsausführungen werde die Glaubwürdigkeit versagt, dem Gebot des § 60 AVG 1950 nicht entsprochen hat, wonach in der Begründung unter anderem auch die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Denn aus der angeführten Wendung ist nicht zu erkennen, welche Sachverhaltselemente und Ausführungen der Berufung, die nicht dem Erstvorbringen widersprechen, dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt worden sind. Doch ist im vorliegenden Fall dieser Verfahrensmangel nicht wesentlich, weil die belangte Behörde auch bei seiner Vermeidung zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können. Soweit nämlich der Beschwerdeführer seine ablehnende Haltung gegenüber dem in seinem Heimatstaat herrschenden politischen System zum Ausdruck bringt, bildet dies keinen Grund, ihn als Konventionsflüchtling anzuerkennen (vgl. hg. Erkenntnisse vom 7. Mai 1986, Zl. 84/01/0275, vom 10. Februar 1988, Zl. 86/01/0155, und vom 15. März 1989, Zl. 88/01/0338). Die allen Staatsbürgern des Heimatstaates des Beschwerdeführers auferlegten Beschränkungen sind keine konkreten, gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Konvention. Auch die zwangsweise - nicht freiwillige - Ableistung des Militärdienstes stellt keine Verfolgungshandlung im Sinne der Konvention dar, abgesehen davon, daß die Ableistung des Militärdienstes des Beschwerdeführers schon rund 25 Jahre zurückliegt und nicht Anlaß seiner Flucht war.
Die belangte Behörde war auch nicht verhalten, den Beschwerdeführer zu seinem Berufungsvorbringen neuerlich zu vernehmen. Die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer werde aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt, ist eine unbeachtliche Neuerung (§ 41 VwGG), weil der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren eine solche Behauptung nicht aufgestellt hat.
Auch aus dem Umstand, daß Arbeitskollegen des Beschwerdeführers 1983 bei gleicher politischer Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer behauptet hat, verfolgt worden seien, läßt sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Gesinnung im Zeitpunkt seiner Ausreise im August 1988 nicht ableiten. Die belangte Behörde ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß beim Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Konvention genannten Gründen nicht vorliegt.
Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010406.X00Im RIS seit
20.02.1990Zuletzt aktualisiert am
19.03.2009