TE Vwgh Erkenntnis 1990/2/20 89/01/0221

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Veröffentlicht am 20.02.1990
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA;

Betreff

1) A und 2) B gegen Bundesminister für Inneres je vom 23. März 1989, Zlen. 223.426/5-II/6/87 und 223.426/4-II/6/87, jeweils betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beiden Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich

1) vom 29. Dezember 1986 und 2) vom 3. Februar 1987 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab und stellte wie die erstinstanzliche Behörde fest, daß die beiden Beschwerdeführer nicht Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention sind.

Die belangte Behörde ging dabei im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

Der Erstbeschwerdeführer sei jugoslawischer Staatsbürger und am 11. November 1986 in das Bundesgebiet eingereist. Er habe am 13. November 1986 Asylantrag gestellt. Die Zweitbeschwerdeführerin, seine Gattin, sei ebenfalls jugoslawische Staatsangehörige und am 7. Dezember 1986 nach Österreich eingereist. Noch am selben Tag habe sie Asyl beantragt.

Bei ihren niederschriftlichen Befragungen (am 18. November bzw. 12. Dezember 1986) hätten die Beschwerdeführer im wesentlichen folgendes angegeben:

Erstbeschwerdeführer: Er sei trotz mehrfacher Aufforderung nicht der kommunistischen Partei beigetreten und habe deshalb seinen Arbeitsplatz verlassen müssen. Es wäre in Jugoslawien nicht gerne gesehen, wenn man "gläubiger Orthodoxer" sei. Er meine, daß dies ein Grund gewesen sei, ihn nirgends in den Arbeitsprozeß einzugliedern. Er möchte auswandern und sei in Belgrad von der US-Botschaft abgewiesen worden. Er möchte nunmehr nach Kanada oder, wenn dies nicht möglich sei, nach Australien emigrieren.

Zweitbeschwerdeführerin: Sie sei "orthodox" und habe deshalb den Parteibeitritt abgelehnt. Sie möchte nicht "von Kommunisten abhängig" sein, außerdem würde in Jugoslawien die Religion nicht "gerade gefördert". Sie sei ihrem im November 1986 legal nach Österreich eingereisten Mann mit ihren beiden Kindern gefolgt. Da sie von der US-Botschaft in Belgrad "abgelehnt" worden seien, möchte sie nach Kanada auswandern.

Der Erstbeschwerdeführer führte in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid dann folgendes aus: Weil er nicht der Partei angehört habe, habe er keinen besseren Arbeitsplatz und keine Wohnung erhalten. Er sei deshalb gegen das System öffentlich aufgetreten. 1984 sei er sieben Tage im Gefängnis gewesen und zu sechs Monaten bedingt verurteilt worden. Er sei gehindert worden, bei Versammlungen als Redner aufzutreten und anläßlich religiöser Feste mit Gefängnis bedroht worden. Sein Kind sei vom Turnlehrer kritisiert worden, weil es ein Umhängekreuz getragen habe.

In der Berufung der Zweitbeschwerdeführerin wurde behauptet, sie sei wegen religiöser Propagandatätigkeit "dauernd kontrolliert" worden und man habe auch in der Schule der religiösen Ausbildung der Kinder durch das Elternhaus "entgegengearbeitet". Sie habe schon vor vier Jahren emigrieren wollen, aber erst im vergangenen Jahr einen Paß bekommen. Seit der Haft ihres Gatten (des Erstbeschwerdeführers) im Jahre 1984 habe sie nur erschwert Arbeit bekommen können.

Bei der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde folgendes aus: Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, er hätte keinen besseren Arbeitsplatz und keine Wohnung erhalten und seinen Arbeitsplatz verlassen müssen, weil er nicht der Partei beigetreten sei, könne nicht als Verfolgung gewertet werden. Man könne nicht Privilegien geltend machen, die Mitglieder der Partei genießen, der man nicht angehöre. Eine Garantie auf einen Arbeitsplatz gebe es nicht. Eine konkrete Beeinträchtigung wegen seines Glaubens habe der Erstbeschwerdeführer nicht behauptet, sondern lediglich ausgesagt, er sei nur der Meinung gewesen, wegen seines Glaubens keine Arbeit gefunden zu haben. Eine solche Meinung sei kein sicherer Beweis. Daß das Kind des Erstbeschwerdeführers vom Turnlehrer kritisiert worden sei, weil es ein Umhängekreuz getragen habe, sei keine gravierende Diskriminierung. Jeder verantwortungsbewußte Turnlehrer würde eine Halskette entfernen lassen, weil sich ein Schüler damit beim Turnen einer Verletzungsgefahr aussetze.

Zur Behauptung des Erstbeschwerdeführers, er sei öffentlich gegen das System aufgetreten, deshalb 1984 sieben Tage im Gefängnis gewesen und zu sechs Monaten bedingt verurteilt worden, wies die belangte Behörde einerseits darauf hin, daß er darüber einen schriftlichen Nachweis hätte vorlegen sollen und betonte andererseits, daß er dies bereits bei seiner Erstbefragung spontan angeben hätte müssen. Da der Erstbeschwerdeführer überdies für die Zeit seit 1984 keine weiteren Verfolgungshandlungen behauptet habe, könne dies nicht als Grund für eine "akute" Furcht vor Verfolgung gewertet werden. In Jugoslawien bestehe überdies in der Praxis Freiheit der Religionsausübung.

Bei der Beweiswürdigung betreffend das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin wiederholte die belangte Behörde den Hinweis, daß in Jugoslawien uneingeschränkte Möglichkeit der Religionsausübung bestünde. Daß eine marxistisch orientierte Gesellschaftsordnung dieses (gemeint das marxistische) Gedankengut in der Schule vertrete, betreffe alle Gläubigen, denen eine innere Auseinandersetzung mit anderen Standpunkten nie erspart bleibe. Dies könne keine konkrete Beeinträchtigung darstellen. Wirtschaftliche Gründe und Ablehnung des Systems reichten nicht aus, eine Verfolgung erkennen zu lassen. Außerdem sei der Zweitbeschwerdeführerin die Genehmigung zur Ausreise erteilt worden. Wäre tatsächlich beabsichtigt gewesen, gegen die Zweitbeschwerdeführerin Verfolgungen einzuleiten, wäre es ihr niemals gestattet worden, ihr Heimatland legal für eine Reise in einen westeuropäischen Staat zu verlassen, weil dies offenkundig nur Personen mit "unauffälligem" und regimekonformem Verhalten zugebilligt werde.

Rechtlich vertrat die belangte Behörde die Auffassung, daß die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die beiden Beschwerdeführer nicht statthaft sei, weil sich keine sicheren Anhaltspunkte für eine maßgebliche Verfolgung der Beschwerdeführer ergeben hätten. In dem die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid betonte die belangte Behörde abschließend, daß die von der Zweitbeschwerdeführerin angeführten Beeinträchtigungen nicht über das hinausgingen, was die Bewohner ihres Heimatlandes auf Grund des herrschenden Systems allgemein hinzunehmen hätten. Es handle sich nicht um individuell gegen die Zweitbeschwerdeführerin gerichtete Verfolgungen.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Beide Beschwerdeführer erachten sich - aus den Beschwerdeinhalten erkennbar - jeweils in ihrem Recht auf Asylgewährung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz) in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974 ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955 unter Bedachtnahme auf das Protokoll BGBl. Nr. 78/1974 erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F dieser Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Beide Beschwerdeführer wenden sich in Ausführung des Beschwerdegrundes der inhaltlichen Rechtswidrigkeit im Ergebnis dagegen, daß die belangte Behörde, die ohnehin den auch im Berufungsverfahren gegenüber dem erstinstanzlichen Vorbringen gesteigerten Behauptungen der Beschwerdeführer weitgehend gefolgt ist, wohlbegründete Furcht, aus Gründen, die in der Genfer Konvention genannt sind, verneint hat.

Die Beschwerdeführer führen dabei in Wiederholung ihres Berufungsvorbringens ins Treffen, sie seien in bezug auf Arbeitsplatz und Wohnung beeinträchtigt worden, weil sie es aus religiösen Gründen abgelehnt hätten, Mitglieder der kommunistischen Partei zu werden und machen geltend, ihr Kind sei insoferne Angriffsziel eines regimekonformen Turnlehrers gewesen, als dieser die Entfernung eines Umhängekreuzes gefordert habe; die legale Ausreise der Zweitbescherdeführerin schließlich sei noch keinen Hinweis darauf, daß keine Verfolgung vorgelegen sei.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde in der Sache rechtlich richtig die negativen Aspekte der Situation, in der sich die beiden Beschwerdeführer ihren Behauptungen nach betreffend Arbeitsplatz, Wohnung und Religiosität befunden hätten, im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1989, Zl. 89/01/0139) nicht als konkrete Verfolgungshandlungen aus einem in der Flüchtlingskonvention genannten Grund gewertet hat. Was die Beschwerdeführer im wesentlichen behauptet haben, stellt sich lediglich als allgemeine Unbill dar, die in einem kommunistischen Staat Nichtparteimitglieder bzw. praktizierende Christen im gleichen Maße hinzunehmen haben.

Insoweit sich der Erstbeschwerdeführer dagegen wendet, daß die belangte Behörde seine Aktivitäten, die einmal sogar zu einer siebentägigen Haft und einer bedingten Verurteilung geführt hätten, nicht berücksichtigt habe, ist er darauf zu verweisen, daß die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die diese Steigerung im Berufungsvorbringen des Erstbeschwerdeführers für unglaubwürdig erachtete, nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1989, Zlen. 89/01/0222, 0223) schlüssig ist. Auf die in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde verlangten schriftlichen Nachweise betreffend die behauptete Inhaftierung kommt es daher gar nicht mehr entscheidend an.

Die übrigen Beschwerdebehauptungen des Erstbeschwerdeführers (stundenlange Verhöre und Verfolgungshandlungen, die sich gerade vor hohen orthodoxen Festen immer verstärkten) stellen gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige und daher unbeachtliche Neuerungen dar.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher insgesamt die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht zu erkennen.

Zur Verfahrensrüge betreffend die angebliche Nichtberücksichtigung der jeweiligen Angaben des einen der beiden Beschwerdeführer in der Begründung des den anderen betreffenden Bescheides sowie die Unterlassung der Vernehmung der Kinder der Zweitbeschwerdeführerin (welchen Umstand diese geltend macht) ist einerseits darauf zu verweisen, daß die belangte Behörde ohnehin das Vorbringen der Beschwerdeführer ihren Entscheidungen zu Grunde gelegt hat, und andererseits zu betonen, daß die Zweitbeschwerdeführerin ihre Kinder im Verwaltungsverfahren nie als Auskunftspersonen namhaft gemacht hat. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich daher auch als frei von den von den Beschwerden behaupteten Verfahrensmängeln.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010221.X00

Im RIS seit

20.02.1990

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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