TE Bvwg Beschluss 2015/11/25 W212 2113755-1

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Veröffentlicht am 25.11.2015
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Entscheidungsdatum

25.11.2015

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W212 2113755-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Säumnisbeschwerde des XXXX , vom 07.09.2015 gegen das XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zur Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Säumnisbeschwerde des römisch 40 , vom 07.09.2015 gegen das römisch 40 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zur Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

A) Die Beschwerdeführerin stellte vor dem XXXX einen Antrag aufA) Die Beschwerdeführerin stellte vor dem römisch 40 einen Antrag auf

Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005. Laut Eingangsstempel ist der Antrag beim XXXX am 06.02.2015 eingegangen.Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005. Laut Eingangsstempel ist der Antrag beim römisch 40 am 06.02.2015 eingegangen.

Mit Schriftsatz vom 21.08.2015 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG beim XXXX ein.Mit Schriftsatz vom 21.08.2015 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG beim römisch 40 ein.

Vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin am 05.02.2015 vor dem XXXX einen Antrag auf Familienzusammenführung im Rahmen des Asylgesetzes gestellt hätte und über den Antrag nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 8 Abs. 1 VwGVG entschieden worden wäre.Vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin am 05.02.2015 vor dem römisch 40 einen Antrag auf Familienzusammenführung im Rahmen des Asylgesetzes gestellt hätte und über den Antrag nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG entschieden worden wäre.

Gemäß § 6 AVG wurde die Säumnisbeschwerde an das ho. Gericht weitergeleitet, wo sie am 07.09.2015 einlangte.Gemäß Paragraph 6, AVG wurde die Säumnisbeschwerde an das ho. Gericht weitergeleitet, wo sie am 07.09.2015 einlangte.

Mit Schreiben der ho. Gerichtsabteilung vom 27.10.2015 wurde dem XXXX eine Aufforderung zur Aktenvorlage und Stellungnahme übermittelt.Mit Schreiben der ho. Gerichtsabteilung vom 27.10.2015 wurde dem römisch 40 eine Aufforderung zur Aktenvorlage und Stellungnahme übermittelt.

In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 04.11.2015 wurde vorgebracht, dass die Säumnisbeschwerde verfrüht erhoben worden wäre und wurde der Verwaltungsakt ordnungsgemäß vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte mit Datum 05.02.2015, eingelangt vor dem XXXX am 06.02.2015, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerin stellte mit Datum 05.02.2015, eingelangt vor dem römisch 40 am 06.02.2015, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005.

Mit Schriftsatz vom 21.08.2015 wurde ebendort eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG eingebracht, welche weitergeleitet und am 07.09.2015 am ho. Gericht einlangte.Mit Schriftsatz vom 21.08.2015 wurde ebendort eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG eingebracht, welche weitergeleitet und am 07.09.2015 am ho. Gericht einlangte.

Mit Schreiben des XXXX an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2015 (Einlangen) wurde die Behörde um Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 ersucht, ob die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten bei der Beschwerdeführerin wahrscheinlich sei; bislang langte keine Antwort ein.Mit Schreiben des römisch 40 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2015 (Einlangen) wurde die Behörde um Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 ersucht, ob die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten bei der Beschwerdeführerin wahrscheinlich sei; bislang langte keine Antwort ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG i.V.m. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Zu Spruchpunkt A)

Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, wurde aufgrund der Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 02.06.2015 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 02.06.2015, eingelangt beim Bundesamt am 08.06.2015, um (neuerliche) Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG ersucht. Nach § 35 Abs. 4 vorletzter Satz AsylG ist bis zum Einlagen der Mitteilung die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Wie es dazu in den erläuternden Bemerkungen (Regierungsvorlage 33024.GP) heißt, ist damit klargestellt, dass die Frist zur Entscheidung über den Einreiseantrag gehemmt ist, bis eine Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) ergeht.Wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, wurde aufgrund der Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 02.06.2015 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 02.06.2015, eingelangt beim Bundesamt am 08.06.2015, um (neuerliche) Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG ersucht. Nach Paragraph 35, Absatz 4, vorletzter Satz AsylG ist bis zum Einlagen der Mitteilung die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Wie es dazu in den erläuternden Bemerkungen (Regierungsvorlage 33024.Gesetzgebungsperiode heißt, ist damit klargestellt, dass die Frist zur Entscheidung über den Einreiseantrag gehemmt ist, bis eine Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) ergeht.

Da eine solche Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bisher nicht ergangen ist, die allgemeine Fristregelung des § 8 VwGVG insofern subsidiär ist, als nicht "gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist" und derart Abweichendes in § 35 Abs. 4 vorletzter Satz AsylG bestimmt ist, ist die Säumnisbeschwerde daher als verfrüht erhoben anzusehen.Da eine solche Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bisher nicht ergangen ist, die allgemeine Fristregelung des Paragraph 8, VwGVG insofern subsidiär ist, als nicht "gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist" und derart Abweichendes in Paragraph 35, Absatz 4, vorletzter Satz AsylG bestimmt ist, ist die Säumnisbeschwerde daher als verfrüht erhoben anzusehen.

Die Säumnisbeschwerde ist daher zurückzuweisen (vgl. auch VwGH 08.11.2005, 2003/17/0230).Die Säumnisbeschwerde ist daher zurückzuweisen vergleiche auch VwGH 08.11.2005, 2003/17/0230).

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes stützt sich auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes stützt sich auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Einreisetitel, Frist, Säumnisbeschwerde, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W212.2113755.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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