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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
N gegen Bundesminister für Inneres vom 21. August 1989, Zl. 237.930/2-II/9/89, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. Juni 1988 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab und stellte wie der Bescheid der Behörde erster Instanz fest, daß die Beschwerdeführerin nicht Flüchtling im Sinne des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen (AsylG) im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 796/1974 ist.
Die belangte Behörde ging dabei im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführerin, eine polnische Staatsangehörige, sei am 29. Februar 1988 in das Bundesgebiet eingereist und habe am 11. März 1988 Asyl beantragt. Bei der niederschriftlichen Befragung am 22. April 1988 habe die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrages ausgeführt, sie sei in Polen weder aus politischen noch aus religiösen oder aus sonstigen Gründen verfolgt worden. Ihre Eltern hätten eine Kürschnerwerkstätte geführt, die jedoch durch die Behörden geschlossen worden sei. Als die Beamten, die die Kürschnerei zuvor kontrolliert hätten, ermordet worden seien, habe man versucht, den Mord ihren Eltern anzulasten, worauf die Eltern von der Miliz verhört und mißhandelt worden seien. Ihre Mutter sei 1974 in die USA ausgewandert; die Beschwerdeführerin wolle ihr dahin nachfolgen.
In der Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, eine Rückkehr nach Polen käme für sie nicht in Frage, da sie auf Grund des Vorfalles im Jahre 1971, in den ihr Vater verwickelt gewesen sei und bei dem zwei Beamte den Tod gefunden hätten, Verfolgungen zu erwarten hätte. Sie würde auch wegen ihrer politischen Gesinnung verfolgt werden, da sie Mitglied einer Jugendgruppe der Solidarität gewesen sei und Flugblätter verteilt habe. Sie sei deswegen mehrmals von der Polizei verhört worden und man habe ihr mit Verfolgungsmaßnahmen gedroht. Weiters sei sie in Polen ohne entsprechenden Schutz, da ihre Großmutter verstorben und ihr Vater Alkoholiker sei. Die Beschwerdeführerin beantragte, zu ihren Angaben mehrere Personen als Zeugen zu vernehmen.
Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, daß angesichts der gegenwärtig in Polen herrschenden politischen und wirtschaftlichen Umstände den Angaben der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt werden könne. Daß sie wegen der Vorfälle im Jahre 1971, als sie erst ein Jahr alt gewesen sei, Verfolgungen zu gewärtigen gehabt hätte, sei nicht glaubhaft. Bei der Befragung, die unter Beiziehung eines Dolmetschers erfolgt sei, habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich angegeben, "sonstige Probleme und Schwierigkeiten" nicht gehabt zu haben und auch hinsichtlich ihrer politischen Gesinnung keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Erfahrungsgemäß machten Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kämen. Das Berufungsvorbringen erscheine daher nicht glaubwürdig. Die polnischen Behörden verfolgten einfache Mitglieder der Gewerkschaft "Solidarnosc" nicht. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt habe, hätte sie für diese Organisation keine besondere Funktion ausgeübt. Es könne daher davon ausgegangen werden, daß ihre Tätigkeit für die Solidarnosc den polnischen Behörden "zu marginal" erschienen sei, um die Beschwerdeführerin zu verfolgen. Überdies sei eine Generalamnestie erlassen und die Solidarnosc wieder offiziell zugelassen worden. Aus diesem Grunde und da allgemeine Lebensumstände der Beschwerdeführerin für die Entscheidung nicht relevant seien, sei auch auf die Einvernahme der Zeugen zu verzichten gewesen.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, daß die Beschwerdeführerin sich nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Heimatlandes befinde und der Hochkommissar der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge gemäß § 9 Abs. 3 AslyG gehört worden und der erstinstanzliche Bescheid zu Recht ergangen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Asylgewährung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126 (AsylG) in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen ist ein Fremder Flüchtling im Sinne des Gesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955 unter Bedachtnahme auf das Protokoll BGBl. Nr. 78/1974 erfüllt sind und kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F der Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, daß der Begründung des angefochtenen Bescheides insofern Ungereimtheiten anhaften, als ausgeführt wurde, das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin sei unglaubwürdig, obschon die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin vor der Behörde erster Instanz für wahr hielt und ihrer Entscheidung auch zu Grunde gelegt hat. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat die belangte Behörde das Vorbringen im Berufungsverfahren jedoch als unglaubwürdig beurteilt. Dies in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung frei von Verfahrensfehlern (vgl. auch hg. Erkenntnisse vom 7. Dezember 1988, Zlen. 88/01/0276, 0284, und vom 4. Oktober 1989, Zlen. 89/01/0222, 0223, u.a.m.). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde die Berufung nicht deshalb abgewiesen, weil die Flucht der Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei, sondern weil eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Konvention genannten Gründen nicht vorliegt. Die Unterlassung der Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen durch die belangte Behörde zur Frage, ob wegen der Hilfeleistungen als Schülerin eines Gymnasiums in einer Jugendorganisation der Arbeiterbewegung die Beschwerdeführerin politischen Verfolgungen im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland ausgesetzt wäre, stellt keinen wesentlichen Verfahrensfehler dar, weil diese Arbeiterbewegung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr verboten gewesen ist und die Beschwerdeführerin bei ihrer niederschriftlichen Befragung selbst angegeben hat, keinen politischen Verfolgungen ausgesetzt gewesen zu sein. Soweit die Beschwerdeführerin erstmals behauptet, es sei bei der Erstbefragung zu Übersetzungsfehlern gekommen, stellt dies eine unbeachtliche Neuerung gemäß § 41 VwGG dar. Da im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers zentrales Entscheidungskriterium ist und vom Asylwerber seine in der Konvention gelegenen Fluchtgründe bloß glaubhaft gemacht werden müssen, konnte sich die Beschwerdeführerin bei Einbringung des Asylantrages auch nicht in einem "Beweisnotstand" befunden haben.
Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010382.X00Im RIS seit
20.02.1990