TE Vwgh Erkenntnis 1990/2/20 89/01/0259

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Veröffentlicht am 20.02.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §1447;
ABGB §878;
AVG §68 Abs4 litc;

Betreff

N gegen Burgenländische Landesregierung vom 27. April 1989, Zl. V/1-8576/38-1989, betreffend Nichtigerklärung eines Bescheides (mitbeteiligte Partei: XY Tierschutzverein)

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.350,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde Folgendes aus:

"Gemäß § 68 Abs. 4 lit. c AVG 1950 wird der 'Bescheid' der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 11. Jänner 1984, mit dem der XY Tierschutzverein u.a. neuerlich aufgefordert wurde, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 20. Dezember 1982 ..... beschlagnahmten Tiere binnen zwei Wochen an die rechtmäßigen Besitzer auszufolgen, ansonsten von der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg Zwangsmaßnahmen gegen den Tierschutzverein ergriffen werden müßten, wegen tatsächlicher Undurchführbarkeit dieses Bescheides als nichtig erklärt."

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 11. Jänner 1984 sei aus nachstehenden Gründen undurchführbar:

"Aus den Berichten der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg und des XY Tierschutzvereines ergibt sich, daß dem Bescheid vom 11. Jänner 1984 auf Ausfolgung der beschlagnahmten Tiere an die Besitzer deshalb nicht entsprochen werden kann, da sich diese Tiere nicht beim XY Tierschutzverein befinden und auch sonst nicht mehr feststellbar ist, wo der derzeitige Aufenthaltsort dieser Tiere derzeit ist. Der XY Tierschutzverein hat in einer Stellungnahme mitgeteilt, daß nicht alle Tiere im XY Tierschutzverein aufgenommen werden konnten, sie wurden sowohl an Privatleute als auch an andere Tierschutzorganisationen zur Verwahrung übergeben. Die diesbezüglichen Aufzeichnungen werden im XY Tierschutzverein lediglich drei Jahre aufbewahrt, es sei daher nicht mehr feststellbar, an wen welches Tier zur Verwahrung übergeben wurde bzw. welches Tier sei es aus Krankheit oder wegen des schon relativ hohen Alters, verstorben sei."

Die belangte Behörde führte in der Bescheidbegründung weiter aus, die zitierten Ausführungen des XY Tierschutzvereines seien nicht widerlegbar. Es bestehe auch kein Anlaß, diese Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Daraus ergebe sich, daß der Bescheid vom 11. Jänner 1984 nicht mehr durchzuführen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden. Dem Inhalt des Beschwerdevorbringens nach erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Durchführung des Bescheides vom 11. Jänner 1984 verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 4 lit. c AVG 1950 können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid tatsächlich undurchführbar ist.

Nichtig erklärt nach dieser Gesetzesstelle können somit Bescheide werden, durch die jemandem die Verpflichtung zu einer Handlung oder Unterlassung, kurz zu einem Verhalten mit bindender Wirkung aufgetragen worden ist, das sich nachträglich als tatsächlich undurchführbar erweist, also an objektiv gegebenen Hindernissen, die der Erfüllung der aufgetragenen Verpflichtung entgegenstehen, scheitern muß (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Oktober 1950, Slg. N.F. Nr. 1723/A).

Die Beschwerdeführerin bekämpft die Feststellung der belangten Behörde, der für nichtig erklärte Bescheid sei tatsächlich undurchführbar. Die belangte Behörde habe diese Feststellung in einem mangelhaften Verfahren getroffen, weil der Beschwerdeführerin das Parteiengehör nicht gewährt worden sei. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin ist jedoch aktenwidrig. Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg am 13. Dezember 1988 mit den Vertretern der Mitbeteiligten eine Niederschrift aufgenommen, die den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin von der Behörde erster Instanz am 14. Dezember 1988 übermittelt wurde. In einer Stellungnahme der Mitbeteiligten vom 7. Februar 1989 brachte die Mitbeteiligte vor, die Vollziehung des Bescheides sei tatsächlich undurchführbar, und zwar aus den im angefochtenen Bescheid genannten Gründen. Diese Stellungnahme der Mitbeteiligten wurde den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin von der Behörde erster Instanz am 8. Februar 1989 übermittelt, die mit Schriftsatz vom 31. März 1989 dazu eine Äußerung erstatteten. In dieser wird ausgeführt, das Vorbringen der Mitbeteiligten sei nur "bedingt" richtig, es habe sich fast durchwegs um junge Hunde gehandelt, von denen nach Bericht der Mitbeteiligten im Jahre 1984 lediglich zwei getötet worden und zwei entlaufen seien. Nach den Vereinbarungen mit dem Tierschutzverein bei Ankauf eines Hundes seien Kontrollen der Mitbeteiligten vorgesehen und die Pflegestellen verpflichtet, der Mitbeteiligten mitzuteilen, ob die Hunde entlaufen oder verendet seien. Bei entsprechender Lebenserwartung der Tiere sei davon auszugehen, daß die Tiere älter als drei Jahre würden, weshalb die Unterlagen der Mitbeteiligten entsprechend lange aufzubewahren seien. Die Mutter der Beschwerdeführerin und diese selbst haben als Eigentümer keine Genehmigung zu den Rechtshandlungen der Mitbeteiligten erteilt. Die Mitbeteiligte sei daher weiter verpflichtet, die Hunde den rechtmäßigen Eigentümern zurückzustellen. Widrigenfalls würden Schadenersatzansprüche gestellt.

In einer Stellungnahme zu diesem Vorbringen brachte die Mitbeteiligte ihrerseits vor, es bestehe keine gesetzliche Vorschrift, wie lange sie Aufzeichnungen über die Weitergabe von Tieren aufbewahren müsse.

Der Beschwerdeführerin wurde, wie sich aus diesen Feststellungen ergibt, ausreichend Gelegenheit gegeben, zum entscheidungswesentlichen Vorbringen der Mitbeteiligten Stellung zu nehmen. Was die weiteren Ausführungen der Mitbeteiligten betrifft, so stimmen sie im wesentlichen darin überein, daß die Erfüllung der Verpflichtung aus dem Bescheid der Behörde erster Instanz der Mitbeteiligten tatsächlich unmöglich geworden ist.

Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr eine Verpflichtungserklärung betreffend einen bestimmten der beschlagnahmten Hunde vorlegt, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung. Die Beschwerdeführerin hat nämlich nicht vorgebracht, warum sie diese Urkunde nicht bereits in ihrer Stellungnahme zum Vorbringen der Mitbeteiligten vorgelegt oder auch nur erwähnt hat. Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie hätte bei Anhörung vor Erlassung des Bescheides vorgebracht, daß am 30. Jänner 1988 ein Rüde ihrer Zucht an eine bestimmte Familie in Salzburg von der Mitbeteiligten abgegeben worden sei, kann der Beschwerde aus dem gleichen Grund nicht zum Erfolg verhelfen, zumal nicht ausgeführt wird, warum die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen nicht bereits in ihrer Äußerung vom 31. März 1989 erstattet hat.

Da somit die von der Beschwerdeführerin gerügten Verletzungen von Verfahrensvorschriften, insbesondere die Verletzung des Parteiengehörs, nicht vorliegen und auch sonst erhebliche Verfahrensmängel für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar sind, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Kostenmehrbegehren auf Ersatz der Umsatzsteuer mußte abgewiesen werden, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Umsatzsteuer durch den zuerkannten Pauschalbetrag abgegolten wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010259.X00

Im RIS seit

20.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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