Index
L70705 Theater Veranstaltung Salzburg;Norm
VeranstaltungsG Slbg 1987 §21 Abs1 litb;Betreff
N gegen Salzburger Landesregierung vom 10. April 1989, Zl. 12/01-1323/2-1989, betreffend Bestrafung nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 23. August 1988 gemäß § 51 VStG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 und § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, daß der Tatzeitpunkt im Spruch statt mit den Worten, "wie am 17.3.1988 festgestellt wurde" wie folgt umschrieben wurde: "ca. einen Monat vor dem 17.3.1988". In der Bescheidbegründung wurde im wesentlichen ausgeführt, mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis sei dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden daß er, wie am 17. März 1988 festgestellt worden sei, im Gasthaus B einen Geldspielautomaten "Fun Card Videospiel" aufgestellt habe, obwohl dies nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz verboten sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs. 1 lit. b Salzburger Veranstaltungsgesetz 1987 begangen. In der Berufung gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer im wesentlichen vorgebracht, er sei nicht Aufsteller im Sinne des § 21 des Salzburger Veranstaltungsgesetz 1987, sondern habe dieses als Eigentümer des Gerätes vermietet. Aufsteller sei der Gastwirt. Weiters habe er eingewendet, der Automat sei nicht als Geldspielautomat zu qualifizieren. Die Legaldefinition des § 21 Abs. 3 des Salzburger Veranstaltungsgesetzes widerspreche den Grundsätzen der Strafrechtspflege und sei verfassungswidrig.
Nach Wiedergabe der angewendeten Normen wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen ausgeführt, der festgestellte Sachverhalt stütze sich auf die Anzeige des Sicherheitswacheorgans, das am 17. März 1988 bei einer Kontrolle festgestellt habe, daß seit mindestens einem Monat auch ein "Poker-Automat" am Tatort aufgestellt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei zweimal als Beschuldigter einvernommen worden. Bei der ersten Einvernahme am 28. April 1988 habe er angegeben, es sei richtig, daß die Firma H + W im Gasthof B auch einen Poker-Automaten der Marke "Fun Card" aufgestellt habe. Bei der zweiten Einvernahme am 9. August 1988 habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe eine Bestätigung der Glücksspielmonopolverwaltung über den genannten Automaten bekommen, wonach es sich bei dem Spiel um keine Ausspielung im Sinne des Glücksspielgesetzes handle, weshalb ER sich entschlossen habe, den Apparat aufzustellen. Außerdem habe der Beschwerdeführer erklärt, daß der Apparat keine Vorrichtung zur Auszahlung von Gewinnen gehabt habe und nur ein normales Videospiel sei, das der Unterhaltung diene; etwaige Gewinne seien nicht ausbezahlt worden, worauf jeder Spieler durch eine Aufschrift am Automaten hingewiesen worden sei.
Von der österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung sei bescheidmäßig festgestellt worden, daß das Spiel mit dem gegenständlichen Apparat kein dem Bund vorbehaltenes Glücksspiel sei. Es liege keine Ausspielung vor, weil keine vermögenswerte Gegenleistung des Unternehmers an den Benützer des Spielgerätes vorgesehen sei, sondern im Falle des Gewinnes der Benützer nur berechtigt sei, die auf ein Zählwerk gespeicherten Punkte durch Weiterspielen zu konsumieren. Erst in der Berufung habe der Beschwerdeführer bestritten, Aufsteller des Apparates zu sein und habe seine vorangegangenen Aussagen als Irrtum eines Laien dargestellt. Er habe aber nicht bestritten, Eigentümer des Gerätes zu sein, sondern vorgebracht, er sei nur Verleiher des Gerätes gewesen.
Durch Erhebungen im Berufungsverfahren sei festgestellt worden, daß das Gerät zum Zeitpunkt der Überprüfung seit ca. einem Monat aufgestellt gewesen sei und daß die Wirtin vom Beschwerdeführer für die Aufstellung einen einmaligen Geldbetrag von S 3.000,-- bekommen habe. Diese Zahlung habe der Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern nur behauptet, sie stelle eine Belohnung für den Abschluß des Vertrages dar.
Zur Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, ihr seien die Angaben des Meldungslegers glaubwürdig erschienen, während die Aussagen des Beschwerdeführers in sich widersprüchlich seien. Die Behörde sei den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren erster Instanz, die er bei zwei Vernehmungen gemacht habe, gefolgt und habe das abweichende Berufungsvorbringen nicht für glaubwürdig angesehen, weil erfahrungsgemäß die Angaben bei der ersten Vernehmung der Wahrheit am nächsten kämen. Aus dieser Beweiswürdigung ergebe sich die Feststellung, daß der Beschwerdeführer Aufsteller des gegenständlichen Geldspielapparates sei.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, für die Qualifikation des Apparates sei § 21 Abs. 3 des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1987 ausschlaggebend, durch dessen Fiktion, die in Absatz 2 der Vorschrift genannte Ausnahmeregelung bezüglich der Freispiele eingeschränkt werde. Auch wenn der Apparat nicht unter die Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes zu zählen sei, so sei er doch als Geldspielapparat im Sinne des Salzburger Veranstaltungsgesetzes zu werten. Daran ändere auch nichts, daß der Apparat nicht zur Ausspielung von Gewinnen vorgesehen gewesen sei, weil er ein Zählwerk zur Speicherung der Punkte habe.
Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Aufstellen von Spielapparaten eine einmalige Tathandlung darstelle, sei der Tatzeitpunkt zu spezifizieren gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall anzuwendenden Vorschriften des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1987, LGBl. Nr. 71, haben folgenden Wortlaut:
"Verbotene Veranstaltungen
§ 21
(1) Verboten sind:
a)
.....
b) das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielapparaten und
von Spielautomaten, ..... sowie die Verwendung von
Spielapparaten zur Ausspielung von Gewinnen. ..... Vom Verbot
ausgenommen sind Warenausspielungen im Sinne des Art. III der Glücksspielgesetz-Novelle 1976, BGBl. Nr. 626.
(2) Geldspielapparate sind Glücksspielautomaten, bei denen Gewinn (Geld, Waren oder darin oder in sonstigen Werten einlösbare Wertmarken, Gutscheine u.dgl.) und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen, sowie Geschicklichkeitsspielapparate, bei denen die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder vorwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt. Freispiele gelten nicht als Gewinn.
(3) Die Ausspielung von Gewinnen ist jedenfalls bei Spielapparaten, bei denen das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt, anzunehmen, wenn diese nach ihrer Art und ihren Vorrichtungen, insbesondere Aufzählvorrichtungen, zur Verwendung als Geldspielapparate geeignet sind."
Gemäß § 28 Abs. 1 Salzburger Veranstaltungsgesetz sind Übertretungen der in diesem Gesetz aufgestellten Gebote und Verbote sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und erteilten Aufträge als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde - im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser - mit Geldstrafe bis zu S 10.000,-- oder mit Arrest bis zu zwei Wochen, Übertretungen des § 21 Abs. 1 lit. b mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- oder mit Arrest bis zur vier Wochen zu bestrafen.
Die belangte Behörde hat auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren erster Instanz unbedenklich festgestellt, daß der Beschwerdeführer Aufsteller des gegenständlichen Geldspielapparates war. Rechtlich unerheblich ist dabei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tatsache, daß der Apparat zur Zeit der Kontrolle am 17. März 1988 defekt gewesen ist. Hat doch die belangte Behörde auf Grund der Ermittlungen im Berufungsverfahren vom Beschwerdeführer unbekämpft festgestellt, daß der Apparat ungefähr ein Monat vor der Kontrolle aufgestellt worden war. Daß der Apparat aber von Anfang an defekt, "also betriebsuntauglich" gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden noch in der Beschwerde eingewendet. Der Beschwerdeführer hat aber auch im Verwaltungsverfahren nicht eingewendet, das Spielergebnis hänge beim gegenständlichen Apparat nicht ausschließlich oder vornehmlich vom Zufall ab. Vielmehr hat er den Apparat bei seiner ersten Vernehmung selbst als "Pokerautomaten" bezeichnet, im Gegensatz zu einem weiteren Apparat, den er als "Videospiel" bezeichnet hat. Der Beschwerdeführer hat sich aber auch im Verfahren erster Instanz auf den Bescheid der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung vom 25. August 1987 berufen und eine Ausfertigung davon vorgelegt, wonach es sich bei dem Spiel mit dem gegenständlichen Apparat nicht um ein dem Bund vorbehaltenes Glücksspiel handelt. Nach diesem Bescheid steht fest, daß beim Spiel mit dem gegenständlichen GLÜCKSSPIELAUTOMATEN "im Falle des Gewinnes der Benützer nur berechtigt ist, die auf ein Zählwerk gespeicherten Punkte durch Weiterspielen zu konsumieren".
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde habe die als erwiesen angenommene Tat nicht hinreichend durch Feststellung des Tatzeitpunktes im Spruch festgehalten, ist er auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1984, Slg. N.F. Nr. 11466/A, hinzuweisen. Seither ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes Voraussetzung dafür, daß der Spruch des Straferkenntnisses dem § 44a lit. a VStG entspricht, wenn dieser geeignet ist, den Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens ein weiteres Mal zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit der genannten Bestimmung genügt oder nicht genügt, mithin auch, ob die erfolgte Angabe der Tatzeit im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein.
Wendet man die Grundsätze dieser Rechtsprechung im Beschwerdefall an, so kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Tatzeit ebenso wie der Tatort hinreichend bestimmt sind, um den Beschwerdeführer davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Dies schon deshalb, weil kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, daß der Beschwerdeführer vor der genannten Tatzeit oder nachher einen weiteren Geldspielapparat der gleichen Type am selben Ort zur Aufstellung gebracht hätte.
Die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte es unterlassen, Erhebungen darüber durchzuführen, wer der Eigentümer des Geldspielapparates sei, ist schon deshalb unberechtigt, weil der Beschwerdeführer selbst im Verfahren erster Instanz sich als Aufsteller des Apparates bezeichnet hat, sodaß es hiezu weiterer Erhebungen nicht bedurfte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, Eigentümer und Verleiher des Gerätes sei die Firma H und W,
steht mit seinen Angaben im Verwaltungsverfahren im Widerspruch. Die belangte Behörde hat daher bei Würdigung der Beweise zutreffend von den Angaben des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht ausgehend ihre Feststellungen treffen können, ohne daß sie verpflichtet gewesen wäre, weitere Erhebungen über den Eigentümer des gegenständlichen Geldspielapparates zu pflegen.
Auch die Tatsachenfeststellung der belangten Behörde, der gegenständliche Apparat besitze ein Zählwerk zur Speicherung der Punkte ist unbedenklich. Sie entspricht dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheid der österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung. Damit ist aber davon auszugehen, daß der Glücksspielapparat "Aufzählvorrichtungen" im Sinn des § 21 Abs. 3 des Salzburger Veranstaltungsgesetzes enthält, die ihn zur Verwendung als Geldspielapparat geeignet machen.
Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, mußte sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010238.X00Im RIS seit
26.11.2001