Entscheidungsdatum
25.11.2015Norm
VwGG §26 Abs3Spruch
W106 2001442-1/6Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die ordentliche Revision des Präsidenten des XXXXgegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXXbeschlossen:
Die ordentliche Revision wird gemäß § 30a Abs. 1 VwGG iVm § 26 Abs. 3 VwGG als verspätet zurückgewiesen.Die ordentliche Revision wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, VwGG als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXXwurde der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXXwurde der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Folge gegeben. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt.
Am 25.11.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, mit der die Revision des Antragstellers übermittelt wurde, ein.Am 25.11.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , mit der die Revision des Antragstellers übermittelt wurde, ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten. 2.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß § 26 Abs. 3 VwGG beginnt für die Partei, wenn sie innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat (§ 61), die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG beginnt für die Partei, wenn sie innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat (Paragraph 61,), die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
Angesichts der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts am 08.10.2015 erweist sich die am 19.11.2015 (und damit am letzten Tag der Frist) zur Post gegebene, jedoch an die Adresse des Verwaltungsgerichtshofes statt an die des Bundesverwaltungsgerichtes adressierte Revision als verspätet. Wird nämlich die Revision nicht gemäß § 25a Abs. 5 VwGG beim Verwaltungsgericht eingebracht, sondern unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, so ist die Rechtsmittelfrist/Revisionsfrist versäumt, wenn die Revision erst nach deren Ablauf beim zuständigen Verwaltungsgericht einlangt. Der Postenlauf geht in diesem Fall zu Lasten des Revisionswerbers (siehe dazu VwGH v. 09.09.2014, Ra 2014/09/0015).Angesichts der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts am 08.10.2015 erweist sich die am 19.11.2015 (und damit am letzten Tag der Frist) zur Post gegebene, jedoch an die Adresse des Verwaltungsgerichtshofes statt an die des Bundesverwaltungsgerichtes adressierte Revision als verspätet. Wird nämlich die Revision nicht gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG beim Verwaltungsgericht eingebracht, sondern unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, so ist die Rechtsmittelfrist/Revisionsfrist versäumt, wenn die Revision erst nach deren Ablauf beim zuständigen Verwaltungsgericht einlangt. Der Postenlauf geht in diesem Fall zu Lasten des Revisionswerbers (siehe dazu VwGH v. 09.09.2014, Ra 2014/09/0015).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt, wenn ein fristgebundenes Anbringen bei einer zuständigen Stelle eingebracht wird, die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa VwGH Beschluss vom 29.01.2015, Zl. Ra 2014/07/0082, mwN, sowie VwGH Beschluss vom 11.08.2015, Zl. Ro 2015/10/0026).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt, wenn ein fristgebundenes Anbringen bei einer zuständigen Stelle eingebracht wird, die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche etwa VwGH Beschluss vom 29.01.2015, Zl. Ra 2014/07/0082, mwN, sowie VwGH Beschluss vom 11.08.2015, Zl. Ro 2015/10/0026).
Die Revision war daher gemäß § 30 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Schlagworte
Einbringungsstelle, ordentliche Revision, Postlauf,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2001442.1.01Zuletzt aktualisiert am
09.02.2016