TE Vwgh Erkenntnis 1990/2/20 89/01/0389

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Veröffentlicht am 20.02.1990
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnA;

Betreff

N gegen Bundesminister für Inneres vom 5. Juni 1989, Zl. 226.621/5-II/9/87, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 12. August 1987 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab und stellte fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist.

In der Bescheidbegründung wird im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, sei am 20. Oktober 1986 in das Bundesgebiet eingereist und habe erst am 2. März 1987 Asylantrag gestellt. Bei seiner Vernehmung durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol am 8. April 1987 habe er im wesentlichen angegeben, am 27. Juli 1978 den Irak verlassen zu haben und nach Italien gelangt zu sein. Dort habe er "Kunst, ferner Elektronik und auch Medizin" studiert. Er habe eine Aufenthaltsgenehmigung in Neapel erhalten. Am 4. November 1981 sei ihm von der irakischen Botschaft in Rom nach Verlust des Reisepasses ein neuer Reisepaß ausgestellt worden. Dieser sei jedoch nach Ablauf der Gültigkeit (3. November 1985) nicht mehr verlängert worden. Da der Beschwerdeführer kein gültiges Reisedokument mehr gehabt hätte, sei er von der italienischen Polizei zum Verlassen des Landes aufgefordert worden. Am 6. Juli 1986 sei er nach Belgrad gelangt und mangels gültigen Reisedokumentes 10 Tage in Polizeihaft festgehalten worden. Am 26. August 1986 sei er mit dem Flugzeug nach Stockholm gereist. Dem Antrag des Beschwerdeührers auf politisches Asyl sei wegen seines achtjährigen Italienaufenthaltes nicht entsprochen worden. Am 31. August 1986 sei der Beschwerdeführer nach Belgrad abgeschoben worden. Vom 2. September bis 18. Oktober 1986 sei der Beschwerdeführer in einem jugoslawischen Flüchtlingslager gewesen. Nachdem ihm mitgeteilt worden sei, er habe das Lager zu verlassen, sei er am 20. Oktober 1986 nach Österreich gelangt. Bei dem Versuch der Ausreise nach Deutschland sei der Beschwerdeführer von deutschen Grenzorganen aufgegriffen und nach Österreich zurückgestellt worden. Vom 20. Oktober 1986 bis 20. Jänner 1987 sei der Beschwerdeführer in Schubhaft gewesen und nach der Entlassung am 23. Jänner 1987 nach Innsbruck gekommen. Gegen den Beschwerdeführer sei ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet verhängt worden. Im Irak sei gegen den Beschwerdeführer die Todesstrafe verhängt worden. Die irakische Regierung habe bekanntgegeben, daß alle Personen des Jahrgangs 1949 in den Irak zurückkehren müßten. Bei Nichtrückkehr würde gegen diese Personen in Abwesenheit die Todesstrafe verhängt. Dies sei in den Jahren 1981, 1984 und 1986 verlautbart worden. Am 4. November 1981 sei dem Beschwerdeführer von der irakischen Botschaft ein neuer Reisepaß nur zum Zweck seiner Rückkehr in den Irak ausgestellt worden. Weil der Beschwerdeführer nicht in seine Heimat zurückgekehrt sei, sei auch der Reisepaß nicht mehr verlängert worden. Ein Gerichtsurteil über die gegen den Beschwerdeführer im Irak verhängte Todesstrafe könne er nicht vorlegen. Der Sachverhalt sei dem Beschwerdeführer jedoch durch offizielle Verlautbarungen der irakischen Behörden in irakischen Zeitungen bekannt.

Am 15. Juni 1987 habe der Beschwerdeführer bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol erklärt, ihm sei durch Zeitungsinformationen seit 1983 bekannt geworden, daß alle Personen des Jahrgangs 1949 wegen des Krieges zum irakischen Militär einrücken müßten. Wer dieser Aufforderung nicht Folge leiste, müsse mit der Todesstrafe rechnen. Einen Rückreise- oder Einrückungsauftrag durch die irakischen Behörden habe der Beschwerdeführer aber nicht erhalten. Der Beschwerdeführer hätte weiters befürchtet, daß er bei einer Rückkehr in seine Heimat weder einen Arbeitsplatz bekommen noch studieren könne, da er nach wie vor als Mitglied der "kurdischen kommunistischen Partei" aufscheine. Dieser Partei sei er bereits im Alter von elf Jahren beigetreten, hätte sich jedoch am aktiven Geschehen dieser Partei nie beteiligt. Als Mitglied dieser Partei, die im Irak verboten sei, hätte er mit der Todesstrafe zu rechnen. Der Beschwerdeführer habe seinen Militärdienst vom 8. November 1971 bis 12. Mai 1973 sowie vom 24. Juni 1974 bis 29. April 1976 geleistet.

Die Behörde erster Instanz sei zur Auffassung gelangt, daß der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention zu gewärtigen hätte, weshalb er nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei.

Im Berufungsverfahren habe der Beschwerdeführer im wesentlichen ausgeführt, wenn er im Irak geblieben wäre, wäre er politisch verfolgt worden, weil er gegen das dortige Regime eingestellt sei. Er sei auch gegen die "BAATH-Partei". Da der Beschwerdeführer bereits seinen Militärdienst abgeleistet hätte und gegen den Krieg gewesen sei, wäre er nach Italien geflüchtet. Weder Italien, Schweden noch Jugoslawien hätten den Beschwerdeführer als Asylwerber anerkannt.

Am 23. September 1987 habe der Beschwerdeführer Auszüge einer angeblichen Ablichtung seines Wehrdienstbuches vorgelegt und am 31. Mai 1988 niederschriftlich bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich erklärt, er habe in Italien nie um Asyl angesucht, sondern lediglich legal studieren wollen. Er habe dies berichtigt und erklärt, daß er im Jahre 1986 bei der UNO in Italien um Asyl angesucht hätte, jedoch nach einiger Zeit eine ablehnende Antwort erhalten habe. Am 10. Oktober 1988 habe der Beschwerdeführer erneut seine schwierige Siutuation geschildert und um Asylgewährung angesucht.

Weiters führt die belangte Behörde in der Bescheidbegründung aus, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft müßten vom Asylwerber konkrete Umstände für die behauptete Furcht vor Verfolgung geltend gemacht werden. Die bloße Behauptung, dem politischen Regime im Heimatstaat unfreundlich gesinnt zu sein, sei kein Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerdeführer habe bereits in verschiedenen Ländern die Möglichkeit gehabt, um Asyl anzusuchen. Wäre er tatsächlich Verfolgungen in seinem Heimatstaat ausgesetzt gewesen, so hätte er wohl unmittelbar nach seiner Ausreise Schutz vor Verfolgung begehrt. Dies habe er selbst in seinen Berufungsausführungen in Abrede gestellt, indem er erklärt hätte, er habe in Italien lediglich studieren wollen. Der Beschwerdeführer sei auch bereits am 20. Oktober 1986 nach Österreich eingereist, habe jedoch erst am 2. März 1987 Asyl beantragt und habe nichts angegeben, was dieses Zögern verständlich gemacht hätte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wegen seiner politischen Gesinnung im Irak verfolgt zu werden, sei auf Grund der erstinstanzlichen Ausführungen des Beschwerdeführers und des festgestellten Sachverhaltes unglaubwürdig. Fest stehe, daß der Beschwerdeführer mit Wissen der irakischen Behörden in Italien studiert habe, weil ihm am 4. November 1981 ein neuer irakischer Reisepaß mit Gültigkeit bis 3. November 1985 von der irakischen Botschaft ausgestellt worden sei. Damit habe sich der Beschwerdeführer unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt. Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung sei auch aus diesem Grund nicht glaubhaft. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seinen Militärdienst zwar abgeleistet, jedoch aus Zeitungsberichten erfahren, daß sein Jahrgang wegen der Kriegsereignisse erneut zum Militärdienst eingezogen werde, wurde ausgeführt, eine eventuelle Bestrafung wegen der Entziehung vom Wehrdienst stelle keinen Fluchtgrund im Sinne der Konvention dar. Die Behörde sei daher nach genauer Prüfung des Asylvorbringens des Beschwerdeführers zur Ansicht gelangt, daß dieser aus "außerasylrechtlichen" Erwägungen seine Heimat verlassen habe. Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge sei gemäß § 9 Abs. 3 Asylgesetz gehört worden und habe der in Aussicht genommenen Abweisung zugestimmt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wird, daß die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt sind und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F dieser Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Flüchtlingskonvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne des Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei vor Verlassen seines Heimatlandes wegen seiner politischen oder religiösen Überzeugung verfolgt worden, ist nicht zielführend, weil der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren vor den Verwaltungsbehörden keine gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen aus diesen Gründen vorzubringen vermochte. Die Ablehnung des politischen Regimes im Heimatland durch einen Asylwerber stellt keinen Fluchtgrund dar. Die belangte Behörde ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beschwerdeführer keine Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte.

Der Beschwerdeführer hat weiters behauptet, daß er durch Dekrete zur Einberufung seines Geburtsjahrganges Flüchtling geworden sei (sur place - Flüchtling), weil ihm im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland Bestrafung drohe. Dem ist entgegenzuhalten, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Folgen der Verweigerung der Wehrpflicht kein Verfolgungsgrund im Sinne der Konvention sind (vgl. etwa Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1988, Zl. 88/01/0198, und vom 10. Februar 1988, Zl. 86/01/0155).

Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010389.X00

Im RIS seit

20.02.1990

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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