TE Vwgh Erkenntnis 1990/2/20 89/05/0226

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Veröffentlicht am 20.02.1990
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82009 Bauordnung Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10;
AVG §13 Abs3;
BauO Wr;

Betreff

N gegen Bauoberbehörde für Wien vom 28. September 1989, Zl. MDR-B XV-4/89, betreffend Zurückweisung einer Berufung gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 in einer Bausache

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender wesentlicher Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 27. Februar 1989 untersagte der Magistrat der Stadt Wien die Fortführung bestimmter begonnener baulicher Herstellungen. Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Beschwerdeführers in dessen Namen Berufung. Da eine Bevollmächtigung nicht aktenkundig war, wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Einschreiter mit Verfahrensanordnung vom 26. Mai 1989 gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Aufforderung die ihm vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht vorzulegen. Weder innerhalb dieser Frist noch überhaupt bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde eine Vollmacht beigebracht.

Die Bauoberbehörde für Wien wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. September 1989 die vom Rechtsfreund des Beschwerdeführers in dessen Namen eingebrachte Berufung gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 zurück.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt. Er führt dazu im wesentlichen aus, der Auftrag nach § 13 Abs. 3 AVG 1950 zur Vorlage der Vollmachtsurkunde hätte nicht an seinen Vertreter, sondern unmittelbar an ihn ergehen müssen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG 1950 können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen. Nach der zuletzt zitierten Gesetzesstelle berechtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen wie auch das Fehlen einer Unterschrift an sich die Behörde noch nicht zur Zurückweisung; sie hat deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen und kann dem EINSCHREITER die Behebung der Formgebrechen oder die schriftliche Bestätigung telegraphischer, fernschriftlicher, mündlicher oder telefonischer Anbringen mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird.

Einschreiter im Sinne dieser Gesetzesstelle ist (von den hier nicht in Betracht zu ziehenden im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Jänner 1985, Slg. N.F. Nr. 11.633/A, genannten besonderen Fällen der Einbringung von Anbringen durch eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einen Winkelschreiber abgesehen), wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen, wer also der Behörde gegenüber tätig wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1981, Zl. 81/03/0065 auf welches unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß die von seinem Rechtsfreund in seinem Namen erhobene Berufung einen Hinweis auf ein Bevollmächtigungsverhältnis enthielt, sodaß die belangte Behörde - wenngleich der Berufung keine Vollmachtsurkunde angeschlossen war - annehmen durfte, der eingeschrittene Rechtsanwalt sei vom Beschwerdeführer bevollmächtigt, die Berufung im Namen des Beschwerdeführers zu erheben. Daß der eingeschrittene Rechtsanwalt mit der Vertretung des Beschwerdeführers tatsächlich beauftragt worden war, wird auch in der Beschwerde nicht bestritten; vielmehr wird in der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe "durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Berufung" erhoben. Da der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, daß seiner Berufung kein schriftlicher Nachweis der Bevollmächtigung angeschlossen war, ist diese Aussage nur so zu verstehen, daß der eingeschrittene Rechtsanwalt von ihm bevollmächtigt war, die Berufung in seinem Namen zu erheben.

Auf dem Boden der oben dargestellten Rechtslage war es daher nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde den eingeschrittenen Rechtsanwalt als für den Beschwerdeführer einschreitenden Vertreter aufforderte, seine Vertretungsbefugnis durch eine schriftliche Vollmachtsurkunde nachzuweisen. Bei dieser Rechts- und Sachlage bedurfte es auch keiner zusätzlichen, an den Beschwerdeführer persönlich gerichteten Aufforderung.

Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese gemäß § 35 Abs. 1 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050226.X00

Im RIS seit

20.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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